Recht
Geschützte Werte
Leben Mord & Totschlag (§ 211, 212 StGB)
Körperliche Unversehrtheit Körperverletzung (§ 223 StGB)
Freiheit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Eigentum Diebstahl (§ 242 StGB)
Sexuelle Selbstbestimmung Vergewaltigung (§ 185 StGB)
Persönliche Ehre Beleidigung (§ 185 StGB)
Vermögen Betrug (§263 StGB)
Neu seit 2007 Stalking (§ 238 StGB)
Strafrecht
Aufgabe des Strafrechts
Schutzfunktion des Staates für seine Bürger & für den Staat selbst
Sanktionen gegenüber dem Bürger, d.h. Staat muss auf Fehlverhalten reagieren
Ziele von Strafe
1. Schuldausgleich
o Täter soll für Verhalten gegenüber Opfer ebenfalls Nachteil zugefügt werden
2. Spezialprävention
o Ziel, durch Strafe dem Täter Eindruck erreichen, dass er in Zukunft straffrei bleibt
3. Generalprävention
o Durch Bestrafung des Täters, allgemeine Abschreckung
Strafmündigkeit
0 – Vollendung 14.Lebensjahr Straffrei = Strafmündigkeit
Vollendung 14.Lebensjahr – 18.Lebensjahr Jugendlicher/Jugendstrafrecht
Vollendung 18.Lebensjahr – 21.Lebensjahr Heranwachsender/Jugendgerichthilfe
21 - … Jahre Erwachsener
Voraussetzungen für Strafbares Verhalten
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand - Tat ist als Straftat im Gesetz festgelegt
b. Subjektiver Tatbestand - Mit Wissen & Wollen den Tatbestand verwirklichen
Vorsatz/Fahrlässigkeit
2. Rechtswidrigkeit
o Rechtfertigungsgründe
Notwehr Abwehr gegenwärtiger Angriff (§32 StGB)
Notstand Abwehr gegenwärtiger Gefahr (§33 StGB)
Einwilligung Verzicht auf Rechtsschutz
Erziehungsrecht Hausarrest, Fernsehverbot, Kürzung des Taschengelds
Festnahmerecht Täter auf frischer Tat ertappen & an Flucht hindern (§127 StPO)
2. Schuld
o Strafbarkeit setzt Schuldfähigkeit voraus bsp.
Volltrunkene Kinder (< 14 Jahre), Geisteskranke
,sind Schuldfähig
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, Recht
Begehungsform von Straftaten
1. Vorsatz
Täter verwirklicht mit Wissen & Wollen einen Tatbestand
2. Fahrlässigkeit
Außerachtlassen der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt
o Eine Strafbarkeit sieht das Gesetz grundsätzlich nur für vorsätzliche Taten vor
o Für Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit muss ausdrückliche Anordnung im Gesetz sein -§ 15 StGB
o Beispiele
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Fahrlässige Tötung 222 StGB
Fahrlässige Falschbeeidung § 161 StGB
Fahrlässige Brandstiftung § 306 StGB
o Beispiele für die Pflege
Abgabe von Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung
Falsche Dosierung von Medikamente
Falsche Lagerung von Patienten
Fehlerhafte Anwendung von technischen Geräten
3. Form der Beteiligung
Täterschaft § 25 Abs. 1 StGB
o Täter ist, wer selbst den Tatbestand erfüllt - … Mittäter, wenn von jedem von ihnen das
Gelingen der Tat abhängt & wenn alle diese Tat wollen
Anstiftung § 26 StGB
o Bedeutet, dass eine bisher noch nicht zu einer Tat entschlossene Person durch eine andere
zur Tatbegehung veranlasst wird
Beihilfe § 27 StGB
o Gegeben, wenn beteiligter in untergeordneter Weise zum Gelingen der Tat eines anderen
beiträgt, d.h. Hilfe leistet
o Der Täter den „Erfolg“ seines Verhaltens immer durch Handeln herbeigeführt hat - aktiv
o Garantenstellung zwischen Täter & Opfer (besondere Beziehung)
Überwachergarant
Wird an Verantwortlichkeit einer Person für Schaffung bestimmter Gefahrenquellen
angeknüpft allg. Verkehrssicherungspflicht
Beschützergarant
Setzt eine enge persönliche/familiäre Verbundenheit oder eine sonstige enge
Lebensgemeinschaft voraus Eltern lassen Kind verhungern!
Pflegekraft: Vielmehr muss die in Frage stehende Unterlassung gerade bei Ausübung
dieser beruflichen Tätigkeit erfolgt dein. Im täglichen Leben gilt hingegen auch für
Ärzte & Pflegepersonal nur die allgemeine Verpflichtung zur Hilfeleistung
Nach Schichtende Rolle als Beschützergarant zu Patienten endet!
