Verhältnismäßigkeit
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG
hergeleitet. Ein staatlicher Eingriff soll nur insoweit in die Rechte eines Bürgers eingreifen,
sofern dies verhältnismäßig ist. Wenn das Mittel außer Verhältnis zum Zweck steht, ist der
Eingriff zu weitgehend und damit nicht gerechtfertigt. Der Schutz des Bürgers und seiner
Rechte stehen also im Vordergrund.
1. Legitimer Zweck/Legitimes Mittel
Legitim ist der Zweck, wenn der Zweck auf das Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist.
Die Behörde verfolgt mit .… den Zweck, dass ………..
Demnach ist … ein/kein legitimer Zweck
Mit dem Eingriff in ein Grundrecht muss der Gesetzgeber zunächst einen legitimen Zweck verfolgen. Zuerst muss
herausgearbeitet werden, welchen Zweck genau der Gesetzgeber verfolgt. Sodann ist zu prüfen, ob es sich um einen
legitimen Zweck handelt, also insbesondere ob der verfolgte Zweck mit dem Grundgesetz im Einklang steht.
Beispiel: Der Gesetzgeber erlässt ein neues Tierschutzgesetz, das in das Eigentumsrecht bestimmter Halter eingreift, indem
es die private Haltung bestimmter Reptilien verbietet. Gem. Art. 20 a GG ist der Tierschutz ein staatliches Ziel. Damit
handelt es sich bei dem Tierschutz um einen legitimen Zweck.
2. Geeignetheit
Danach müsste … auch geeignet sein, den Zweck in irgendeiner Weise zu fördern.
…..
Folglich ist von einer/keiner Geeignetheit der … gegen .. auszugehen.
Das Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn es den verfolgten Zweck zumindest fördert. Bereits anhand dieser
Definition wird deutlich, dass es bereits genügt, wenn durch das eingesetzte Mittel die Wahrscheinlichkeit der
Zweckerreichung erhöht wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem Gesetzgeber
bei der Beurteilung der Geeignetheit ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, das heißt die Untauglichkeit des
Mittels zur Zweckerreichung muss offensichtlich sein.
Beispiel: Das Verbot, bestimmte Reptilien zu halten fördert die Verbesserung des Tierschutzes in Bezug auf die
Haltungsbedingungen und die Vermeidung von Wildfängen und ist damit nicht offensichtlich ungeeignet
3. Erforderlichkeit
Zudem müsste … auch erforderlich sein.
Erforderlich ist ein Mittel, wenn es unter allen gleich geeigneten Mitteln das mildeste ist, das
heißt die Eingriffsintensität die geringste ist.
In diesem Prüfungspunkt ist herauszuarbeiten, ob der Gesetzgeber das Ziel auch mit anderen Mitteln erreichen kann. Es ist
jedoch stets zu erwägen, ob diese in Frage kommenden Mittel gleich geeignet sind, also die Zweckerreichung im gleichen
Maße fördern. Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit billigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen
Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.
Beispiel: Eine Qualifizierung der Halter könnte gegenüber einem Haltungsverbot ein gleich geeignetes, milderes Mittel
darstellen. Jedoch beugt eine Qualifizierung schlechter Haltung nicht vor, sodass Kontrollen erforderlich sind. Des Weiteren
sind weiterhin Wildfänge möglich. Mithin ist ein Haltungsverbot erforderlich.
4. Angemessenheit
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