Staatsgebiet/Staatsvolk/Staatsgewalt
Definition Staat von Georg Jellinek 3-Elemente Lehre; 3 Voraussetzungen eines Staates
Staatsgebiet: Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf welchem die Staatsgewalt ausgeübt
wird und in welchem das Staatsvolk lebt
Staatsvolk: Umfasst alle Staatsangehörigen. Staatsangehörige sind alle „Deutschen“ i.S.d.
Art. 116 GG. Ausländer werden nicht erfasst! Staatsangehöriger wird man durch Geburt
oder durch Einbürgerung. (Abstammungsprinzip)
Staatsgewalt: Ausübung der hoheitlichen Macht durch die Staatsorgane innerhalb des
Staatsgebietes. Die Staatsgewalt muss hierbei in Legislative (gesetzgebende Gewalt),
Judikative (rechtssprechende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt) aufgeteilt werden.
Art. 20 I GG Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
EWIGKEITSGARANTIE: Art. 79 III GG Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch
welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei
der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt
werden, ist unzulässig.
Rechtsstaatprinzip
(Nicht im Gesetz geregelt) kann man aus Art. 20 III GG ableiten: Die Gesetzgebung ist
an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.
Im Rechtsstaat werden ALLE Beziehungen geregelt, so etwa die Beziehungen zwischen
den Bürgern, zwischen Bürger und Staat, und innerstaatliche Beziehungen.
Der Bürger hat Grundrechte und wird nicht nur als Objekt gesehen. Zudem haben die
Bürger auch gem. Art. 19 IV GG die Möglichkeit bei Rechtsverletzungen, den Rechtsweg zu
bestreiten.
Es besteht eine Gewaltenteilung
Gerichte sind unabhängig
Es gibt eine bestimmte Rechtssicherheit und Staatshaftung
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird gewahrt
, Demokratieprinzip (Mittelbare/Unmittelbare Demokratie)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II GG). Gegenteil von Monarchie, bei
welcher das Staatsoberhaupt die Staatsgewalt darstellt.
Unmittelbare Demokratie Das gesamte Volk trifft hierbei alle Entscheidungen.
Kann allerdings in größeren Staaten nur schwierig praktiziert werden.
Mittelbare Demokratie Das Volk übt die Staatsgewalt in Wahlen aus. Bei diesen Wahlen
werden Abgeordnete gewählt, welche das Volk repräsentieren. Es muss sich jede
Staatsentscheidung auf das Volk zurückführen lassen. (Unmittelbare Legitimationskette)
Bundesstaatprinzip
Wird aus mehreren Gliedstaaten (16 Bundesländer) gebildet. Die einzelnen Bundesländer
können sich auch eine eigene Verfassung geben. Abzugrenzen vom Einheitsstaat (z.B.
Frankreich) und dem Staatenbund (z.B. Benelux)
Republik/Monarchie
Republik ist das Gegenteil von Monarchie. Das Staatsoberhaupt ist abwählbar und wird
nur auf eine begrenzte Zeit gewählt.
Sozialstaatprinzip
Der Staat muss sich sozial verhalten. Er muss die sozial schwächeren schützen und betreuen.
Es muss z.B. für jeden ein gewisses Existenzminimum gewährleistet werden.
Demokratische Legitimationskette
Art. 20 II S. 1 GG Alle Gewalt geht vom Volke aus.
Zudem muss sich alle Staatsgewalt auf das Volk zurückführen lassen
VOLK wählt BUNDESTAG wählt BUNDESKANZLER bestimmt BUNDESMINISTER
Das Amt eines Bundesministers endet in dem Zeitpunkt, in dem der Kanzler abgewählt wird!
Art. 69 II GG
Staatszielbestimmungen
Die Strukturprinzipien der Verfassung und die Staatszielbestimmungen bilden das Fundament
der BRD! Allerdings haben die Staatszielbestimmungen eine. Niedrigere Priorität als die
Strukturprinzipien. Dennoch müssen sich alle Staatsorgane an die Staatszielbestimmungen
halten. Ein Verstoß ist verfassungswidrig!
Bsp. für Staatszielbestimmungen:
1. Art. 3 II S. 2 GG – Der Staat fördert die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann
und Frau und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile ein.
2. Art. 20a GG – Tierschutz, Naturschutz
3. Art. 23 I GG – Verwirklichung der EU
, Das Verhältnis zwischen Bund und Ländern:
Art. 30 GG Die Erfüllung von staatlichen Aufgaben, ist Sache/Angelegenheit der Länder,
solange das GG keine andere Regelung trifft.
Der Bund ist also nur dann zuständig, wenn das GG diesen dazu „ermächtigt“.
Subsidiaritätsprinzip
Es soll derjenige Amtsträger handeln, welcher mehr Bürgernähe in dem jeweiligen Gebiet
aufweist.
Art. 70 I GG und Art. 83 I GG wiederholen den Art. 30 I GG noch einmal für die
Gesetzgebung (Legislative) und für die Verwaltung (Exekutive)
Grundsätzlich bricht Bundesrecht aber Landesrecht, gem. Art. 31 GG!
Bereiche in denen die Länder die Kompetenzen haben:
- Schulrecht
- Beamtenbesoldung
- Ladenschlussrecht
- Allgemeines Parteienrecht
- Rundfunkrecht
- Bauordnungsrecht
- Gaststättenrecht
- Spielhallen und Messenrecht
- Ausstellungsrecht
- Versammlungsrecht
- Kommunalrecht
- Strafvollzugsrecht
Bundestreue/Bundeszwang
Bundestreue: Bundesstaatsprinzip; Grundsatz des Föderalismus (kooperativer Föderalismus)
Föderalismus:
Mehrere Einzelstaaten, die jedoch übergreifend an den Gesamtstaat gebunden sind.
Bund und Länder sind dazu verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und nicht
gegeneinander zu arbeiten. (z.B. Darf der Bund nicht einfach ohne Grund in die Kompetenzen
der Länder eingreifen z.B. Ladenschlussrecht)
Wenn ein Verstoß gegen die Bundestreue vorliegt, dann kommt als verfassungsrechtliches
Verfahren, der BUND-LÄNDER-STREIT gem. Art. 93 I Nr. 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 7, 68 ff.
BVerfGG in Betracht.
Bundeszwang: Art. 37 GG wird nur sehr selten angewandt!
Wenn ein Land seinen Verpflichtungen gegenüber nicht nachkommt, dann kann der Bund das
Land dazu anhalten, diese zu erfüllen.
Zustimmung des Bundesrats ist hierfür erforderlich!
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