Hier findet ihr meine Zusammenfassung vom Diebstahl. Also das Schema von § 242 mit allen Definitionen, außerdem die Qualifikationen und die Regelbeispiele.
Zusätzlich gibt es noch eine Tabelle mit den häufigsten Problemen in Bezug auf Diebstahl, die Meinungen, die man dazu nennen sollte und w...
Diebstahl
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I. TBM
1. Obj. TB
a. Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
aa. Sache
= körperlicher Gegenstand i.S.v. § 90 BGB
Körperlicher Gegenstand = wenn Gegenstand sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgrenzbar
ist (unabhängig vom Aggregatzustand)
(P) Leichen, Körperteile, Medizinische Implantate, Tiere, Strom
bb. Beweglichkeit
= die Sache kann von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden
- Sache kann auch erst durch Tat transportfähig gemacht werden (z.B. gepflückter Apfel)
cc. Fremdheit
= wenn die Sache weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
- entscheidend: bürgerlich-sachenrechtlicher Eigentumsbegriff
- bei Tod erhalten Erben Eigentum
- (-) bei freiwilliger Besitzaufgabe nach § 959 (nicht schon bei Verlust einer Sache)
b. Tathandlung: Wegnahme
= Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams (sog.
Gewahrsamswechsel)
aa. Bestehen fremden Gewahrsams
= die tatsächliche Herrschaft über eine Sache(1), welche von einem natürlichem Herrschaftswillen
getragen sein muss(2) und deren Inhalt und Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt
werden(3)
fremder Gewahrsam = fremd ist jeder Gewahrsam, den der Täter nicht ausschließlich selbst
hat
- Kaufhausbetreiber usw.: genereller Gewahrsamswille bzgl. aller Gegenstände im Kaufhaus
- verlorene Gegenstände sind außerhalb eines Herrschaftsbereich gewahrsamslos
- bei Tod verliert Person Gewahrsam
bb. Bruch fremden Gewahrsams
= Aufhebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhaber gegen oder
ohne seinen Willen (mit Willen wäre es tatbestandsausschließendes Einverständnis)
cc. Begründung neuen Gewahrsams
= liegt vor, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt,
dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen
- Apprehensionstheorie (bei handlichen Gegenständen): Beute wird an sich genommen und befindet
sich in der höchstpersönlichen Körpersphäre (-> Gewahrsamsenklave)
- Ablationstheorie (bei unhandlichen Gegenständen): Beute muss weggetragen und aus dem
Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhaber geschafft werden
- (P) beobachtete Wegnahme
2. Subj. TB
a. Vorsatz, § 15
- Vorsatz bzgl. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b. Absicht rechtswidriger Zueignung
aa. Zueignungsabsicht
= der auf Dauer gerichtete Enteignungsvorsatz und die wenigstens vorübergehende
Aneignungsabsicht
(1) Enteignungsvorsatz
= Vorsatz bzgl. der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner tatsächlichen
Herrschaftsposition durch Entziehung der Sache oder des ihr enthaltenen Wertes
- ausgeschlossen bei Rückführungswillen (-> straflose Gebrauchsanmaßung, aber beachte §§
248b, 290), außer Rückführungswille ist extrem unwahrscheinlich, …
- (P) Bezugspunkt des Enteignungsvorsatzes
(2) Aneignungsabsicht
= Absicht bzgl. der zumindest vorübergehenden Einverleibung der Sache oder des in ihr
enthaltenen Wertes in das Vermögen des Täters oder eines Dritten
- in eine eigentümerähnliche Stellung bringen
- (P) Aneignungsabsicht bei Transportgegenständen
bb. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
= liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der
weggenommenen Sache hat
cc. Vorsatz bzgl. der Rechtswidriger der beabsichtigten Zueignung
- dolus eventualis reicht aus
II. RW
III. SCH
IV. evtl. Strafantrag, §§ 247, 248a
, Besonders schwerer Fall des Diebstahls
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normales Schema durchprüfen, dann nach Schuldhaftigkeit --> § 243 I 2 Nr. … • grds. werden die §§ 242,
--> "Der Diebstahl könnte als besonders schwerer Fall einzustufen sein" 243 von §§ 242, 244
man prüft dann: (Qualifikation) im Wege der
a. obj. Voraussetzungen Gesetzeskonkurrenz
b. subj. Voraussetzungen ("vorsätzliches Bewusstsein") verdrängt
c. Indizwirkung
d. Geringwertigkeit
Nr. 1 Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl
▫ umschlossener Raum = jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das
mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist
▫ Einbrechen = jedes gewaltsame, nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt
entgegenstehenden Umschließung (Gewalt)
▫ reingreifen reicht aus
▫ Einsteigen = das Betreten eines geschützten Raumes auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter
Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft (Geschick)
▫ nicht ausreichend ist das Benutzen eines verbotenen aber offenen Eingangs
▫ echtes Eindringen: Körperschwerpunkt muss drin sein (mit beiden Beinen im Haus stehen)
▫ Eindringen mittels Falschschlüssels = jedes Betreten des geschützten Raumes durch Benutzung eines falschen
Schlüssels
▫ falscher Schlüssel = jeder mechanische oder elektronische Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten
nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
- (-) bei verloren gegangenem Schlüssel (da noch echter Schlüssel)
- (+) bei Entwidmung: wenn Person Schlüsselverlust bemerkt & klar macht, dass Schlüssel nicht mehr
gebraucht werden soll
- bei Ersatzschlüssel: (+) wenn dieser beim Nachbarn ist zum Zweck eines Notfalls; (-) wenn er genutzt
werden soll
▫ bestimmt = die grds. objektiv erkennbare tatsächliche, ausdrückliche oder auch nur konkludente
Widmung des Schlüssels als Öffnungsinstrument im Moment des Gebrauchs
▫ Sichverborgenhalten = jedes Sich-Verstecken in dem Raum in einer Weise, die den Täter den Blicken arglos
Eintretender entzieht
→ § 244 geht hier vor
Nr. 2 Verschlusssachendiebstahl: aus "verschlossenem Behältnis"
▫ verschlossenes Behältnis = ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das
nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
- muss verschließbar und im konkreten Fall tatsächlich verschlossen sein
▫ "andere Schutzvorrichtung" = eine besondere Vorrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme
einer Sache erheblich zu erschweren
- Auffangtatbestand
- z.B. Fahrradschloss, Sicherungsmaßnahmen im Kaufhaus (nur, wenn es schon die Wegnahme hindert)
Nr. 3 Gewerbsmäßiger Diebstahl
▫ = wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen (auch solchen nach § 244 StGB)
eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen (rein subj.)
- auch bei 1. Diebstahlstat möglich
- Absicht nötig!
- nach h.M.: besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28
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