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Zusammenfassung Beteiligungslehre mit Obersätzen & Definitionen (Strafrecht AT II) $7.40
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Zusammenfassung Beteiligungslehre mit Obersätzen & Definitionen (Strafrecht AT II)

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Zusammenfassung der Beteiligungslehre (Strafrecht AT II). Die Zusammenfassung umfasst alle wesentlichen Aspekte der Beteiligungslehre. Zuerst werden die Basics dargestellt, sodann werden die häufig problematischen Konstellationen näher erörtert und die typischen Streitfälle ausformuliert. Am...

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  • September 21, 2021
  • 21
  • 2021/2022
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Zusammenfassung: Beteiligungslehre
A. Übersicht
Unter dem Oberbegriff der „Beteiligung“ werden Täterschaft und Teilnahme
zusammengefasst. Das StGB differenziert nur bei Vorsatzdelikten zwischen Täterschaft und
Teilnahme. Fahrlässigkeitsdelikte und das Ordnungswidrigkeitenrecht kennen dagegen nur
den*die Einheitstäter*in.
Die Arten der Beteiligung in der Übersicht:
Täterschaft Teilnahme
Unmittelbare Alleintäterschaft (§ 25 I Alt. 1 Anstiftung (§ 26 StGB)
StGB)
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) Beihilfe (§ 27 StGB)
Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

Für die Prüfung gilt: Täterschaft vor Teilnahme prüfen. Begonnen wird die Prüfung mit der
tätnächsten Person.

B. Abgrenzung Täterschaft & Teilnahme
I. Grundsätzliches
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist grds. immer zu treffen. Bei
bestimmten Tatbeständen ist für bestimmte Personen nur eine Teilnahme möglich. Dies gilt
für Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.

Beispiel: A überredet den B, betrunken Auto zu fahren. B macht sich gem. § 316 StGB
strafbar. Dabei handelt es sich um eigenhändiges Delikt. Eine Täterschaft nach § 25
StGB scheidet damit für A von vornherein aus.

II. Methode zur Abgrenzung
Um bestimmen zu können, ob es sich um Teilnehmer- oder Täterschaft handelt, werden im
Wesentlichen zwei verschiedene Theorien verwendet.

1. Subjektive Theorie
Zunächst die sog. Subjektive Theorie. Sie wird insbesondere von der Rspr. verwendet. Gem.
der subjektiven Theorie kommt es für die Abgrenzung auf die innere Willensrichtung der
Beteiligten an. Demnach ist diejenige Person Teilnehmer*in, die die Tat als eigene will, also
mit animus auctoris handelt. Teilnehmer*in ist hingegen diejenige Person, die die Tat als
fremde will, also mit animus socii handelt.

Kritik: § 25 StGB stellt auf die „Begehung“ der Tat und nicht auf die innere Einstellung
ab. Ferner lässt sich die innere Einstellung schwer überprüfen.




1

,2. Tatherrschaftslehre
Die sog. Tatherrschaftslehre ist die ganz h.L. Gem. der Tatherrschaftslehre kommt es für die
Abgrenzung darauf an, wer die Tatherrschaft innehat. Täter*in ist also, wer die Tat
beherrscht, d.h. sie nach eigenem Willen hemmen und ablaufen lassen kann. Damit ist diese
Person Schlüsselfigur des Geschehens. Teilnehmer*in dagegen ist diejenige Person, der als
Randfigur des Geschehens die Tatherrschaft fehlt.

Beachte: Innerhalb der Tatherrschaftslehre wird zwischen der strengen und der
gemäßigten Tatherrschaftslehre unterschieden, siehe unten.

III. Problemfelder
Das wichtigste Problem innerhalb der Abgrenzung ist das der reinen Vorfeldbeteiligung.

Beispiel: A und B planen einen Diebstahl. A tüftelt den Plan aus und kümmert sich um
das Fluchtauto. B begeht den Diebstahl später alleine, entsprechend dem Plan, auf
den sich A und B im Vorhinein geeinigt hatten.
Hat sich A nach §§ 242 I, 25 II StGB strafbar gemacht?

Es ist umstritten, inwiefern die reine Vorfeldbeteiligung es zu lässt, Personen, die an der
tatsächlichen Tatausführung nicht beteiligt waren, als Mittäter*innen gem. § 25 II StGB zu
klassifizieren.

1. Subjektive Theorie
Nach der subjektiven Theorie kommt es nur auf die subjektiven Kriterien an. Eine Beteiligung
während der Tatausführung ist daher nicht. erforderlich. Will die im Vorfeld aber in der
Tatausführung beteiligte Person die Tat als eigene, so ist sie nach der subjektiven Theorie als
Täter*in zu behandeln.

2. Tatherrschaftslehre
a) Strenge Tatherrschaftslehre
Die strenge Tatherrschaftslehre sieht immer eine wesentliche Beteiligung im
Ausführungsstadium des Delikts vor, um die Beteiligten als Täter*innen behandeln zu
können. D.h., dass der*die Betroffene stets persönlich anwesend sein oder in der Art in
Kontakt mit den tatausführenden Personen stehen muss, dass er*sie das Tatgeschehen
dirigiert und koordiniert.

b) Gemäßigte Tatherrschaftslehre
Gem. der gemäßigten Tatherrschaftslehre kann auch eine Beteiligung im
Vorbereitungsstadium ausreichend sein, wenn dieser Tatbeitrag in der Ausführung noch
fortwirkt. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Tatbeitrag von einigem Gewicht ist. Dies wird
auch als „funktionelle Tatherrschaft“ bezeichnet. Man kann sich hierfür merken, dass ein

2

, „Minus“ bei der Tatausführung durch ein „Plus“ bei der Tatplanung ausgeglichen werden
kann.

Zum oben genannten Beispiel: Strafbarkeit A Theorie
+ Subjektive Theorie
- Strenge Tatherrschaftslehre
+ Gemäßigte Tatherrschaftslehre

Standort im Gutachten: Ob eine reine Vorfeldbeteiligung ausreicht, um Mittäter*in zu
sein, wird direkt bei den unterschiedlichen Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft
und Teilnahme diskutiert. Die gemäßigte und strenge Tatherrschaftslehre muss nur
angesprochen werden, wenn es problematisch ist. Ansonsten reicht die „normale“
Tatherrschaftslehre.

C. Die einzelnen Formen der Täterschaft
I. Unmittelbare Alleintäterschaft
Unmittelbare*r Alleintäter*in ist gem. § 25 I Alt. 1 StGB diejenige Person, die die Straftat
selbst begeht. D.h., wer den Unrechtstatbestand eines Delikts in vollem Umfang und
sämtlichen Einzelakten eigenhändig verwirklicht.

II. Mittäterschaft
1. Grundsätzliches
Die Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und
gewolltes Zusammenwirken, bei der die objektiven Tatbeiträge der einzelnen
Mittäter*innen einander zugerechnet werden (§ 25 II StGB).

2. Aufbau der Mittäterschaft im Gutachten
Die einzelnen Beteiligten können gemeinsam oder separat geprüft werden. Die
Einzelprüfung ist vorzugswürdig. Sollten die Beteiligten eine Tat „wie eine Person“ begehen,
bietet sich die gemeinsame Prüfung an.

a) Einzelprüfung

A. Strafbarkeit des*der Erfolgsnächsten
B. Strafbarkeit des*der Erfolgsferneren
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Ursächlicher Tatbeitrag
b) Gemeinsamer Tatplan
c) Zurechnung gem. § 25 II StGB
(1) Tatherrschaftslehre
(2) Subjektive Theorie
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