Aufgabe 1
Wie definiert das Bundessozialgericht den Begriff des Versicherungsfalls?
„Das Bundessozialgericht begrenzt den Begriff des Versicherungsfalls auf diejenigen
Leistungsvoraussetzungen, die den versicherten Bedarfsfall, d. h. Risiko, gegen das die
Sozialversicherung Schutz gewähren soll, kennzeichnen und deren Eintritt der Versicherte
grundsätzlich nicht willkürlich durch Antragstellung bestimmen oder verschieben kann.“ (FLB,
S. 4)
Richtig
Aufgabe 2
Wie und wo wird der Begriff der Behinderung definiert?
„Der Begriff der Behinderung wird im SGB IX definiert. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 S. 1
SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dem Behinderten steht in vielen Bereichen der von einer
Behinderung bedrohte gleich. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn die
Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Begriff der Behinderung ist
umfassend und beinhaltet Krankheiten, Gebrechen und alle sonstigen
Gesundheitsschäden.18 Auch altersphysiologisches Nachlassen der körperlichen und
geistigen Kräfte fällt grundsätzlich unter den Behinderungsbegriff.“ (FLB, S. 6)
Richtig
Aufgabe 3
Definieren Sie den Begriff der Arbeitsunfähigkeit.
„Arbeitsunfähigkeit liegt nach der insoweit einschlägigen Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der
Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der
Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-
Richtlinien26). Dabei ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit
konkret geprägt haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Arbeitsunfähigkeit
Seite 1 Bitte schicken Sie Ihre Aufgaben an einsendeaufgaben@pfhps.de
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