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Vorlesungsmitschrift Sachenrecht - der Besitz (10200 Sachenrecht (WiSe 2020/21) ) Sachenrecht, ISBN: 9783406730450 2,99 €   In den Einkaufswagen

Notizen

Vorlesungsmitschrift Sachenrecht - der Besitz (10200 Sachenrecht (WiSe 2020/21) ) Sachenrecht, ISBN: 9783406730450

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- Prüfungsrelevantes Wissen kompakt - veranschaulicht durch Beispiele - leicht zu verstehen I. Begriff und Bedeutung des Besitzes - Besitz als Sachherrschaft - Grund der Besitzregelungen - Besitz als Rechtsposition - Besitzfunktionen II. Erwerb und Verlust des Besitzes - Besitzerwerb ...

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vorschau 2 aus 9   Seiten

  • 17. januar 2021
  • 9
  • 2020/2021
  • Notizen
  • Prof. dr. heike schweitzer
  • Alle vorlesungen zum besitz
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#1 Begriff und Bedeutung des Besitzes
1. Besitz als Sachherrschaft

• Besitzer ist jemand, der rein tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt,
unabhängig davon, ob ihm ein Herrschaftsrecht zusteht

• Beispiel: Dieb D verstaut das von ihm gestohlene Gemälde in seinem Garten
• Hier: D übt rein tatsächliche Herrschaft über das Gemälde aus, er hat es in seinem
Gewahrsam. Allerdings hat D das Gemälde gestohlen, weshalb ihm kein Recht
dazu gebührt.


2. Grund der Besitzregelung

• Beispiel: Anna A sieht das von ihr gestohlene Gemälde im Garten des Diebes D
stehen. A beschließt den im Pool liegenden D bewusstlos zu schlagen, um sich das
Gemälde zurück zu holen.

• Hier: Auch wenn der Besitz (des D) nicht rechtmäßig ist, muss dieser vor Eingriffen
geschützt werden
• Sonst sind Streitigkeiten garantiert, wenn der Berechtigte (hier die A) sich den Besitz
selbst, womöglich mit Gewalt verschaffen könnte
• Das BGB sieht daher Besitzregelungen vor, die der Friedenssicherung und der
Unterdrückung des Faustrechts dienen sollen


3. Besitz als Rechtsverhältnis

• stellt die Beziehung einer Person zur Sache dar
• Mit Besitz ist weder ein Recht, noch ein sonstiges Recht, noch ein
Schuldverhältnis gemeint
• Besitz ist lediglich eine Rechtsposition


4. Funktionen des Besitzes

1. Publizitätsfunktion
• Die Rechtsordnung geht davon aus, dass hinter einer tatsächlichen Gewalt meist auch
eine rechtliche Herrschaft steht
• Der Besitz fungiert als Indiz für dingliche Tatbestände
2. Vermutungswirkung

, • Der Besitzer braucht das Eigentum nicht nachzuweisen
3. Legitimationswirkung
• Der Besitz verleiht einen Rechsschein: der (redliche) Besitzer erscheint Dritten zur
Rechtsübertragung legitimiert zu sein
• Der Besitz bietet daher die Grundlage für gutgläubigen Erwerb nach den §§ 932 ff.
4. Schutzfunktion:
• Derjenige, der die Sache besitzt, darf sich auch mit Gewalt gegen Beeinträchtigung
zur Wehr setzen
5. Kontinuitätsfunktion:
• Es wird das Besitzrecht auch ggü. einem Rechtsnachfolger des Eigentümers erhalten




#2 Erwerb und Verlust des Besitzes
1. Besitzerwerb durch Einigung

• Der Besitz kann klassisch durch Rechtsgeschäft/Vertrag erworben werden
• hierfür ist eine Geschäftsfähigkeit erforderlich
• Die Rechtsordnung bezieht die Einigung nur auf den Besitzerwerb, nicht auf das
Eigentum (Trennungs-/Abstraktionsprinzip), fällt aber im realen Rechtsleben, wenn
Besitz und Eigentum gleichzeitig übertragen werden, mit der Einigung zusammen



2. Besitzerwerb durch Erlangung tatsächlicher Gewalt

Besitz kann alternativ auch ohne Einigung begründet werden, wenn

a) tatsächliche Sachherrschaft vorliegt
• räumliche Beziehung zur Sache bspw. Portemonnaie in der Jackentasche
• Zugriff auf die Sache bspw. Schlüssel zur Wohnung oder zum Auto

b) ein tatsächliches Moment besteht
• Der Besitzerwerb soll auf Dauer angelegt sein

c) ein genereller Besitzwille existiert
• der Besitzwille braucht sich nicht auf jede einzelne Sache zu beziehen, sondern
erfasst vielmehr auch Sachen die ohne Zutun des Besitzers in dessen
Herrschaftsbereich gelangen (Bsp: Brief im Briefkasten)
• der Besitzwille ist kein rechtsgeschäftlicher Wille, sondern ein natürlicher Wille

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