Allgemeines zum strafrechtlichen Lebensschutz
Def. Leben – Das Leben umfasst den Zeitraum von der Befruchtung der Eizelle bis zum Hirntod.
1. Schutzbeginn – ab Nidation (8-12 Tage nach Befruchtung der Eizelle)
a. Ungeborenes Leben ist gegen Schwangerschaftsabbruch geschützt §§218-219d StGB
b. Schutz des „Menschen“ beginnt mit der Geburt, dann greifen §§211-212 StGB
(Lebensfähigkeit erforderlich? Nein)
2. Schutzende – ab Hirntod (ausfallen der Hirnströme), wenn irreversibel
Eizelle befruchtet Nidation Beginn Hirntod
Eröffnungswehen
(„Mensch“)
§1 EschG §§218ff. StGB §§211ff. StGB Kein Schutz
(Embyronenschutzgesetz)
Systematik der Tötungsdelikte
Hauptformen – Totschlag und Mord §§212, 211 StGB
Sonderformen vorsätzlicher Tötung sind Tötung auf Verlangen §216 und Völkermord (ursprünglich
§220a StGB heute §6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB))
Fahrlässige Tötung §222
Schwangerschaftsabbruch §§218-219b
,Gefährdungsdelikte §§221,231
Geschäftsmäßige Förderung zur Selbsttötung §217
Das Verhältnis zwischen Mord und Totschlag §§211-213
Mord – Die Mordmerkmale müssen bei der Prüfung restriktiv ausgelegt werden, also müssen sie zu
Gunsten des Täters verwendet und bejaht/ verneint werden. Bei der Bejahung eines Mordmerkmals
muss sich stark zurückgehalten werden und im Zweifel ist ein Mordmerkmal eher abzulehnen
Gesetz der restriktiven Auslegung der Mordmerkmale
Mord hat eine hohe Strafe, also sind auch die Anforderungen an den Straftatbestand hoch
- Mord und Totschlag sind jeweils selbstständige Delikte und bauen nicht aufeinander auf (BGH)
- Nach h.L. ist §211 eine bloße Qualifizierung des §212
Totschlag §212 StGB
- vorsätzliche Tötung eines Menschen also Erfolgsdelikt
Prüfungsschema
Ⅰ Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt: ein (anderer) Mensch
- keine Strafbarkeit der Selbsttötung, weil kein anderer Mensch
b. Tathandlung: es muss „getötet“ werden, also ein Todeserfolg eintreten
- objektive Zurechnung/ Kausalität der Verursachung durch den Täter
- dazu ist kein besondere Mittel erforderlich (Messer, während
Geschlechtsverkehr (HIV), etc.)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz/ Fahrlässigkeit
- §15 StGB! (Strafbar ist fahrlässiges Handeln nur dann, wenn es das Gesetz
ausdrücklich benennt)
- Hemmschwellentheorie: Die Rechtsprechung verlangt für den Tötungsvorsatz
die Überwindung einer hohen Hemmschwelle
, Besonders schwerer Fall §212 Abs.2 StGB
- wenn die Tat ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nach einem Mord entsprich, ohne dass ein
Mordmerkmal erfüllt ist
- Bsp.: hinrichtungsähnliche Bluttat
- Kein Auffanggesetz, für Fälle, die Mordmerkmal ähnlichen Tatbeständen entsprechen
- praktisch bis heute Hauptteils unbedeutend
Minder schwerer Fall des Totschlags §213 StGB
- zuvor ist §212 Abs.1 StGB zu prüfen
- diese Vorschrift formuliert einen teilweise benannten Strafmilderungsgrund, der eine
Strafmilderung für die Tat nach §121 vorsieht
- zwei Tatvarianten können für die tatbestandliche Erfüllung vorliegen
1. Der Zorn des Täters aufgrund der Provokation durch Misshandlung oder schwere Beleidigung der
eigenen Person oder eines Angehörigen („berechtigter Zorn“)
- die schwere der Provokation muss jeweils objektiv bewertet werden
- Die Provokation darf in nicht vorwerfbarer Weise auf dessen Herbeiführung durch den Täter selbst
zurückführbar sein
- „Ohne eigene Schuld“
- „Auf der Stelle“ ist der Täter „zur Tat hingerissen worden“, wenn die Tat noch als maßgeblich durch
die Provokation durch die Provokation beeinflusst erscheint (Kein zeitlicher Zusammenhang
erforderlich)
- hier zwingende Strafmilderung
2. minder schwerer Fall
- wenn die be- und entlastenden Umstände des Regelstrafrahmens des §212 unangemessen hart
erscheinen (nie zu prüfen)
Mord §211 StGB
- seit 1941 und seitdem unverändert
- Das Leben anderer wird durch den Täter instrumentalisiert und der Mensch zum Objekt des Täters
zu seinen Gunsten/ Motiven/ Zielen gemacht
Fallgruppen
Die Mordmerkmale sind in insgesamt drei Fallgruppen eingeteilt, welche an unterschiedlichen Stellen
innerhalb der Prüfung geprüft werden.
- sind in der Tatbestandmäßigkeit zu prüfen:
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