- A nach §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig
- Nach §§ 107, 108 gemeinschaftliche Zustimmung der Eltern als Sorgeberechtigte (§§ 1626,
1629) -> der Vertrag könnte insofern schwebend unwirksam sein
- Zustimmung nicht erforderlich, wenn durch Zugang lediglich rechtlicher Vorteil
erlangt wurde, §§ 107, 131 II -> Erweiterung Handlungsoptionen (+)
- Abgabe jedoch rechtliche Verpflichtungen -> also Zustimmung der Eltern benötigt
- Einwilligung § 183 I gemäß § 107?
- Konkludente Einwilligung § 110? -> A Kaufpreis aus eigenen, ihm zur freien
Verwendung überlassene Mittel
- Genehmigung gemäß § 108 I mit nachträglicher Zustimmung § 184 I
Stellvertretung
Aktive Stellvertretung
- A selbst nicht unmittelbarer Kontakt mit B
- C könnte Willenserklärung des A jedoch als Bote übermittelt haben
- A überließ C jedoch Auswahl der Sache, also keine Willenserklärung
- C also eigene Willenserklärung = könnte gemäß § 164 I für und gegen A wirken
- C müsste im Namen der A gehandelt haben
- C müsste Vertretungsmacht gehabt haben
- Innenvollmacht §§ 167 I Alt. 1, 168 S. 3 (vgl. § 166 II 1)
- Außenvollmacht (§ 167 I Alt. 2))
- Rechtsschein? §§ 171 I, 172 I
- § 177: schwebend unwirksam
- § 177 II: Genehmigung oder keine Genehmigung
Passive Stellvertretung
- § 164 III: gegenüber C erfolgt WE, die gegenüber A abzugeben ist
- Passiver Stellvertreter muss Adressat der Erklärung sein
- Passiver Stellvertreter muss Inhalt nach darauf gerichtet sein, Rechtsfolgen gegenüber
Empfänger A zu entfalten
- Passiver Vertreter mit Vertretungsmacht
Anfechtung
- Vertrag wäre gemäß § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn A ihn wirksam
angefochten hätte.
a) Anfechtungsgrund
- Erklärungsirrtum § 119 I Alt. 2
- Betroffener will Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben (versprechen,
verschreiben, vergreifen)
- Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1
, - Bei Abgabe der Erklärung über ihren Inhalt im Irrtum, Erklärende irrt
über Bedeutung (Identitätsirrtum, Irrtum über Bedeutung eines
Worts)
- Eigenschaftsirrtum § 119 II
- Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im
Verkehr als wesentlich angesehen werden
- Subjektive und objektive Erheblichkeit vorausgesetzt
- Kalkulationsirrtum
- Richtige Angabe einer Größe, allerdings beruht Größe auf
fehlerhafter Kalkulation oder sonstiger fehlerhafter Grundlage
- Arglistige Täuschung § 123 I Alt. 1
- Täuschung = Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums
- Täuschung durch Tun oder Unterlassen
- Unterlassen: Bestehen einer Aufklärungspflicht erforderlich
- Person des Täuschenden:
- § 123 II 1: Person, die nicht Dritter ist
- Nicht Dritter = im Lager der Erklärungsempfängers
- Widderrechtlichkeit der Täuschung
- Kausalität der Täuschung = muss Getäuschten zur Abgabe der WE
veranlassen haben
- Arglist = Vorsatz
- Widerrechtliche Drohung § 123 I Alt. 2
- Drohung = Inaussichtstellung eines Übels, dessen Verwirklichung aus
Sicht des Bedrohten von Willen des Drohenden abhängig ist
- Widerrechtlichkeit aus angestrebtem Zweck oder Mittel-Zweck-
Relation
- Kausalität
- Subjektive Voraussetzungen = Drohender muss sich Druck bewusst
sein und Erklärung erzwingen wollen, er muss tatsächliche
Umstände, aus denen Widerrechtlichkeit erfolgt erkennen
b) Anfechtungserklärung: § 143
c) Anfechtungsfrist:
- §§ 119, 120: § 121 I 1 = unverzüglich
- § 123: § 124 I = ein Jahr -> Frist beginnt mit Entdeckung der Täuschung/Ende
der Zwangslage durch Drohung
Vindikation, Herausgabe gemäß § 985
I. Eigentum desjenigen, der Anspruch geltend macht
- Ursprünglich war (…) Eigentümer, sie könnte Eigentum durch Übereignung an (---)
gemäß § 929 S. 1 verloren haben
- Dann: mit (---) über Eigentumsübergang geeignet und (---) Sache übergeben
- Übergabe = Realakt
- Dingliche Einigung = Vorliegen übereinstimmender, auf Eigentumsübergang
gerichtete WE
II. Besitz desjenigen, von dem Sacher herausverlangt wird
- Tatsächliche Sachherrschaft wird ausgeübt (vgl. § 854 I)
III. Besitzer darf kein Recht zum Besitz haben (§ 986 I 1)
- Aus Kaufvertrag/Tauschvertrag etc.
