I. Die arbeitsrechtliche Klausur im Examen
1. Charakter, Besonderheiten
a) Grundsätzlich denselben Charakter wie eine ganz normale Klausur im ZivilR1
b) Besonderheiten
- Dauerschuldcharakter des Arbeitsverhältnisses
- Umfangreicherer Kanon anwendbarer Rechtsquellen
(BetriebsverfassungsR2, TarifV3)
- Prozessualer Rahmen: Kündigungsschutzklage, spezielle Leistungsklagen
(e.g. auf Lohnfortzahlung)
2. Aufbau
a) Fallfrage: „Wer will was von wem woraus?“
Wer: Arbeitnehmende, Arbeitgebende, selten Dritte (z.B. bei SE-Ansprüche)
Was: Leistungs- o. Feststellungsbegehren (häufig in Kombination, beachte §
260 ZPO)
Woraus: idR. Arbeitsvertrag iVm. § 611a BGB
I. Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten ,§ 2 AGG
II. Zulässigkeit der Klage
1. Ordnungsgem. Klageerhebung
2. Örtliche Zuständigkeit
3. Besondere Zulässigkeitsvss
a) Feststellungsklage, § 256 ZPO i.V.m. § 4 KSchG
b) Leistungsklage: Bestimmtheit,§ 253 ZPO
III. Voraussetzungen der Klagehäufung
IV. Begründetheit der Klage
1. Feststellungsanträge
= Vorrangig prüfen, wenn d. (Nicht-)Bestehen d. ArbeitsVE 4 VSS für d.
einzelnen Ansprüche ist
a) Ist das Arbeitsverhältnis wirksam entstanden?
b) Wurde das Arbeitsverhältnis wirksam beendet?
2. Leistungsanträge
a) Anspruch entstanden
b) Anspruch erloschen
c) Anspruch durchsetzbar
b) Schema
,
, B. Prozessuale Verständnis – Rechtsweg, Zulässigkeit, Zuständigkeit
einer Klage
I. Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten, § 2 ArbGG
- Keine Zulässigkeitsvoraussetzung, § 17a I S. 1 GVG
- Von Amts wegen zu ermitteln.
Obersatz:
„Zunächst müsste die Rechtswegzuständigkeit d. Gerichte für Arbeitssachen für d.
angestrebte Klage offenstehen. Dazu müsste es sich um eine bürgerl. Rechtsstreitigkeit
über d. Bestehen o. Nichtbestehen eines ArbeitsVE handeln, § 2 ArbGG.“
1. Rechtsweg
Tipp: Im 1. StEx darf d. mat. Frage nach d. AN-Eigenschaft hier geprüft werden. Im
zweiten StEx (Insbes. Richterklausur) müssen in Bezug auf den Prüfungsumfang die
Grundsätze der Rspr. für die nachfolgend aufgeführten Fallkonstellationen beachtet
werden.
a) Sic-non-Fall („wenn nicht“)
- Anspruch auf eine arbeitsrechtliche AGL für AN
- Für ZulässigK und BegründetH muss AN-Eigenschaft vorliegen
- Damit Tatsachenbehauptung des Klagenden „doppeltrelevant“
e.g.: KündigungsschutzKL, Entgeltfortzahlung, MindestlohnKL,
Urlaubsabgeltung, Maßnahmen des Mutterschutz
b) Aut-Aut-Fall („entweder-oder“)
- Anspruch kann auf arbeitsrechtliche/ bürgerliche RGL gestützt werden
- Klagende muss die Rechtswegzuständigkeit schlüssig vortragen, gem. §§ 2,
48 ArbGG
e.g. : Klage auf Entgeltzahlung (Klage aus ArbV 5 / freien mitarbeitenden
DienstV)
c) Et-Et-Fall („und-und“)
- AGL kann auf arbeits-/bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gestützt werden
- Klagender muss Rechtswegzuständigkeit schlüssig vortragen, §§ 2, 48
ArbGG
e.g.: Klage gg. fristlose Kündigung, § 626 gilt für ArbeitsVE und freie
DienstV
a) Arbeitnehmer-Eigenschaft als prozessuale VSS
2. Verfahrensart
Soweit AN-Eigenschaft (+)
nach §§ 2, 2a ArbGG ausschließlich d. Arbeitsgerichte zuständig.
