3. Untersätze: Abarbeitung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals
Schwerpunkte setzen für die Argumentation
4. Ergebnis: Beantwortung der Fallfrage
5. weitere Aspekte innerhalb der Rechtsfolge; Gegenrechte
,Definitionen:
Wie erwerbe ich das Recht an fremden Leistungen? (Forderung)
I. durch Vertragsschluss entsteht der Abschluss eines Austauschvertrags
II. Vertragsschluss = Konsens
III. Konsens = Vereinigung zweier Willen zu einem!
Vertrag gehört zu Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte beinhalten immer mindestens eine Willenserklärung, kommt
es zum Vertrag, so kommt es auch zu einer Einigung nach §§ 145 ff. (Bindung
an den Antrag = „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt,
ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat“), daraus resultieren 2 Willenserklärungen (Angebot und
Annahme)
dabei müssen gelten:
Angebot ist hinreichend bestimmt durch die wesentlichen Vertragsbestandteile
(essentialia negotii, im Kaufvertrag sind das: Vertragsparteien, Kaufsache,
Preis und Zeitpunkt der Erfüllung)
Annahme durch Zustimmung des Angebots
, Was ist eine Willenserklärung?
Willenserklärung = Willensäußerung einer Person, die auf die Erzielung einer
bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist
Wonach richtet sich die Auslegung einer Willenserklärung?
Maßstab ist der Objektive Empfängerhorizont (= der erklärte Wille, wie ihn der
andere Teil vernünftigerweise verstehen durfte)
wichtig für dem objektiven Empfängerhorizont sind: Wortlaut, Kontext und
Vorgeschichte nach § 133 (Auslegung einer Willenserklärung = „Bei einer
Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“) und die
vertragliche Fairness nach § 157 (Auslegung von Verträgen = „Verträge sind
so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern“)
fehlt der Rechtsbindungswille (notwendig für Willenserklärung) ist die
Wirksamkeit einer Willenserklärung nichtig
Arten von Willenserklärungen nach dem Erklärungsakt können ausdrücklich
(Unterzeichnung eines Vertrags) oder konkludent (Gestikulierend) sein, schweigen
ist auch unter Umständen eine Option, normalerweise aber enthält dies keinen
Erklärungsgehalt
unterschieden werden muss im vertraglichen Kontext:
Invitatio ad offerendum (bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) und ein
negativer Rechtsbindungswille
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