§ Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verträge (Vertragsrecht) sind im (BGB) geregelt.
o Vertragsrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften, die das Zustandekommen, den Inhalt
und die Abwicklung von Verträgen regeln.
o Die gesetzlichen Regelungen zu Verträgen im BGB finden hingegen nur Anwendung,
wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung (dispotisches Recht) oder zwingende
Regelungen getroffen haben.
§ Beispiel zwingende Regelungen
• Ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses
§ Im allgemeinen Teil des Schuldrechts §§ 241–432 BGB finden sich Regelungen, die für alle
Schuldverhältnisse (vertragliche wie gesetzliche) gelten
§ Im besonderen Teil des Schuldrechts §§ 433ff. BGB sind verschiedene Arten von Verträgen
geregelt.
§ Bei bedarf können verschiedene Vertragstypen kombiniert werden, um den Bedürfnissen der
modernen Wirtschaftswelt gerecht zu werden.
o Typengemischte Verträge
§ Es können auch Verträge eigener Art erschaffen werden (Verträge sui generis)
o Leasing-Vertrag
o Geheimhaltungsvereinbarungen
§ Vertragsfreiheit oder auch Privatautonomie besagt, dass jeder frei darüber entscheiden kann, ob
und mit wem er einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit), und dass die Parteien den
Inhalt des Vertrages frei bestimmen können, ohne an die Vertragstypen des BGB gebunden zu
sein (Inhaltsfreiheit).
o Art. 2 Abs. 1 GG
§ Im Sachenrecht gilt der Typenzwang, sodass von den gesetzlich geregelten Sachenrechten nicht
abgewichen werden kann.
§ Durch den Vertragsschluss entstehen Rechte und Pflichten auf beiden Seiten. Man unterscheidet
dabei zwischen Primär- und Sekundärpflichten:
o Primärpflichten
§ Ergeben sich unmittelbar aus dem jeweiligen Vertrag.
§ Ihre Erfüllung ist Ziel und Zweck des Vertrags.
§ Die Primärpflichten werden unterteilt in:
• Leistungsbezogenen Pflichten § 241 Abs. 1 BGB
• Schutzpflichten § 241 Abs. 2 BGB
o Sekundärpflichten (Gewährleistungsrechte)
§ Entstehen erst bei Störungen im Vertragsverhältnis, wenn also eine Primärpflicht
nicht erfüllt wurde
• Verkäufer die Ware nicht liefert
§ Die daraus entstehenden Ansprüche werden auch Ansprüche wegen
Leistungsstörung genannt.
• Im Allgemeinen und besonderen Teil des Schuldrechts geregelt
o Die allgemeinen Sekundäransprüche kommen nur dann zur
Anwendung, wenn es keine gesetzliche Regelung zu speziellen
Sekundäransprüchen gibt.
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,1.1 Der Kaufvertrag
§ Meistens ist der Gegenstand eines Kaufvertrages eine Sache:
o Brötchen
o Pkw
§ Gegenstand können aber auch Rechte sein:
o Patente
o Marken
§ Oder sonstige Gegenstände
o Strom
o Gas
§ Durch den Kaufvertrag entstehen Rechte und Pflichten für beide Parteien.
o Primärpflichten
§ Verkäufer:
• Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache zu übergeben und dem Käufer
Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
§ Käufer:
• Der Käufer ist verpflichtet, die Sache abzunehmen und den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. BGB).
• Rügepflicht
Sach- und Rechtsmängel
§ Der Kaufgegenstand muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).
o Sachmangel (§ 434 BGB)
§ Liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat.
• Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache vom
Verkäufer auf den Käufer übergeht.
o Bei Übergabe geht die Gefahr der Kaufsache an den Käufer über
(§ 446 S. 1 BGB)
o Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Versendung der
Ware an den Käufer über (§ 447 BGB)
o Die Gefahr geht über, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug
befindet (§ 446 S. 3 BGB).
• Zur Beschaffenheit zählen alle der Kaufsache anhaftenden physischen
Merkmale: § 434 BGB
o Form, Farbe, Geschmack etc.
o Die Beschaffenheit muss zwischen den Vertragsparteien
ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden sein.
o Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, liegt ein Sachmangel
vor, wenn:
§ Die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet
• Ladekabel, das nicht für den genannten Handy-
Typ geeignet ist
§ Die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung nicht
eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist.
