Buchführung
1) RAHMENBEDINGUNGEN
11 ) Buchhaltung als Teil der Rechnungswesens
-Rechnungswesen muss das durch den betrieblichen Umsatzprozess hervorgerufene Unternehmensgeschehen ermitteln, erfassen,
überwachen und auswerten
Insbesondere:
Beschaffung der Werkstoffe und Betriebsmittel
Fertigung (Produktion) der Erzeugnisse und deren
GÜTER- UND FINANZBEWEGUNGEN EINES BETRIEBES
Absatz (Verkauf)
Hauptaufgaben
JURISTISCHE GRÜNDE WIRTSCHAFTLICHE GRÜNDE
Dokumentationsaufgabe (analog Haushaltsbuch) Kontrollaufgabe (retrospektiv)
-zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsfälle an Hand von -Ausgestaltung des Rechnungswesens zu einem
Belegen zwecks Einforderung von Zahlungsansprüchen (Forderungen) und aussagefähigen Informations- und Kontrollsystem
Tilgung von Zahlungsverpflichtungen (Verpflichtungen) -ermöglicht der Unternehmensführung jederzeit eine
Rechenschafts- und Informationsaufgabe (Jahresabschluss) Überwachung der Wirtschaftlichkeit, des
-jährliche Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Vermögensüberschusses und der Zahlungsfähigkeit
des erwirtschaften Ergebnis und die Vermögenslage) für Kapitalgeber (Liquidität), um eine Insolvenz zu vermeiden
(Eigentümer und Gläubiger), Finanzbehörden, Mitarbeiter, Gewerkschaften, etc. Dispositionsaufgabe (prospektiv)
Handelsrechtlicher Abschluss (HGB) Dividende -Bereitstellung des aufbereiteten Zahlenmaterials
Internationaler Abschluss (HGB/IFRS)
÷
Steuerrechtlicher Abschluss (AO, EStG) Steuern
Information
als Grundlage für alle Planungen und
Entscheidungen (insbesondere Investition und
Nur Banken und Versicherungen: Finanzierung)
Aufsichtsrechtlicher Abschluss /KWG/CRR) → Kontrolle
,Aufzeichnung des Unternehmensgeschehens grundsätzlich in der Finanzbuchhaltung, welche ein Teil des Rechnungswesens ist
orientiert auf
Zukunft
Accounting
Externes Rechnungswesen wendet sich an alle Bilanzadressaten
°
Internes Rechnungswesen dient dem Unternehmensmanagement zur
Unternehmenssteuerung
-Buchführung besonders wichtig als Grundlage für die
Ermittlung der Vermögenslage und des Jahresergebnisses
-vor allem Jahresergebnis ist Grundlage für mögliche
Ausschüttungen und Besteuerung
-Anlass zur Beanstandung der Buchführung: Wirtschaftsprüfer
verweigert bei prüfungspflichtigen Unternehmen gegebenenfalls
seine Bescheinigung (Testat) und/oder die Finanzverwaltung
nimmt eine Schätzung der Steuerlast vor (zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen § 162 AO)
-
DIGITALISIERUNG IN
DER BUCHFÜHRUNG
,12 Rechtsgrundlage der Buchführung
1.2.1 HANDELSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
§ 238 Buchführungspflicht
(1) -jeder Kaufmann ist buchführungspflichtig
-Bücher müssen Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung beinhalten
-sachverständiger Dritter muss sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
-0
Unternehmens vermitteln können
-Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung zahlungsunfähig= Unternehmen kann seine fälligen
verfolgen lassen Rechnungen nicht innerhalb von 3 Wochen begleichen
(2) -Kaufmann muss eine mit der Urschrift übereinstimmenden (Sachverständiger Dritter muss sich daher innerhalb
Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift von 3 Wochen einen Überblick verschaffen können)
oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild-, oder
anderen Datenträger) zurückbehalten
→ -verkörpert die Existenzberechtigung der Buchführung
-ansonsten müsste ein Kaufmann keine Bücher führen
-legt die Grundregel zur Organisation einer Buchführung fest
§ 239 Führung der Handelsbücher
(1) -Kaufmann muss bei Führung der Handelsbüchern und sonst erforderlichen Aufzeichnungen eine „lebende Sprache“ verwenden
-bei Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen muss im Einzelfall deren Bedeutungen eindeutig festliegen
(2) -Eintragungen in Büchern und sonstige Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein
(3) -Eintragung oder Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist
(Löschungsverbot, stattdessen Storno)
-Veränderungen müssen klar aussagen, ob sie ursprünglich oder erst später vorgenommen wurden (Richtigkeit)
(4) -Handelsbücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen können auch in geordneter Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern
geführt werden (Systematik muss jedoch trotzdem den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen)
-bei Datenträgern muss sichergestellt sein, dass die Daten im Zeitraum der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer
angemessenen Frist lesbar gemacht werden können
→ -definiert die Rahmenbedingungen der Führung von Büchern
