-Tathandlung und Verwirklichung aller deliktspezifischen objektiven Tatbestandsmerkmalen
und tatbestandlichen Erfolg
-Kausalität
Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel)
—> Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweg
gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
• Sämtliche Bedingungen, unabhängig davon, ob sie nah oder entfernt, typisch oder bloß zufällig
sind, sind gleichwertig (=äquivalent)
Beispiel: Die Zeugung des Mörders ist eine ebenso kausale/gleichwertige Bedingung wie das
spätere Zustechen mit dem Messer durch eben diesen Mörder. Hätten die Eltern den Mörder nicht
gezeugt, wäre die später begangene Tat nicht verwirklicht worden. Hätte der Mörder nicht mit den
Messer zugestochen, wäre ebenfalls der Tod nicht eingetreten. —> dieses Beispiel zeigt bereits
die Schwäche der Formel
• Maßgebend ist ausschließlich die ursächliche Verbindung zwischen dem Geschehensablauf und
dem konkreten Erfolg.
Beispiel: A verabreicht B Insulin in hoher Dosierung, woraufhin B verstirbt. B wäre jedoch auch
ohne die Verabreichung dieses Insulins eine Viertelstunde später einem Herzinfarkt erlegen. —>
Dieser Herzinfarkt ist allerdings für den Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung des
Insulins und dem Tod des B ohne Bedeutung. Die Frage ist nicht, ob B überhaupt irgendwann
gestorben wäre.
• bedeutungslos, ob der Eintritt des Erfolges auf einem atypischen Kausalverlauf oder sonstigen
atypischen Gegebenheiten beruht
Beispiel: A sticht auf B ein, der an diesen Stichen nicht verstirbt. Im Krankenhaus verabreicht C
ein neues Medikament, an welchem B aufgrund eines allergischen Schocks verstirbt. —> Das
Handeln des A ist kausal für den Eintritt des Erfolges, da die Handlung nicht hinweg gedacht
werden kann, ohne dass dieser Erfolg entfiele. (Hätte A nicht auf B eingestochen, wäre B nicht ins
Krankenhaus gebracht worden)
• Der ursächliche Zusammenhang wird auch nicht durch ein mitwirkendes Verschulden des
Verletzten selbst oder durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten, der in das
Kausalgeschehen eingreift, unterbrochen, sofern die zunächst gesetzte Bedingung bis zum
Eintritt des Erfolges fortwirkt.
Beispiel: siehe oben. Auf dem Weg ins Krankenhaus verunglückt der Rettungswagen aufgrund
eines eklatanten Fahrfehlers des C, der mit absolut überhöhter Geschwindigkeit in eine Kurve
fährt. B verstirbt aufgrund eines Genickbruchs. —> Hätte A nicht auf B eingestochen, wäre dieser
nicht in den Rettungswagen gebracht worden und alsdann tödlich verunglückt. (Unterbrechung
des Kausalzusammenhangs wird in Fällen dieser Art von der herrschenden Meinung nicht
anerkannt.
, Merkzettel
Formen der Kausalität:
A) Alternative Kausalität
• mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen wirken zusammen, wobei jede
Bedingung allein für die Erfolgsherbeiführung ausreichend ist
Beispiel: A und B geben C unabhängig voneinander und ohne jeweils von einander zu wissen,
eine zur selben Zeit wirkende tödliche Dosis Gift.
—>hier versagt die conditio-sine-qua-non-Formel, da jede Bedingung hinweggedacht werden
kann, ohne dass der Erfolg entfiele
—> Tat beider = lediglich versuchter Delikt, nicht vollendeter
—> um zu verhindern, dass die Täter, durch die Tat des jeweils anderen, entlastet
werden, wird die Formel modifiziert:
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden
können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg
ursächlich.
-Zum Beispiel: Die Bedingungen können zwar alternativ hinweggedacht werden, ohne dass der
Erfolg in er konkreten Gestalt entfiele, nicht jedoch kumulativ, d.h. gleichzeitig hinweggedacht
werden können.
Hätten weder A noch B dem C das Gift verabreicht, wäre C nicht gestorben. —> wegen
vollendeter Tötung zu bestrafen.
B) Kumulative Kausalität
• Wenn mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen erst durch ihr Zusammentreffen
den Erfolgseintritt bewirken
Beispiel: A und B geben C unabhängig voneinander und ohne jeweils von einander zu wissen,
Gift, wobei jedoch jeweils die Dosis für sich alleine nicht ausreichend ist, sondern erst durch das
Zusammentreffen beider Gifte der Tod herbeigeführt wird.
