Warum ist Deutschland eines der reichsten Länder der Welt?
Freiheit, insb. Wirtschaftsfreiheit. Die Menschen können Ideen hervorbringen und sie
weiterentwickeln oder das sie direkt erstickt werden
Einigermaßen chancengleiches Bildungssystem
o Chancengleichheit zur Sicherung der Sozialen Gerechtigkeit
Gleichberechtigung von Mann und Frau (doppelt soviel qualifiziertes Personen)
Demokratie
…
Schutzbereich:
Persönlicher Schutzbereich:
Deutschengrundrecht, juristische Personen über Art. 19 III GG
Berufsfreiheit von Unionsbürgern:
MM. Im Sinne Europafreundlicher Auslegung ist Art 12 GG auch auf Unionsbürger
auszulegen
HL. Es bleibt beim Grundrechtsschutz über Art. 2 I GG, aber Inhaltlich wird für sie wie in Art.
12 I GG ausgelegt
Berufsfreiheit für ausländische juristische Personen innerhalb der EU
o Nach verbreiteter Ansicht, greift hier der Artikel 19 III GG gemäß
o Anderer Lösungsweg wäre der Anwendungsbereich des Europarecht (Normhirachi --
> § 12)
Hier aber Verstoß gegen das EU-Recht
Berufsfreiheit für Unternehmen der Öffentlichen Hand
o Grundrechtfähigkeit ist zu verneinen, wenn sie öffentliche Arbeiten vornimmt
o Wirtschaftstätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts = keine
Grundrechtsfähigkeit, keine Berufung auf Art. 12 I GG.
o Wirtschaftstätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts in öffentlicher Hand
(z.B. GmbH): keine GR-Fähigkeit, keine Berufung auf Art. 12 I GG, wenn von der
öffentlichen Hand „gehalten“ (= 100% Anteil der öffentlichen Hand) wird.
Berufsfreiheit gemischt-wirtschaftlicher in privater Rechtsform
o Wenn die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss hat, kann sich das
Unternehmen als solches nicht auf die Grundrechte berufen (also keine
Grundrechtsberechtigung/-Fähigkeit).
Mehr als 50 %
Sachlicher Schutzbereich:
Wahl des Berufs, Berufsausübung, Beendigung eines Berufs
Definition: Beruf --> Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und
Erhaltung des Lebensunterhaltes dient, und nicht schlechthin gemeinschädlich ist
Wenn Beruf (+) --> fällt Verhalten in SB ?
Berufe im Öffentlichen Dienst
o Art. 12 I GG wird durch Art. 33 II,III GG ergänzt/überlagert
Einzelfragen
o Geschützt ist auch negative Berufsfreiheit
o Offenheit für neue Berufsbilder (z.B. Influencer)
o Neben- und Zweitbesuch
(+) auch Nebentätigkeiten, Gelegenheitsjobs und Ferienjobs, (-) Hobbies
o Wettbewerbsfreiheit, Werbefreiheit, Vertragsfreiheit
Freiheit zum und im Wettbewerb
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