• Bremsen funktionieren am gekauften Fahrrad
nicht
§ Die Sache falsche Anpreisungen enthält
• HD Fernseher
• 7 Liter Verbrauch auf 100 km
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, § eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer
erfolgt
• Elektroherd wird fehlerhaft angeschlossen
wird, sodass ein Kurzschluss entsteht oder
§ eine mangelhafte Montageanleitung geliefert wird
• IKEA-Klausel
o Der gekaufte Schrank kann aufgrund
fehlerhafter Montageanleitung nicht
aufgebaut werden
§ eine Falschlieferung vorliegt
• Auch Aliud-Lieferung genannt
• Statt der bestellten sechs Flaschen Chianti
sechs Flaschen Tempranillo geliefert werden
oder
§ eine Zuweniglieferung erfolgt
• Statt 12 Packungen Druckerpapier nur 10
geliefert werden.
o Rechtsmangel (§ 435 BGB)
o Liegt vor, wenn das Eigentum oder der Gebrauch eines Kaufgegenstandes nicht möglich
ist, aus folgenden Gründen:
§ Privatrechtlichen Beschränkung
• Gekaufter Laptop ist gestohlen
§ Öffentlich-rechtlichen Beschränkungen
• Verkäufer hat für die Software keine Lizenz
Geschäfte unter Kaufleuten
§ Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Lieferung untersuchen und Mängel anzeigen
sonst sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
o Rügepflicht
Gewährleistungsrechte
§ Ist die Sache mangelhaft, hat der Käufer weitere Rechte und der Verkäufer weitere Pflichten
o Sekundärpflichten auch Gewährleistungsrechte genannt
§ Sach- und Rechtsmangel
§ Die Gewährleistungsrechte können nicht vertraglich ausgeschlossen werden, wenn der:
o Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat
o Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat
§ Zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung kann der Verkäufer auch eine
Garantie (§ 443 BGB) übernehmen.
• Garantie ist unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten
§ Werden Gewährleistungsrechte durch AGB ausgeschlossen, ist der Vertrag unwirksam.
§ Für die Verjährung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche gilt grundsätzlich § 438 BGB,
wonach die Ansprüche in zwei Jahren nach Lieferung verjähren (außer bei Bauwerken).
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, § Gewährleistungsrechte sind:
o Nacherfüllung (§ 439 BGB)
§ Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen
• Lieferung einer mangelfreien Ware
• Reparatur der mangelhaften Ware.
§ Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB).
• Der Verkäufer kann beispielsweise darauf bestehen, dem Käufer ein
neues Tablet zu liefern, statt dieses zu reparieren, wenn die
Reparaturkosten sehr hoch wären.
• Der Verkäufer ist zudem im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet,
dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der
mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten
oder neu gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn die Sache
eingebaut oder angebracht werden muss
§ Die Regelungen zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht sind zu beachten.
• Nacherfüllung ist bei Unmöglichkeit ausgeschlossen
§ Im Kaufrecht gilt der Vorrang der Nacherfüllung gegenüber den übrigen
Gewährleistungsrechten.
• Der Käufer muss dem Verkäufer erst zur Nacherfüllung auffordern und
ihm eine angemessene Frist setzen, bevor er andere Rechte geltend
machen kann.
o Rücktritt (§§ 437 Nr. 2 1. Alt, 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB)
§ Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten: Der Vertrag wird in diesem Fall
rückabgewickelt, der Verkäufer gibt den Kaufpreis zurück, der Käufer die Sache.
§ Für den Rücktritt gelten die allgemeinen Regelungen
• Voraussetzung für einen Rücktritt ist:
o Dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
o Nur in besonderen Fällen ist eine solche Fristsetzung
entbehrlich:
§ wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und
endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
§ beim relativen Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
also wenn die Lieferung für einen bestimmten
Zeitpunkt vereinbart war.
§ beim Vorliegen sonstiger besonderer Umstände unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 323 Abs. 2
Nr. 3 BGB
• Arglistig verschwiegener Mangel
§ bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5
BGB)
• Kaufgegenstand ist ein Unikat
§ wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
wegen hoher Kosten verweigert (§ 439 Abs. 4 BGB)
§ wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist und somit
eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 S. 2 BGB).
§ Im Handel bieten Verkäufer häufig ein kostenloses (14-tägiges) Rückgaberecht
an. – freiwilliges Angebot
§ Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5
BGB).
• Eine Minderung des Kaufpreises wäre in diesem Fall möglich.
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