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Zusammenfassung Recht II

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Kompletter Kurs, überarbeitet und enthält Tipps, brachte 1,3.

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  • June 11, 2021
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  • 2020/2021
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Zusammenfassung Recht II

Lektion 1: Vertragsrecht
→ Vertragsrecht: Unter Vertragsrecht wird die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die
das Zustandekommen, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen regeln. Regelung des
allgemeinen Schuldrechts in §§ 241–432 BGB, ab §§433 ff. verschiedene Vertragsarten
Neben den im BGB geregelten Verträgen gibt es nach Bedarf geregelte Verträge
→ typengemischte Verträge: Verträge, die mehrere (gesetzlich geregelte) Vertragstypen
kombinieren, wobei Verträge sui generis neue Vertragsarten darstellen die nicht gesetzlich
geregelt sind (etwa leasing- oder Lizenzvertrag. Hotel zB typ. Vertrag aus kauf-, Miet- und
Dienstvertrag.
- Solange keine Gesetze gebrochen werden darf alles vereinbart werden
→ Vertragsfreiheit (Grundsatz der Privatautonomie): Jeder kann frei darüber
verfügen, ob und mit wem er einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit). Die Parteien
dürfen frei über den Inhalt verfügen ohne an die Vertragstypen des BGB gebunden zu
sein (Inhaltsfreiheit)

- Sachenrecht: Typenzwang, sodass von gesetzlich geregelten Sachenrechten nicht
abgewichen werden kann

- dispositives Recht: gesetzliche Regelungen zu Verträgen im BGB finden nur
angewendet, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben

- Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch, wenn Zwangsregelungen vorhanden
(etwa im Miet- und Arbeitsrecht)

- Vertragsschluss: Pflichten auf beiden Seiten (Primär- und Sekundärpflichten):

• Primärpflichten: unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag -> Erfüllung ist Ziel und
Zweck des Vertrags. Unterteilung in:
leistungsbezogenen Pflichten (§ 241 Abs. 1 BGB)
nicht leistungsbezogenen Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB, auch Schutzpflichten genannt)

• Sekundärpflichten: entstehen erst bei Störungen im Vertragsverhältnis (wenn
Primärpflicht nicht erfüllt wurde (z. B. Ware nicht liefert)) -> Ansprüche (auch
Ansprüche wegen Leistungsstörung)
Regelung: einerseits im Allgemeinen Teil des Schuldrechts (wenn es keine gesetzliche
Regelung zu speziellen Sekundäransprüchen) gibt, aber auch speziell für einzelne
Verträge im Besonderen Teil des Schuldrechts

,1.1 Der Kaufvertrag
Gegenstand:
- Sache (Definition in § 90 BGB)
- Rechte wie Marken, Patente, Gesellschaftsanteile
- Forderungen (§ 453 Abs. 1 1. Alt. BGB)
- sonstige Gegenstände wie Strom (§ 453 Abs. 1 2. Alt. BGB)
→ Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen
Gegenständen entsprechende Anwendung
→ Primärpflichten:
- Verkäufer: Pflicht, Sache zu übergeben und dem Käufer Eigentum daran zu
verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Käufer: Pflicht, Sache abzunehmen und vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 BGB)
jeweils frei von Sach- und Rechtsmängeln




➔ Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§
434 Abs. 1 S. 1 BGB)

• Gefahrübergang: Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht (bei
Übergabe (§ 446 S. 1 BGB) oder mit Versendung (§ 447 BGB) oder wenn Käufer sich in
Annahmeverzug befindet (§ 446 S. 3 BGB))

• Beschaffenheit: alle der Kaufsache anhaftenden physischen Merkmale wie Form,
Farbe, Geschmack etc. (welche zw. Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent
vereinbart worden sein muss)
wenn keine Beschaffenheit vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn:
- Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)
- Sache sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und keine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), also etwa wenn Anpreisungen
des Verkäufers wie „7 Liter/100 km“ nicht zutreffen (vgl. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB)
- unsachgemäße Montage durch den Verkäufer erfolgt (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB)
- mangelhafte Montageanleitung geliefert wird (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB, sogenannte
IKEA-Klausel)
- Falschlieferung (sogenannte Aliud-Lieferung) vorliegt (§ 434 Abs. 3 1. Alt. BGB)
- Zuweniglieferung erfolgt (§ 434 Abs. 3 2. Alt. BGB)

,Rechtsmangel: nach § 435 BGB können sich aus privatrechtlichen Rechten Dritter oder aus
öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ergeben, also wenn sich etwa herausstellt, dass der
gekaufte Laptop gestohlen ist
→ Nach § 377 HGB muss bei Geschäften unter Kaufleuten (vgl. § 1ff. HGB) der Käufer die Ware
unverzüglich nach der Lieferung untersuchen und Mängel anzeigen (sogenannte
Rügeobliegenheit). Andernfalls sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.



