100% satisfaction guarantee Immediately available after payment Both online and in PDF No strings attached
logo-home
Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) Zusammenfassung $5.79
Add to cart

Summary

Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) Zusammenfassung

 14 views  1 purchase
  • Course
  • Institution

Bereicherungsrecht durch übersichtliche Schemata mit den wichtigsten Problemen leicht erklärt!

Preview 2 out of 7  pages

  • June 17, 2022
  • 7
  • 2021/2022
  • Summary
avatar-seller
Bereicherungsrecht



§ 812 I 1 Alt. 1 -->> Rückforderung einer (von Anfang an) nicht geschuldeten Leistung

I. Etwas erlangt
- Jeder Vermögensvorteil
- (P) = in Natur nicht herausgabefähige Leistungen
o eA: als etwas Erlangtes
 nicht iSv § 812 zur Herausgabe geeignet, doch
Auswirkungen sind bei Rechtsfolgen (siehe § 818 II Alt. 1)
zu klären
o aA: nur dann Bereicherung, wenn sich Empfänger eigene Ausgaben
erspart hat
 Herausgabepflicht des Bereicherten dürfe keinesfalls zu
einer Minderung seines Vermögens über den Betrag der
wirklichen Bereicherung hinausführen
 Dabei § 819 I zu beachten: Bereicherungsschuldner, der
Mangel des rechtlichen Grundes bei Leistungsempfang
kennt, kann sich nicht auf späteren Wegfall der
Bereicherung berufen
 Stellungnahme:
 Für eA: Frage, ob Bereicherungsschuldner (noch) bereichert
und deshalb zur Herausgabe verpflichtet ist, stellt sich erst
auf Rechtsfolgenseite

II. Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers
- Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
 Leistungsbewusstsein:
- Bewusstsein der Vermehrung fremden Vermögens,
rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich
 Leistungszweck:
- Rechtsgeschäftlicher Charakter: §§ 104 ff., 119 ff., 142 gelten
entsprechend
- Zwecksetzung eines beschränkt Geschäftsfähigen: rechtlich
vorteilhaft/neutral
- Zweckbestimmung eines geschäftsunfähigen: unwirksam
o Auch „genereller Leistungswille“
III. Ohne Rechtsgrund
 Wenn objektiv kein SV besteht
IV. Keine Ausschlussgründe
1. Kenntnis der Nichtschuld, § 814
a) § 814 I Alt. 1
 Wenn Leistende wusste, dass er nicht zur Leistung
verpflichtet ist:
o positive Kenntnis im ZP der Leistung
erforderlich
 Kenntnis Rechtslosigkeit begründender Tatsachen = nicht
ausreichend, Leistende muss daraus rechtlichen Schluss
gezogen haben

, Bereicherungsrecht

 Bei Stellvertreter: Kenntnis des Vertreters entscheidend
o Ausnahmen:
 Rückforderungsanspruch trotz
Kenntnis der Nichtschuld, wenn
Leistende sich Rückforderung
ausdrücklich vorbehält
 Rückforderungsanspruch, wenn
Leistung nicht freiwillig, sondern in
Zwangslage erfolgt ist
b) § 814 Alt. 2
 bsp. Unterhaltsleistungen an Personen, denen
gegenüber Leistenden keine gesetzliche Unterhaltspflicht
trifft
2. Verstoß des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot, § 817 S. 2
 wenn Leistende durch Leistung gegen gesetzliches
Verbot/gute Sitten verstoßen hat (einseitiger
Gesetzesverstoß!)
 wenn nur Leistende verstößt, dann muss Leistender sich
zusätzlich Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit bewusst
gewesen sein/Einsicht leichtfertig verschlossen haben
V. Rechtsfolge
Grds: Herausgabe des Erlangten: §§ 812, 818 I
 Herausgabe des Erlangten nicht möglich
 Herausgabe substantieller Surrogate, § 818 I
 Wertersatz des objektiven Wertes, § 818 II (§ 818 I vorrangig)
 Wegfall der Bereicherung (= Entreicherung, § 818 III)
 Bereicherungsgegenstand
- Schuldner wird von Herausgabepflicht + Wertersatz
frei, wenn er nicht (mehr) bereichert ist
-> Erlangte/Nutzungen/Surrogat nicht mehr in
seinem Vermögen
- hat Empfänger weiterveräußert + Wertersatz: dann nicht
mehr bereichert, wenn Veräußerungserlös nicht mehr in
Vermögen + sich keine Aufwendungen erspart
 Aufwendungen
- Herausgabepflicht weiterhin, wenn Erlangte zwar
nicht mehr fassbar ist, Kondiktionsschuldner sich aber
Aufwendungen erspart hat
- Entreicherung = wenn Kondiktionsschuldner im
Vertrauen auf Beständigkeit des Erwerbs
Aufwendungen getätigt hat, die Vermögen mindern
 (P) Schäden
(1) Schutz vor aufgedrängter Bereicherung
- keine Wertersatzpflicht, wenn
Vermögensmehrung für Empfänger nicht
konkret-individuell nutzbar, sondern
„aufgedrängt ist“

(2) Berücksichtigung der Gegenleistung

The benefits of buying summaries with Stuvia:

Guaranteed quality through customer reviews

Guaranteed quality through customer reviews

Stuvia customers have reviewed more than 700,000 summaries. This how you know that you are buying the best documents.

Quick and easy check-out

Quick and easy check-out

You can quickly pay through credit card or Stuvia-credit for the summaries. There is no membership needed.

Focus on what matters

Focus on what matters

Your fellow students write the study notes themselves, which is why the documents are always reliable and up-to-date. This ensures you quickly get to the core!

Frequently asked questions

What do I get when I buy this document?

You get a PDF, available immediately after your purchase. The purchased document is accessible anytime, anywhere and indefinitely through your profile.

Satisfaction guarantee: how does it work?

Our satisfaction guarantee ensures that you always find a study document that suits you well. You fill out a form, and our customer service team takes care of the rest.

Who am I buying these notes from?

Stuvia is a marketplace, so you are not buying this document from us, but from seller luciehh. Stuvia facilitates payment to the seller.

Will I be stuck with a subscription?

No, you only buy these notes for $5.79. You're not tied to anything after your purchase.

Can Stuvia be trusted?

4.6 stars on Google & Trustpilot (+1000 reviews)

50064 documents were sold in the last 30 days

Founded in 2010, the go-to place to buy study notes for 14 years now

Start selling
$5.79  1x  sold
  • (0)
Add to cart
Added