- Prüfung des Vertrags
,Bereicherungsanspruch, Herausgabe gemäß § 812 I 1 Alt. 1
I. Etwas erlangt
- Besitz oder Eigentum?
II. Durch Leistung des Anspruchsstellers
- Leistung = bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- Wollte vermeidliche Schuld erfüllen
III. Leistung ohne rechtlichen Grund
- Prüfung des Verpflichtungsgeschäfts
Konkretisierung nach § 300 II bei Annahmeverzug = Übergang der Leistungsgefahr
I. Annahmeverzug
1. Angebot: §§ 294 – 296
- Tatsächliches Angebot § 294
- Wörtliches Angebot § 295
- Angebot entbehrlich § 296
2. Nicht-Annahme des Angebots
- Nur bei §§ 294, 295 relevant
- Bloßes Unterlassen der Annahme genügt
3. Leistungsfähigkeit des Schuldners § 297
- Nur bei §§ 295, 296 relevant
- Gläubiger nicht in Annahmeverzug, wenn Schuldner bei Angebot für
Mitwirkungshandlung des Gläubigers außer Stande ist die Leistung
zu bewirken
4. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung § 299
- Bei überraschendem Leistungsversuch des Schuldners
II. Rechtsfolgen
- Konkretisierung
- Schuldner hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, § 300 I
- § 304: Anspruch des Schuldners auf Ersatz der Mehraufwendungen
Die Störung der Geschäftsgrundlage
I. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
- Umstand dann Grundlage des Vertrages, wenn min, eine Partei ihn bei
Vertragsschluss vorausgesetzt hat und sich die andere Partei auf seine
Berücksichtigung redlicher weise hätte einlassen müssen
II. Störung der Geschäftsgrundlage
- § 313 I objektive Geschäftsgrundlage -> nach Vertragsschluss verändern sich
tatsächliche Umstände entscheidend
- § 313 II subjektive Geschäftsgrundlage -> Parteien haben sich bei
Vertragsschluss falsche Vorstellungen über wesentliche Umstände gemacht
III. Erheblichkeit
- Parteien hätten Vertrag nicht/Nicht mit demselben Inhalt geschlossen,
hätten sie Veränderungen gekannt
, IV. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
- Schuldner darf Festhalten nicht zumutbar sein
- Obj. Geschäftsgrundlage: Konnte Schuldner Veränderungen vorhersehen?
Falls ja -> unzumutbar
- Fällt Störung in Risikobereich einer Partei?
V. Rechtsfolgen
- § 313 I und II: Anspruch auf Anpassung des Vertrags
- Aufhebung des Vertrags: außer bei Dauerschuldverhältnissen durch Rücktritt
Tilgungsbestimmung
- Gläubiger hat mehrere gleichartige Forderungen gegen Schuldner -> das durch Schuldner
Geleistete reicht jedoch nicht zur Befriedigung aller Forderungen aus h
- Dann: Schuldner kann bestimmen, welche Forderung er durch Leistung bewirken will
(TIlgungsbestimmung)
- M: Willenserklärung, wird wirksam, wenn sie Gläubiger zugeht (§ 130 I 1 BGB) und kann nach
§§ 119 ff. BGB angefochten werden
Die Aufrechnung nach § 389
I. Aufrechnungslage
1. Gegenseitige Forderungen, § 387
- Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung)
- Forderungen, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung)
- Zwischen denselben Parteien
2. Gleichartigkeit, § 387
- Geldschulden
- Bei nicht gleichartigen Forderungen: Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 320 ff.)
3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, §§ 387, 390
- Forderung, mit der aufgerechnet wird = fällig und durchsetzbar sein = nicht
einrede behaftet, nur Verjährungseinrede hier nicht treffend
4. Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung § 387
- Forderung gegen die aufgerechnet wird = bestehen und erfüllbar
- Einreden irrelevant
5. Kein Ausschluss der Aufrechnung
- Kann durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein
- Gesetz: §§ 392 – 394
II. Aufrechnungserklärung § 388
III. Wirkung
- Haupt- und Gegenforderung erlöschen, soweit sie sich decken, rückwirkend
- = rückwirkende Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung entfallen
Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I
I. Bestehen eines Schuldverhältnisses
- Auch vorvertragliche Schuldverhältnisse
II. Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis
- Beweislast beim Gläubiger
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