Dieses Dokument enthält die wichtigsten Schemata und Streitpunkte in Verwaltungsrecht AT , Verwaltungsprozessrecht sowie Ordnungs- und Polizeirecht (Hessen)
A. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn die entsprechenden Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen.
I. Erö nung des Verwaltungsrechtswegs
Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg erö net sein.
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Erö nung des
Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.
Es müsste sich also um eine ö entlich-rechtliche Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher Art handeln und es dürfte keine abdrängende
Sonderzuweisung vorliegen.
2. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO
a) Ö entlich-rechtliche Streitigkeit
Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen dem ö entlichen
Recht zuzuordnen sind.
(P) Abgrenzungstheorien
Die Streitigkeit ist ö entlich rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem
der Klageanspruch abgeleitet wird, ö entlich rechtlich ist. Wenn Zweifel an
dem ö entlich rechtlichen Charakter der Norm bestehen, sind diese
Abgrenzungstheorien anzusprechen.
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, Interessentheorie: Rechtssätze, die dem ö entlichen Interesse dienen
gehören dem ö entlichen Recht. (Privatinteresse -> Privatrecht)
Subordinationstheorie: Rechtssätze, die das Verhalten von Hoheitsträgern
regeln, sind dann ö entlich rechtlich, wenn sie ein Über- bzw.
Unterordnungsverhältnis betre en. (Gleichordnung -> Privatrecht)
Modi zierte Subjektstheorie: Rechtssätze, die einen Hoheitsträger als
solchen berechtigen oder verp ichten sind ö entlich rechtlich.
(P) Zwei-Stufen-Theorie
Im Rahmen der Leistungsverwaltung ergibt sich eine weitere
Abgrenzungstheorie, durch die die Rechtsnatur einer Streitigkeit bestimmt
werden kann. Sie wird dann angewendet, wenn ein zweistu ges
Leistungsverhältnis vorliegt.
1. Stufe: “Ob“ der Leistung: Die Frage, ob eine Leistung gewährt wird richtet
sich immer nach dem ö entlichem Recht. ( Gewährung eine Subvention,
Zugang zu einer ö entlichen Einrichtung )
2. Stufe: “Wie“ der Leistung: Im zweiten Schritt wird untersucht wie das
Verhältnis ausgestattet ist. Beruhen die Nutzungsverhältnisse auf ö entlich
rechtliche Normen, so ist von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
auszugehen. ( Vertrag -> Zivilgerichte bzw. Privatrecht)
, b) Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit ist darüber hinaus nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn
keine Streitigkeit zwischen Verfassungsorgane vorliegt, deren inhaltlicher
Kern Verfassungsrecht ist. (Doppelte Verfassungunmittelbarkeit)
c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
Keine ausdrückliche Zuweisung an andere Gerichte
Der Verwaltungsrechtsweg muss erö net sein. Dies richtet sich mangels auf-
bzw. abdrängender Sonderzuweisung nach § 40 I 1 VwGO. Danach muss
eine ö entlich rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
vorliegen. Ö entlich rechtlich ist eine Streitigkeit, wenn die
streitentscheidende Norm eine solche des ö entlichen Rechts ist, d.h. einen
Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verp ichtet. Hier ist
___ streitentscheidend. Diese Norm wendet sich an den Staat als
Zuordnungssubjekt, stellt also Sorgerecht des Staates und somit ö entliches
Recht dar. Folglich ist eine ö entlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, die
ferner nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Danach is für die Klage gemäß § 40
I 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg erö net.
II. Statthafte Klageart
Die Statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren des
Rechtsschutzsuchenden, § 88 VwGO.
1. Anfechtungsklage § 42 I Alt. 1 VwGO
Aufhebung eines Verwaltungsaktes (nicht erledigt)
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ff ff ff ff ff ff fl ff
, 2. Verp ichtungsklage § 42 I Alt. 2 VwGO
Erlass eines Verwaltungsaktes (nicht erledigt)
3. Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes
4. Allgemeine Leistungsklage § 43 II VwGO
Vornahme oder Abwehr schlichten Verwaltungshandelns (Realakte)
5. Feststellungsklage § 43 VwGO
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
6. Antrag auf Normenkontrolle § 47 VwGO
Angreifen einer untergesetzlichen Norm (Satzung oder Verordnung)
Verwaltungsakt:
1. Maßnahme
Jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt
2. Behörde
§ 1 IV VWVfG
3. Auf dem Gebiet des ö entlichen Rechts
4. Hoheitlich
Die Maßnahme muss im Über-/Unterordnungsverhältnis ergehen
5. Regelung
Auf eine Rechtsfolge gerichtet
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fl ff
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