Übung BGB AT
A ist begeisterter Hip-Hop-Fan und Sammler limitierter CDs seiner Lieblingsmusiker. Aufgrund
finanzieller Schwierigkeiten entscheidet er sich aber, Teile seiner Sammlung zu verkaufen. In die
WhatsApp-Gruppe mit seinen Kollegen schickt er deswegen ein Foto einer CD von Kanye West mit
der Nachricht „40€?“. Sofort antwortet B ihm privat mit einem Daumen hoch. In der Trauer über den
Umstand, dass er seine Kanye West-CD loswerden muss, ignoriert A die Nachricht aber völlig. Eine
Woche später schreibt C dem A: „Hast du die Kanye West-CD noch? Für 30€ würde ich sie nehmen.“
A erwidert: „35€?“ Sodann schreibt C dem A: „Gut, dann so!“ Als B von dem Ganzen erfährt, ist er
erbost. Es kann doch nicht sein, dass A die Sache einfach so an jemand anderen veräußert, obwohl A
und B sich schon einig geworden waren.
Welche Ansprüche haben B und C gegen A?
B gegen A
A. B könnte gegen A Anspruch gem. § 433 I 1 BGB auf Übergabe des Eigentums der Sache haben.
I. Dafür müsste ein Wirksamer Kaufvertrag entstanden sein.
1. Ein Vertrag besteht aus zwei korrespondierenden Willenerklärungen Antrag und
Annahme. Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, mit Ziel der
Herbeiführungen einer bestimmten Rechtsfolge, die eintritt, weil sie gewollt ist.
a. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein
muss, dass der Annehmende mit einem vorbehaltslosen „Ja“ übereinstimmen kann
und dieser auch alle Vertraglichen Hauptbestandteilen (essentialia negotii)
beinhaltet.
aa. Das Angebot könnte hier durch den A entstanden sein. Indem A seine CD für
40€ in der WhatsApp Gruppe Angeboten hat, liegt nicht automatisch ein
Rechtbindungswille des A’ s vor, sondern vorerst nur eine Anregung zur
Abgabe eines Angebots.
ba. Aufgrund dessen könnte das Angebot hier von dem B ausgegangen sein. Der B
hat hier dem A privat einen „Daumen hoch“ geschickt, welcher aus dem
objektiven Empfängerhorizont als eine Übereinstimmung, bzw. als
Einverständnis erkannt wird. Darüber hinaus sind hier auch alle essentialia
negotii, CD, 40€ und der A als Vertragspartei bestimmbar und somit liegt hier
das Angebot von Seiten des B vor.
b. Folglich müsste der A das Angebot des B auch Annehmen. Die Annahme ist
ebenso eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die das vorbehaltlose
Einverständnis mit dem Angebot erklärt. Der A ignoriert hier das Angebot des B,
schweigt also. Schweigen hat keinen Erklärungswert außer es wurde vorher durch
beide Parteien beschlossen, was hier nicht der Fall ist. Somit liegt keine
Annahmeerklärung vor.
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