1. Notstandslage: gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
I. Notstandsfähiges Rechtsgut
= Leben, Leib, Ehre, Eigentum und andere Rechtsgüter des Täters oder eines Dritten
--> bei Notstandslage eines Dritten = Notstandshilfe
II. Gefahr
= Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung
des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses
besteht
Ex-ante Sicht!
III. Gegenwärtigkeit der Gefahr
= Gefahr ist gegenwärtig, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts so
verdichtet hat, dass bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines
Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald gegen, Maßnahmen
getroffen werden.
2. Notstandshandlung: muss geeignet, erforderlich und Verhältnismäßig sein
I. Geeignet
= Das Mittel muss zur Gefahrenabwendung geeigent sein
II. Erforderlich
= Notstandshandlung, wird durch das mildeste Verfügbare Mittel begangen
III. Verhältnismäßig
a. Interessenabwägung
= das geschützte muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen
Kriterien zur Beurteilung nach h.M.:
- Rangverhältnis der betroffenen Rechtsgüter
- Intensität und Umfang des drohenden Schadens
- Größe der Rettungschance
- Verschulden der Notstandslage
- Gefahrtragungspflichen
- Strafrahmen
!!! Leben gegen Leben darf nicht abgewogen werden !!!
b. Angemessenheit
= Eine Notstandshandlung ist angemessen, wenn das Verhalten des
Notstandstäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit
als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage
erscheint.
3. Subjektives Rechtfertigungselement: Rettungswille
I. Zivilrechtlicher Notstand
§228 und § 904 BGB sind leges speciales zu § 34 StGB und dann einschlägig, wenn
Notstandsübender auf eine Sache wirkt
a. Defensivnotstand §228 BGB (Gefahr geht von der Sache selbst aus)
i. Notstandslage: drohende Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
Wahrscheinlicher eines Schadeneintritts
ii. Notstandshandlung: geeignet, erforderlich, Verhältnismäßig
Schaden darf nicht außerhalb des Verhältnis der Gefahr stehen
iii. Rettungswille:
b. Aggressionsnotstand §904 BGB (Gefahr geht nicht von der Sache selbst aus)
i. Notstandslage: s.o
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