Jeder Bürger ist verpflichtet in einer Krankenkasse versichert zu sein, denn in Deutschland
besteht die Krankenkassenpflicht. Hierfür gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, sich zu
versichern: die private und die gesetzliche Krankenkasse. Die Leistung der
Krankenversicherung ist im SGB V (das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung) geregelt. Da Herr Müllers Beschwerden mit einfachen Mitteln wieder
verschwinden werden, ist die angebotene Behandlung (progressiv-dynamisches-
neuromuskuläres Muskeltraining zur Verbesserung der Koordination, der
Körperwahrnehmung und der Stabilisierung von Instabilitäten) nicht medizinisch notwendig.
Das genannte Muskeltraining gehört zur präventiven Leistung und ist nicht im Leistungskatalog
enthalten. Deshalb wird sie nicht von der Krankenkasse übernommen. Geregelt wird dies im
§12 „Wirtschaftlichkeitsgebot“ des SGB V, denn darinsteht, dass Leistungen das Maß der
Notwendigkeit nicht überschreiten dürfen und Leistungen, die nicht unbedingt notwendig sind,
nicht von der Kasse übernommen werden. Die angebotene Behandlung wäre somit eine
Zusatzleitung und müsste von Herr Müller selbst gezahlt werden. Manche Krankenkassen
machen eine Ausnahme und erweitern ihren Leistungskatalog so, dass es sein könnte, dass
Herr Müller die Leistung als Zusatzleistung angeboten bekommen würde.
b.
Da Herr Müllers Gruppe der Leistungsempfänger nicht bekannt ist, kann er in die Gruppe
„Selbstzahler“, „Reziproke“ und „nicht Reziproke“ fallen. Diese werden im Folgenden näher
erläutert.
Der 1. Typ ist der sogenannte Selbstzahler. Hierzu würde Herr Müller gehören, wenn er alles
selbst zahlt und für alle entstehenden Kosten selbst aufkommt. Unter die Gruppe der
Selbstzahler fällt man sobald, die anfallenden Kosten nicht von der Krankenkasse
übernommen werden. Wenn die Krankenkasse das Muskeltraining nicht als Zusatzleistung
anbietet, könnte Herr Müller also selbst entscheiden ob er die Kosten für die angebotene
Behandlung selbst abzahlen möchte oder auf die Leistung verzichtet.
Wenn Herr Müller in die Gruppe der reziproken Leistungsempfänger fallen würde, hätte Herr
Müller Steuern und Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Dadurch würde die
Krankenkasse für die Behandlung aufkommen. Von den eingezahlten Steuern und Beiträgen,
würde die Kasse dann die Behandlung übernehmen. (vgl. Wöhrle, 2013)
Nicht reziproker Leistungsempfänger wäre Herr Müller, wenn er die Sozialleistung erhält, ohne
Steuern und Beiträge gezahlt zu haben. Dieser Fall würde allerdings nur eintreten, wenn er
ein Asylbewerber, ein Straftäter oder ein Mensch mit Schwerstmehrfachbehinderung wäre. Die
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