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Geschützte Werte
Leben Mord & Totschlag (§ 211, 212 StGB)
Körperliche Unversehrtheit Körperverletzung (§ 223 StGB)
Freiheit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Eigentum Diebstahl (§ 242 StGB)
Sexuelle Selbstbestimmung Vergewaltigung (§ 185 StGB)
Persönliche Ehre Beleidigung (§ 185 StGB)
Vermögen Betrug (§263 StGB)
Neu seit 2007 Stalking (§ 238 StGB)
Strafrecht
Aufgabe des Strafrechts
Schutzfunktion des Staates für seine Bürger & für den Staat selbst
Sanktionen gegenüber dem Bürger, d.h. Staat muss auf Fehlverhalten reagieren
Ziele von Strafe
1. Schuldausgleich
o Täter soll für Verhalten gegenüber Opfer ebenfalls Nachteil zugefügt werden
2. Spezialprävention
o Ziel, durch Strafe dem Täter Eindruck erreichen, dass er in Zukunft straffrei bleibt
3. Generalprävention
o Durch Bestrafung des Täters, allgemeine Abschreckung
Strafmündigkeit
0 – Vollendung 14.Lebensjahr Straffrei = Strafmündigkeit
Vollendung 14.Lebensjahr – 18.Lebensjahr Jugendlicher/Jugendstrafrecht
Vollendung 18.Lebensjahr – 21.Lebensjahr Heranwachsender/Jugendgerichthilfe
21 - … Jahre Erwachsener
Voraussetzungen für Strafbares Verhalten
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand - Tat ist als Straftat im Gesetz festgelegt
b. Subjektiver Tatbestand - Mit Wissen & Wollen den Tatbestand verwirklichen
Vorsatz/Fahrlässigkeit
2. Rechtswidrigkeit
o Rechtfertigungsgründe
Notwehr Abwehr gegenwärtiger Angriff (§32 StGB)
Notstand Abwehr gegenwärtiger Gefahr (§33 StGB)
Einwilligung Verzicht auf Rechtsschutz
Erziehungsrecht Hausarrest, Fernsehverbot, Kürzung des Taschengelds
Festnahmerecht Täter auf frischer Tat ertappen & an Flucht hindern (§127 StPO)
2. Schuld
o Strafbarkeit setzt Schuldfähigkeit voraus bsp.
Volltrunkene Kinder (< 14 Jahre), Geisteskranke
,sind Schuldfähig
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, Recht
Begehungsform von Straftaten
1. Vorsatz
Täter verwirklicht mit Wissen & Wollen einen Tatbestand
2. Fahrlässigkeit
Außerachtlassen der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt
o Eine Strafbarkeit sieht das Gesetz grundsätzlich nur für vorsätzliche Taten vor
o Für Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit muss ausdrückliche Anordnung im Gesetz sein -§ 15 StGB
o Beispiele
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Fahrlässige Tötung 222 StGB
Fahrlässige Falschbeeidung § 161 StGB
Fahrlässige Brandstiftung § 306 StGB
o Beispiele für die Pflege
Abgabe von Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung
Falsche Dosierung von Medikamente
Falsche Lagerung von Patienten
Fehlerhafte Anwendung von technischen Geräten
3. Form der Beteiligung
Täterschaft § 25 Abs. 1 StGB
o Täter ist, wer selbst den Tatbestand erfüllt - … Mittäter, wenn von jedem von ihnen das
Gelingen der Tat abhängt & wenn alle diese Tat wollen
Anstiftung § 26 StGB
o Bedeutet, dass eine bisher noch nicht zu einer Tat entschlossene Person durch eine andere
zur Tatbegehung veranlasst wird
Beihilfe § 27 StGB
o Gegeben, wenn beteiligter in untergeordneter Weise zum Gelingen der Tat eines anderen
beiträgt, d.h. Hilfe leistet
o Der Täter den „Erfolg“ seines Verhaltens immer durch Handeln herbeigeführt hat - aktiv
o Garantenstellung zwischen Täter & Opfer (besondere Beziehung)
Überwachergarant
Wird an Verantwortlichkeit einer Person für Schaffung bestimmter Gefahrenquellen
angeknüpft allg. Verkehrssicherungspflicht
Beschützergarant
Setzt eine enge persönliche/familiäre Verbundenheit oder eine sonstige enge
Lebensgemeinschaft voraus Eltern lassen Kind verhungern!
Pflegekraft: Vielmehr muss die in Frage stehende Unterlassung gerade bei Ausübung
dieser beruflichen Tätigkeit erfolgt dein. Im täglichen Leben gilt hingegen auch für
Ärzte & Pflegepersonal nur die allgemeine Verpflichtung zur Hilfeleistung
Nach Schichtende Rolle als Beschützergarant zu Patienten endet!
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