Als Rechtsbehelf des A gegen die Beseitigungsanordnung (Abrissverfügung)
kommt allein ein Widerspruch (§ 79 LVwVfG, §§ 68 ff. VwGO) in Betracht.
Häufiger Fehler: Das haben viele Bearbeiter nicht erkannt, stattdessen
Anfechtungsklage oder sogar Verpflichtungsklage auf Erteilung einer
Baugenehmigung geprüft. Diese Bearbeiter sind spätestens beim Erfordernis
eines erfolglosen Vorverfahrens ins Schlingern gekommen.
Andere haben zwar den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf benannt,
dann aber in der späteren Prüfung terminologische Unsicherheiten gezeigt
(immer wieder von „Klage“ gesprochen).
Er wird Erfolg haben, wenn er statthaft und begründet ist.
I. Statthaftigkeit des Widerspruchs
Der Widerspruch des A ist statthaft, wenn die
Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff., 68 ff. VwGO erfüllt sind.
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 VwGO)
Zunächst müsste gem. § 40 Abs. 1 VwGO (evtl. in analoger Anwendung; m.E.
aber entbehrlich) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Das setzt eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über die Anwendung des
öffentlichen Baurechts zwischen einer Privatperson und einer Gemeinde. Die
Streitigkeit ist damit öffentlich-rechtlich. Sie hat keinen hinreichenden Bezug
zum Verfassungsrecht („doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“). Der
Verwaltungsrechtsweg ist mithin eröffnet.
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs (§§ 68 Abs. 1, 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO)
Ein Widerspruch ist statthaft, wenn er sich gegen einen Verwaltungsakt oder
gegen die behördliche Ablehnung eines Verwaltungsaktes richtet.
Vorliegend begehrt der A die Aufhebung einer Abbruchsanordnung nach § 65
LBO, die als behördliche Einzelfallregelung mit Außenwirkung auf dem Gebiet
, des öffentlichen Rechts die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 LVwVfG erfüllt.
Somit ist der Widerspruch statthaft.
3. Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Auch müsste A widerspruchsbefugt sein. Dazu müsste er nach/analog § 42 Abs.
2 VwGO geltend machen können, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in
eigenen Rechten verletzt zu sein.
Vorliegend ist A durch den Verwaltungsakt verpflichtet, seine Solaranlage zu
demontieren. Diese Pflicht greift in sein subjektives Baurecht, ferner seine
allgemeine Handlungsfreiheit ein.
Daher besteht die Möglichkeit, dass er in seinen Grundrechten aus Art 12 Abs.
1, 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG verletzt ist. Diese potenzielle Verletzung ist auch
gegenwärtig, weil sich der VA noch nicht (auch nicht durch
Zwangsvollstreckung, die bislang erst angedroht, aber noch nicht vollzogen
wurde) erledigt hat.
Häufiger Fehler: Art. 12 Abs. 1 GG wurde vielfach nicht genannt.
4. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 VwGO bzw. § 11 LVwVfG)
A müsste beteiligtenfähig sein. Die Beteiligtenfähigkeit im
Widerspruchsverfahren gegen VAe, die von einer Landesbehörde erlassen
worden sind, bestimmt sich wegen des Verweises in § 79 LVwVfG primär nach §
61 Nr. 1 VwGO, der sich seiner systematischen Stellung nach auch auf das
Widerspruchsverfahren bezieht.
Für A als natürliche Person bestehen nach § 61 Nr. 1 VwGO keine Zweifel an
der Beteiligtenfähigkeit.
Zur Vertiefung: Ebenfalls vertretbar ist m.E. der Rückgriff auf § 11 LVwVfG, der
– allerdings subsidiär zu § 61 Nr. 1 VwGO, siehe den Verweis in § 79 LVwVfG! –
auch im Rechtsbehelfsverfahren gilt.
5. Handlungsfähigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. § 12 LVwVfG)
A ist auch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (alternativ: § 12 LVwVfG)
handlungsfähig.
6. Form (§ 70 Abs. 1 VwGO)
A muss den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde
Weinheim als Ausgangs- und Abhilfebehörde einlegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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