-Absatz 4 ermöglicht es, elektronische Buchführung zu betreiben
§ 240 Inventar
(1) -Kaufmann muss seine Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und sonstige Vermögensgegenstände zu
Beginn seines Handelsgewerbes genau verzeichnen (Wert der Vermögensgegenstände und Schulden muss angegeben werden)
(2) -Inventar muss für den Schluss jedes Geschäftsjahres aufgestellt werden
-Dauer eines Geschäftsjahres höchstens 12 Monate
-Aufstellung eines Inventars innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit
(3) -Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, sowie Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe können mit einer gleichbleibenden Menge oder
einem gleichbleibendem Wert angesetzt werden
-Voraussetzung: Regelmäßiges Ersetzen und Gesamtwert muss eine nachrangige Bedeutung für das Unternehmen haben
:
Bestand darf in seiner Größe seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegen
-in der Regel muss alle 3 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt werden
(4) -gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände
und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden
,§ 241 Inventurvereinfachungen
(1) -Bestand der Vermögensgegenstände darf bei der Aufstellung des Inventars auch mit anerkannten mathematisch-statistischen Methoden
nach Art, Menge und Wert mit Stichproben ermittelt werden
-Verfahren muss Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen
-Aussagewert des so aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten
Inventars gleichkommen
(2) -keine körperliche Bestandsaufnahme für den Schluss eines Geschäftsjahrs benötigt, wenn durch ein anderes ordnungsgemäßes Verfahren
sichergestellt ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für
diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann
(3) -Vermögensgegenstände brauchen für den Schluss eines Geschäftsjahrs nicht verzeichnet zu werden, wenn:
1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens
nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, dass für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der
ersten beiden Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines ordnungsgemäßen Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren
gesichert ist, dass der am Schluss des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt
ordnungsgemäß bewertet werden kann
-beschreibt Verfahren, wie das Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden erstellt werden kann
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
-keine Anwendung von §§ 238 bis 241, wenn Einzelkaufleute an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
nicht mehr als 600.000€ Umsatzerlöse und 60.000€ Jahresüberschuss aufweisen (Bagatellgrenzen)
-Rechtsfolgen treten im Fall der Neugründung schon ein, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht
überschritten werden
-entbindet „kleine“ Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht
-nicht begünstigt sind Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaften)
1.2.2 BUCHFÜHRUNGSPFLICHT
Kaufmann= jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB) oder im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 Abs. 1 HGB)
-Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB) -Kaufleute (Einzelunternehmer=natürliche Personen, die eine
-Gewerbebetrieb: Jede selbstständige (weisungsungebundene), gewerbliche Tätigkeit ausüben) und Personengesellschaften (OHG,
nachhaltige (mit Wiederholungsabsicht verfolgte) und mit KG) in Abteilung A eingetragen
Gewinnabsicht unternommene Betätigung am allgemeinen -Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) in Abteilung B eingetragen
wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 Abs. 2 EStG) -Anmeldezwang zum Handelsregister für Kaufleute (§ 29 HGB),
-Land- und Forstwirte, Selbstständige (Freiberufler) und private Personengesellschaften (§ 106 HGB, bzw. § 161 Abs. 2) und
Vermögensverwaltungen davon ausgenommen Kapitalgesellschaften (§ 36 Abs. 1 AktG, bzw. § 7 Abs. 1 GmbHG)
-Kleingewerbetreibende sind von der Buchführungspflicht ausgenommen, wenn sie keinen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen (§ 1 Abs. 2 HGB)
-Kleingewerbe müssen keine Bücher führen, wenn im laufenden oder vorhergehenden Geschäftsjahr jeweils maximal
600.000€ Umsatzerlöse und maximal 60.000€ Gewinn erzielt werden (§ 241 a HGB, gilt nur für Einzelkaufleute)
-juristische Personen sind ausgenommen von dieser Befreiungspflicht
-wer bereits nach HGB verpflichtet ist Bücher zu führen, muss dies auch für Zwecke der Besteuerung tun (derivative
Buchführungspflicht)