➔ Gewährleistungsrechte (Sekundärpflichten beim Kaufvertrag)
Wenn Sache mangelhaft: Käufer hat weitere Rechte und Verkäufer weitere Pflichten (auch
Gewährleistungsrechte)
- Nacherfüllung:
Käufer kann Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB), also die Lieferung einer
mangelfreien Ware oder die Reparatur der mangelhaften Ware verlangen
Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB). Pflicht, dem
Käufer die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den
Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien
Sache zu ersetzen (wenn nach Sache und Verwendungszweck angebracht (§ 439 Abs.
3 BGB)
Regelungen zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht beachten, sodass die
Nacherfüllung etwa bei Unmöglichkeit nach § 275 BGB ausgeschlossen ist
→ Kaufrecht: Vorrang der Nacherfüllung gegenüber den übrigen Gewährleistungsrechten.
Käufer muss Verkäufer daher zunächst zur Nacherfüllung auffordern und ihm dafür eine
angemessene Frist setzen, bevor er andere Rechte geltend machen kann. Nachbesserung
fehlgeschlagen, wenn zweiter versuch erfolglos (§440 S.2)


- Rücktritt:
Käufer kann vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 1. Alt, 440, 323 und 326 Abs. 5
BGB):
Vertrag wird in diesem Fall rückabgewickelt, Verkäufer gibt Kaufpreis zurück, Käufer die
Sache (allgemeine Regelungen in §§ 323, 346ff. BGB, sodass Voraussetzung für einen
Rücktritt insbesondere ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist). Fristsetzung entbehrlich:
• wenn Verkäufer Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1
BGB)
• relatives Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB), also wenn die Lieferung für einen
bestimmten Zeitpunkt vereinbart war
• Vorliegen sonstiger besonderer Umstände (unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB), etwa, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig
verschwiegen hat)

, • Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5 BGB), etwa weil der Kaufgegenstand ein
Unikat ist;
• wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wegen hoher Kosten verweigert (§ 439
Abs. 4 BGB);
• wenn Nachbesserung fehlgeschlagen ist und somit eine Nachbesserung nach dem
erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 S. 2 BGB)


→ befristetes Rückgaberecht ist ein freiwilliges Angebot
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 BGB). Eine
Minderung des Kaufpreises wäre jedoch in diesem Fall möglich


- Minderung: Käufer kann Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), also weniger bezahlen
→ in dem Verhältnis, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde
→ soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 BGB)
→ Minderungsrecht: gleiche Voraussetzungen wie für Rücktritt


- Schadensersatz: Käufer kann Schadensersatz verlangen (§§ 440, 280, 281, 283 und
311a BGB):
Schadensersatz statt Leistung verlangen oder neben Leistung. Voraussetzung:
zunächst erfolglose oder entbehrliche Fristsetzung


- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Käufer: anstelle Schadensersatz statt der Leistung Ersatz für vergebliche
Aufwendungen (§ 284 BGB) (Recht zur Selbstvornahme wie beim Werkvertrag gibt es
jedoch nicht)

→ Gewährleistungsrechte können nicht vertraglich ausgeschlossen werden, soweit
der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Wenn durch AGB
ausgeschlossen, so ist dies nach der Maßgabe des § 309 Nr. 8 b BGB unwirksam.
→ Zusätzlich zur gesetzl. Mängelhaftung kann Verkäufer auch eine Garantie nach §
443 BGB übernehmen (unabhängig neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten)
→ Verjährung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche: § 438 BGB, wonach die
Ansprüche (außer bei Bauwerken) in zwei Jahren nach Lieferung verjähren




➔ Verbrauchsgüterkauf: Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer
eine bewegliche Sache kauft

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