Alle Artikelnennungen ohne Gesetzesangabe sind solche des GG und Paragraphen solche
des BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde des D könnte Aussicht auf Erfolg haben.
Dazu müsste das BVerfG zuständig sein und die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig
und begründet sein.
A. Zuständigkeit des BVerfG
Zunächst müsste das BVerfG zuständig sein.
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Nr. 4a i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff.
B. Zulässigkeit
D.w. müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein.
I. Beschwerdefähigkeit
D müsste beschwerdefähig sein.
Nach Art. 93 Nr. 4a i.V.m. § 90 I steht die Verfassungsbeschwerde
“Jedermann” zu. Mit “Jedermann” sind vor allem natürliche Personen
gemeint. D ist eine natürliche Person und daher beschwerdefähig.
II. Tauglicher Beschwerdegegenstand
Es müsste jedoch ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen.
Taugliche Beschwerdegegenstände sind nach Art. 93 Nr 4a i.V.m. § 90 I alle
Akte der öffentlichen Gewalt, also der Exekutiven, Legislativen und
Judikativen.
Ds Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das TaxG. Dies ist ein Gesetz
des Bundes und daher als Akt der Legislativen erlassen.
Ferner liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.
III. Beschwerdebefugnis
D müsste beschwerdebefugt sein.
Zur Beschwerdebefugnis muss die Behauptung einer Grundrechtsverletzung
vorliegen und D müsste beschwert sein.
1. Behauptung
D müsste die Behauptung einer Grundrechtsverletzung haben.
D.h. eine Grundrechtsverletzung dürfte nicht massiv abwegig
erscheinen.
, D ist Taxiunternehmer und das TaxG schreibt vor, dass keine
politischen Meinungen auf Taxen stehen dürfen. Ein Bezug zur
Meinungsfreiheit besteht also.
Da die Regelung das Aussehen von Taxen regelt, ist auch eine
Verletzung der Berufsfreiheit nicht massiv abwegig.
Ferner liegt eine Behauptung einer Grundrechtsverletzung des Ds vor.
2. Beschwer
Der D müsste beschwert sein.
Dazu müsste er unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen sein.
a) unmittelbar
D müsste unmittelbar betroffen sein.
Dies ist der Fall, wenn das TaxG ohne weiteren Zwischenakt gegen D
wirkt.
Das TaxG bedarf zur Wirkung keinen weiteren Zwischenakt zur
Wirkung.
Ferner ist D unmittelbar betroffen
b) selbst
B müsste selber betroffen sein.
D hat als Taxiunternehmer selber Einfluss darauf, wie seine Taxen
aussehen.
Er ist also selber betroffen.
c) gegenwärtig
D müsste gegenwärtig betroffen sein.
Dies ist der Fall, wenn ein Gesetz oder Urteil bereits in Kraft getreten
ist oder dies bereits beschlossen wurde.
D erfährt laut Sachverhalt vom TaxG. Es ist also davon auszugehen,
dass es bereits in Kraft getreten ist oder dies mindestens kurz bevor
steht.
d) Zwischenergebnis
D ist beschwert.
3. Zwischenergebnis
D ist beschwerdebefugt.
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