—>hier hat die conditio-sine-qua-non-Formel keine Schwierigkeiten, da jeweils die Verabreichung
des einen Giftes nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
—> bei ausschließlicher Anwendung der Formel müssten A und B wegen vollendeten
Heimtückemordes §211 betraft worden.
-Anders: Lehre von der objektiven Zurechnung: wäre der andere Täter nicht hinzugekommen,
hätte das Opfer überlebt und der Täter wäre nur wegen Versuchs strafbar gewesen. (Verneinung
der Zurechenbarkeit; Mordversuch aus Heimtücke §§211, 22, 23)
, Merkzettel
C) Abgebrochene/überholende Kausalität
• bedeutet, dass eine andere Ursache völlig unabhängig von der Erstursache den Eintritt des
Erfolges bewirkt (in diesen Fällen ist die Kausalität zu verneinen)
Beispiel: A gibt dem B eine tödliche Dosis Gift. Bevor dieses Gift zu wirken beginnt, ersticht
jedoch C den B.
—> A kann nur wegen versuchten Mordes bestraft werden (und hat letztendlich Glück,
dass ein anderer schneller war)
-Anders: wenn B durch das Gift in seiner körperlichen Konstitution geschwächt ist, sodass er sich
gegen den C, der ihn mit einem Messerstich tötet, nicht zur Wehr setzen kann, was C auch
erkennt und ausnutzt —> auch hier ist jedoch die objektive Zurechnung wieder zu verneinen, also
hat auch hier der Ersttäter „Glück“ gehabt.
Adäquanz- und Relevanztheorie
Adäquanztheorie:
• Objektive Möglichkeit des Erfolgeintrittes nach allgemeiner Lebenserfahrung
• Kausalität bei atypischen Kausalverläufen zu verneinen
Beispiel: Dass B an diesem allergischen Schock versterben werde, entspricht nicht der
allgemeinen Lebenserfahrung.
Relevanztheorie:
• Unterscheidung streng zwischen Kausalität und Haftung
Beispiel: Der verunfallte Krankenwagen käme die Relevanztheorie zu der Verneinung der
Kausalität, da sich im konkreten Erfolg das mit der äußerst riskanten Autofahrt verbundene Risiko
eines Unfalls verwirklicht hat, nicht jedoch das Risiko von Messerstichen, vor welchen die Norm §
211 bzw. § 212 schützen möchte.
-Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn die Handlung/das Unterlassen eine rechtlich
missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandskonformer Weise in dem
Erfolg niedergeschlagen hat.
Rechtlich relevantes Risiko (muss gegeben sein für die objektive Zurechenbarkeit)
a) Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
Beispiel: A überredet den ahnungslosen B bei einem heraufziehenden Gewitter zu einem
Spaziergang in der Hoffnung, B möge vom Blitz getroffen werden, was tatsächlich passiert.
—> Fehlen der Erfolgszurechnung, da A selbst kein rechtlich relevantes Risiko geschaffen ha,
welches sich im Erfolg niedergeschlagen hat. (naturgewaltliches Risiko, nicht von A beherrschbar)
b) Erlaubtes Risiko
Beispiel: Ordnungsgemäßes Teilnehmen am Straßenverkehr ist zwar gefährlich, aber erlaubt, so
dass der Täter, wenn er unverschuldet einen Unfall „baut“, kein rechtlich relevantes Risiko gesetzt
hat.
c) Risikoverringerung
Beispiel: A lenkt einen Schlag des B, den dieser gegen den Kopf des C gerichtet hatte, ab minder
Folge, dass der Schlag die Schulter des C trifft. —> A hat kein neues rechtlich relevantes Risiko
geschaffen, sondern vielmehr das bereits durch B hervorgerufene rechtlich relevante Risiko
modifiziert, im vorliegenden Fall abgeschwächt.
, Merkzettel
Anders: wenn eine neue Gefahr geschaffen wird
Beispiel: V wirft bei Brand Kind aus dem Fenster, wobei sie sich eine Rippe bricht.
—> Objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt, aber durch § 34 gerechtfertigt
Risikozusammenhang
a) typischer Kausalverlauf (Geschehensablauf liegt außerhalb aller Lebenserfahrung)
Beispiel: Zur Abkühlung schubst B den A in das kalte Wasser der Nordsee. Aufgrund einer
seltenen Autoimmunkrankheit verursacht der plötzliche Temperaturunterschied einen allergischen
Schock bei A, der zum sofortigen Tode führt. —> Kausalität gegeben, jedoch atypische
Schadensfälle, die zur Unterbrechung des Risikozusammenhangs führt (keine objektive
Zurechnung)
b) Schutzbereich der Norm
Beispiel: A und B fahren nachts auf einer dunklen Straße mit ihren Fahrrädern, bei denen die
Beleuchtung nicht funktioniert. A fährt voraus, B folgt ihm, schräg links hinter ihm fahrend. Etwa
in der Mitte der Straße stößt B mit dem entgegenkommenden Fahrrad des C zusammen, bei
welchem ebenfalls die Beleuchtung nicht funktioniert. C erleidet beim Sturz tödliche
Kopfverletzung. —> B = kausal und objektiv zurechenbar
c) Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Beispiel: A und B prügeln sich. Im Verlaufe dieser Prügelei versetzt A dem B einen Kinnhaken, der
dazu führt, dass B bewusstlos liegen bleibt. Eine tödliche Wirkung besitzt dieser Kinnhaken nicht.
Nachdem A sich vom bewusstlosen B entfernt hat, kommt C hinzu, der die Situation ausnutzt und
den wehrlosen B ersticht. —> Niederschlagen durch A = kausal; Erfolg ist jedoch Werk des C, der
ein eigenes Risiko geschaffen hat, welches ich dann im Erfolg niedergeschlagen hat.
Anders: Wenn dem Dritten keine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz zur Last fällt.
Beispiel: Der Rettungswagen, der verunglückte, der den niedergestochenen B ins Krankenhaus
transportieren sollte —> objektive Zurechnung ist dann nicht unterbrochen, wenn den Fahrern
lediglich der Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit zu machen ist —> bei einer Rettungsfahrt ins
Krankenhaus kann aufgrund der damit verbundenen Eile und der einhergehenden Stresssituation
der Sanitäter Fahrfehler gemacht werden können, die zu Unfällen führen.
Objektive Zurechnung zu bejahen: Pflegekind A sticht Pflegekind P nieder und denkt es sei tot. F
soll P verschwinden lassen. Er sieht das P noch lebt und schlägt P mit einer Wasserflasche auf
den Kopf. Es lässt sich später nicht mehr feststellen, ob P schließlich an den Messerstichen, die
geeignet waren, den Tod herbeizuführen, oder an den Schlägen verstarb. —> Es liegt keine
überholende Kausalität vor. Der Tod kann auch noch als Werk der A angesehen werden, da F sich
nur aufgrund der vorangegangenen Tat der A zum Schlagen veranlasst sah und das Risiko der
Beweismittelbeseitigung schon im Zustechen verankert war.
d) eigenverantwortliche Selbstgefährdung
-Der Erfolg wird ferner dem Täter dann nicht zugerechnet, wenn das Opfer sich
eigenverantwortlich selbst gefährdet und sich aufgrund dieser Selbstgefährdung nicht mehr das
vom Täter geschaffene, rechtlich relevante Risiko im Erfolg niederschlägt, sondern das vom Opfer
selbst geschaffene rechtliche Risiko.
-Der der sich selbst tötet, begeht keine Straftat. Damit ist jedoch auch die Anstiftung oder die
Beihilfe zu einer Selbsttötung straflos. In bestimmten Fällen kann jedoch das Veranlassen oder
Fördern einer Selbsttötung eine strafbare Fremdtötung sein.
aa) Fremdtötung in mittelbarer Tötung
Eine mittelbare Täterschaft setzt eine Tatherrschaft des planvoll Lenkenden über den unmittelbar
Handelnden kraftüberlegeneren Wissens oder Wollens voraus. (Zwang, Täuschung oder
Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses)
Beispiel: A spielt F vor, sie könne ihren Körper wechseln und so später auf dem Stern Sirius
weiterleben. —> versuchte Tötung (sie hat überlebt) in mittelbarer Täterschaft (zielgerichtete
Täuschung des A)
!= In der Prüfung die Frage nach Tatherrschaft beantworten —> wer die Tat kraft überlegenen
Wissens oder Wollens beherrscht und damit steuert.
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