Die Stadt Welfenheim (W) verlangt Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des
Kaufpreises, den entgangenen Gewinn und Ersatz des beschädigten Teppichbodens
vom Büromaschinenhändler Volkarts (V) aus §437 Nr. 3, §440, §281 I S. 1 Alt. 2
BGB.
Hier könnte ein Schadensersatz statt der Leistung entstanden sein.
W könnte von V Schadensersatz statt der Leistung verlangen, dann müsste
zwischen ihnen ein Schuldverhältnis gem. §241 BGB entstanden sein. Kraft eines
Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu
fordern. Der Schuldner ist verpflichtet diese Leistung zu erbringen. Zur Begründung
eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses ist gem. §311 I BGB ein Vertrag
zwischen den Beteiligten erforderlich.
Hier könnte ein Kaufvertrag gem. §433 II BGB zustande gekommen sein.
Bei einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer die Ware
auszuhändigen und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich
dem Verkäufer die Ware abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Ein Kaufvertrag kommt immer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustande. Antra und Annahme.
Ein Antrag gem. §145 BGB ist eine empfangsbedürftige einseitige WE die an eine
bestimmte Person gerichtet ist und von dieser angenommen werden soll.
Eine Annahme gem. §147 ist ebenfalls eine empfangsbedürftige einseitige WE, mit
der der Antrag rechtzeitig und ohne jede Änderung angenommen wird.
Laut SV kauft W von V einen Großkopierer.
Somit liegen Antrag und Annahme unstrittig vor.
Ein Kaufvertag gem. §433 II BGB ist damit zustande gekommen und ein
Schuldverhältnis gem. §241 BGB ist ebenfalls entstanden.
Pflichtverletzung:
Nun müsste i. S. d. §280 I BGB eine Pflichtverletzung vorliegen.
Darunter ist jedes objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechendes Verhalten des
Schuldners zu verstehen. Dies liegt vor, wenn der Vertrag nicht zur richtigen Zeit,
nicht bei dem richtigen Gläubiger oder nicht auf die richtige Art und Weise erfüllt ist.
Hier könnte der Vertrag nicht in der richtigen Art und Weise von V erfüllt worden sein.
V hat gem. §434 BGB die Kaufsache frei von Sach- bzw. Rechtsmängeln dem
Käufer zu übergeben.
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