Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundestatt. Die Staats-
prinzipien gliedern sich in Demokratieprinzip, Bundesprinzip, Sozialstaatsprinzip und Rechts-
staatprinzip. Der Grundgedanke der sozialen Gerechtigkeit und Sicherheit findet sich im So-
zialstaatsprinzip wieder. Bei diesem Grundgedanken geht es darum, die Herstellung und
Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit zu schaffen. Soziale Gerechtigkeit
meint, den Schutz der Schwächeren und Chancengleichheit herzustellen und soziale Sicher-
heit dient der Absicherung zentraler Risiken wie Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit sowie
die Umsetzung der Grundprinzipien der sozialen Sicherung.
Im Rechtsstaatprinzip kommt der Grundsatz der Gewalteinteilung zum Ausdruck. Es werden
drei Gewalten unterschieden: Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Regierung und Verwal-
tung) und Judikative (Rechtsprechung). Mit den drei Gewalten wird sichergestellt, dass der
Bürger keiner staatlichen Willkür ausgesetzt wird. Die Aufgabenverteilung um die Zentralisie-
rung von Macht und damit auch möglichen Missbrauch zu verhindern ist der Sinn und Zweck
der Gewaltenteilung. Die gegenseitige Kontrolle spielt eine wesentliche Rolle. Die drei Ge-
walten sind an Gesetzte und Rechte gebunden und der Staat darf nicht willkürlich handeln.
Aufgabe der Legislative ist es, einen sozialen Mindeststandard zu schaffen und ein Exis-
tenzminimum zu gewährleisten. Die Exekutive verpflichtet sich dazu, in Notfällen Leistungen
zu gewähren und hat bei einer Auswahlmöglichkeit die sozial gerechteren Maßnahmen zu
ergreifen. Aufgabe der Judikative ist es, die sozial gerechtere Alternative bei ihrer Entschei-
dung zu wählen und bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe den Sozialstaatsge-
danken berücksichtigen.
Workbookaufgabe 2:
Im Grundgesetz ist die derzeitige Legislaturperiode, das heißt die Zeit zwischen zwei Wahlen
in welcher der Bundestag gewählt wird, auf vier Jahre ausgelegt. Um die derzeitige Legisla-
turperiode zu verlängern bedarf es einer Verfassungsänderung welche nach Art. 79 GG zu-
lässig ist. Die Hürden für die Änderung des Grundgesetztes sind sehr hoch. Für die Ände-
rung verlangt Art. 79 Abs. 2 GG für das Bundesgesetz die Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Der Inhalt einzelner Bestimmungen des Grundgesetztes kann sich durch den sogenannten
Verfassungswandel ändern. Hierbei handelt es sich um eine Änderung des Norminhaltes,
ohne dass es zu einer Änderung der Verfassung kommt. Zu beachten ist jedoch die Ewig-
keitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Es dürfen die in Art. 1 und 20 GG niedergeschriebenen
Grundgesetzte nicht verändert werden.
, Eine mögliche Änderung des Grundgesetzes verstößt möglicherweise gegen Art. 20 Abs. 2
S. 1 GG "Volkssouveränität" (Demokratieprinzip). Das Demokratieprinzip sieht vor, dass alle
Staatsgewalt vom Volk ausgeht und sichert damit eine ununterbrochene Legimitationskette
aller staatlicher Gewalt.
Eine Änderung der laufenden Legislaturperiode ist nicht von der Verfassung gedeckt, da in
einer Demokratie die Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Jedoch ist eine Verlängerung der künf-
tigen Wahlperiode zulässig. Dafür müsste vorerst das Grundgesetz durch die zwei Drittel
Mehrheit des Bundestages und Bundesrates geändert werden um nicht verfassungswidrig zu
handeln.
Das Verfahren bei einer Änderung des Grundgesetztes entspricht dem des Gesetzgebungs-
verfahren, welches in den Art. 76 ff. GG sowie in der Geschäftsordnung des Bundestages
(GOBT) geregelt ist.
Der erste Verfahrensschritt ist die Gesetzinitiative. Hierzu zählen die Bundesregierung, der
Bundestag und der Bundesrat und es wird entschieden, wer Gesetzesvorlagen einbringen
kann. Die Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen erfolgt nach drei Lesungen im Bundes-
tag (§ 78 GOBT). Danach wird der Gesetzesbeschluss an den Bundesrat weitergeleitet.
Liegt ein Zustimmungsgesetz vor, muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen. Bei einem
Einspruchsgesetz kann der Bundesrat Einspruch erheben, kann jedoch vom Bundestag
überstimmt werden. Im letzten Verfahrensschritt wird das beschlossene Gesetz vom Bun-
deskanzler gegengezeichnet. Anschließend unterschreibt der Bundespräsident die Ausferti-
gung und das Gesetz wird verkündet.
Workbookaufgabe 3:
In Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG ist die Rolle der Parteien in Deutschland niedergeschrieben. Par-
teien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der demokratischen Grundord-
nung. Die Aufgaben der Parteien sind in § 1 Abs. 2 PartG festgehalten. Die Aufgaben sind
sehr vielfältig und für eine Demokratie unerlässlich. Parteien haben, vom Verfassungsrecht
zugewiesen, eine klare Aufgabe, nämlich die politische Willensbildung des Volkes. Parteien
zählen zum festen Bestandteil der demokratischen Grundordnung, was im Parteiengesetz
deutlich erfasst wird.
Eine wesentliche Aufgabe der Parteien ist, dass sie auf die Gestaltung der öffentlichen Mei-
nung Einfluss nehmen z.B. durch Diskussionsveranstaltungen oder eine allgemeine Präsenz
in den Medien und wirken an der politischen Bildung mit (z.B. durch Veranstaltungen, Infor-
mationsaustausch im Internet etc.).
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