Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU)
Rechtswissenschaften
Staatsrecht I
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Die Verwaltung
=> Gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG wird die Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“.
Die Funktion:
-> Gewaltenteilungsprinzips besteht;
- durch wechselseitige Kontrolle der drei Teilgewalten „die Staatsmacht gemäßigt
- die Freiheit des Einzelnen geschützt wird“ (checks and balances).
Ziel => „dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von Organen
getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und
Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen
=> „vollziehende Gewalt“ (Exekutive) in Abgrenzung zu den beiden anderen Teilgewalten
„Gesetzgebung“ (Legislative) und „Rechtsprechung“ (Judikative) zu verstehen ist, wird
gesetzlich nicht näher definiert.
Im Schrifttum wird teilweise der Versuch unternommen, den Begriff „Verwaltung“
positiv zu bestimmen
Beispiel:
als die Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens bzw. der Staatszwecke für den
Einzelfall, als die Lösung konkreter Aufgaben gemäß den Rechtsnormen bzw. innerhalb
ihrer Schranken oder als die geleitete, richtungserhaltende, geführte Tätigkeit.
-> gemeint, dass sie sich entweder lediglich auf die Hervorhebung einzelner Merkmale
der Verwaltung beschränken (weitere Beispiele: Sozialgestaltung im Rahmen der
Gesetze und auf dem Boden des Rechts; Einsatz hoheitlicher Mittel;
Weisungsgebundenheit) oder aber sie aufgrund ihrer Abstraktheit praktisch kaum
handhabbar sind (vgl. etwa die Definition von Hans J. Wolff).
, befürwortete negative Begriffsbestimmung
Verwaltung ist diejenige Staatstätigkeit:
=> die nicht Gesetzgebung
=> nicht Rechtsprechung ist
„Subtraktionsmethode“
-> wenn sich die beiden übrigen Teilbereiche, die Legislative und die Judikative, ihrerseits
exakt definieren ließen; aufgrund von zahlreichen Überschneidungen ist dies allerdings
gerade nicht der Fall (z.B. Erteilung eines Hausverbots durch den Präsidenten des
Bundestags gem. Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG;
=> Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive, vgl. Art. 80 Abs. 1 GG; Erlass von
„Justizverwaltungsakten“ i.S.v. § 23 Abs. 1 EGGVG durch die Judikative).
Ferner gehören zum weitergehenden Begriff der „vollziehenden Gewalt“ auch die Regierung
und sonstige exekutive Betätigungen (z.B. Kontrolle durch die Rechnungshöfe, die
Datenschutz- und den Wehrbeauftragte[n]), die wiederum jeweils von der Verwaltung
abzugrenzen sind.
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