An dieser Stelle sollte die richtige Verfahrensart angeführt werden:
- § 2 I Nr. 3a ArbGG: Leistungsanträge aus d. ArbeitsVE
- § 2 I Nr. 3b ArbGG: Feststellungsanträge über Bestehen / Nichtbestehen v. ArbeitsVE
(insbesondere Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG)
- § 2 I Nr. 3c ArbGG: Leistungs- o. Feststellungsklage aus vor- o. nachvertragl. Ansprüchen
- § 2 I Nr. 3d ArbGG: LeistungsKL6 aus unerlaubter Handlung, d. mit ArbeitsVE im Zsmhang
Soweit zuständigkeitsbegründende Variante d. § 2 ArbGG ermittelt, kann mit d. Bejahung d.
Rechtswegs
d. ausschließl. Zuständigkeit d. Arbeitsgerichte u. d. zutreffende Verfahrensart (i.d.R.
Urteilsverfahren) festgestellt
werden.
II. Zulässigkeit
1. Ordnungsgem. Klageerhebung
- i.d.R. unproblematisch
- in erster Instanz besteht kein Anwaltszwang, § 11 ArbGG (anders LAG und BAG)
5
Arbeitsvertrag, Dienstvertrag
6
Leistungsklage
, Klage kann über sog. Rechtsantragsstellte (Geschäftsstelle d. Arbeitsgerichte) zu Protokoll d.
Rechtspflegenden gegben werden.
- Eigenhändige Unterschrift
- Hinreichend bestimmte Klageanträge
-FeststellungsKl d. AG, d. d. WirksamK d. Befristung eines ArbV / einer Zweckbefristung d.
Streit
über dessen Zeitpunkt / Eintritt d. Zweckerreichung klären soll, ist unzulässig.
§ 17 TzBfG = abschl. Regelung für Streitigkeiten der ArbV-Parteien. 7
Prüfungsbaustein: Der Klagende hat die Klage mit Schriftsatz vom (…) auf (…) wirksam
erhoben
§ 36 II ArbGG i.V.m. 495, 253, (256) ZPO.
2. Zuständigkeit
a) Örtliche Zuständigkeit, bspw. § 17 TzBfG, § 7 KSchG
- ergibt sich aus der ZPO (§ 46 II S. 1 ArbGG)
- §§ 12, 13 ZPO nat. P. : § 13 ZPO
allg. Gerichtsstand: Wohnsitz d. Beklagten: jur. P.: §§ 17, 29 ZPO (Firmensitz)
= Ort, an d. d. Arbeitspflicht zu erfüllen ist
Seit 2008:
- AN steht auch bes. Gerichtsstand d. Arbeitsorts offen (§ 48 Ia S.1 ArbGG) soweit Streitigkeit
nach ArbGG
- Bes. Bedeutung für Außendienstmitarbeitende: Wohnort = Arbeitsort, wenn sie dort
Arbeitsleistungen erbringen (solange sie nicht nur in einem Arbeitsgerichtbezirk tätig sind
3. Funktionelle Zuständigkeit, § 8 ArbGG
4. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
Parteifähigkeit:
- Fähigkeit vor Gerichten klagen zu können / verklagt zu werden.
- § 50 I ZPO: parteifähig ist, wer rechtsfähig ist
- § 10 ArbGG (in Abweichung zu § 50 II ZPO) auch Gewerkschaften von AG, Zsmschlüsse
solcher Verbände
Prozessfähigkeit:
- § 46 II S. 1 ArbGG, § 51 ZPO
-keine arbeitsrechtl. Besonderheit
Postulationsfähigkeit:
- § 11 ArbGG
- FähigK, prozessualem Handeln d. rechtserhebliche Form zu geben
- Parteien können sich vor Gericht selbst vertreten oder Anwalt wählen
- Erst vor dem LAG/BAG Vertretung vom Anwalt / Verbandsvertreter mit
Befähigung zum Richteramt, § 4 ArbGG
5. Besondere Prozessvoraussetzungen
- Unterscheidung zwischen Feststellungs- und Leistungsanträgen.
- Feststellungsanträge sind grds. subsidiär ggü. Leistungsanträgen
Argument: Urteile auf Feststellungsklagen enthalten keinen vollstreckbaren Leistungsbefehl
a) Feststellungsanträge
Differenzierung:
- Allg. Feststellungsanträge
- bes. arbeitsrechtlichen Feststellungsanträge.
aa) Besonderer Feststellungsantrag, § 4 KSchG
„Es wird festgestellt, dass d. zwischen d. Parteien bestehende ArbeitsvVE durch d.
Kündigung
Vom (…) nicht aufgelöst worden ist.“
≠ Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
welches bestehen muss, wenn d. Feststellungsbegehren nicht auf Feststellung d.
wirks.
Kündigung beruht.
- lex specialis zur allg. Feststellungsklage
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