- Handelsrecht = Sonderprivatrecht der Kaufleute
- Regelungen gehören dem Privatrecht an -> nur ausnahmsweise öffentlich-
rechtliche Vorschriften im HGB
- Verhältnis der Normen aus BGB zum HGB wird in § 2 EGHGB erläutert
- Handelsrecht geht dem BGB als speziellere Regelungen vor -> stehen aber meist
in Wechselwirkung miteinander (Ergänzungen)
- Auslegung von Verträgen & Erklärungen nach § 346 HGB -> „Handelsklauseln“
--> Vertragsergänzung bei Lücken
Handelsgeschäft = alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehören -> beachten, alle Handlungen sind entgeltlich auch zB bei
Geschäftsbesorgung / Dienstleistung wird Provision auch ohne Vereinbarung fällig §
354 HGB (Fälligkeitszinsen bei beidseitigem Handelsgeschäft möglich § 353 S.1 HGB)
Handelsrecht als Sonderrecht für Kaufleute
- Wenigstens 1 Kaufmann muss am Rechtsverhältnis beteiligt sein nach den §§ 1-7
HGB
- Manche Normen verlangen, dass beide Beteiligte Kaufleute sind (zB § 377 HGB)
- Handelsgeschäft in § 343, 345 HGB
- Prüfung ob Personen Kaufleute sind kommt erhebliche Bedeutung zu, nur so HGB
anwendbar (nicht Vorweg prüfen, sondern als TB-Merkmal der Norm)
, - Gesteigerter Verkehrs- und Vertrauensschutz: erhöhtes Maß an Rechtssicherheit
durch Publizitätserfordernis §§ 5, 15 HGB, § 366 HGB, § 49 HGB
- Erweiterte Privatautonomie: Kaufleute haben mehr Geschäftserfahrenheit =
geringere Schutzbedürftigkeit § 348 HGB, § 350 HGB, § 310 I BGB
Prozessuale Besonderheiten
- Im Privatrechtsverkehr örtliche Zuständigkeit in den §§ 12 ff. ZPO (Schutz des
Beklagten vor abändernde Vereinbarungen)
- Im Handelsverkehr, wenn beide Kaufleute sind bedarf es diesen Schutz nicht ->
Abweichung von Prorogationsverbot = zulässig § 38 ZPO
- Nach § 29 II ZPO kann über Erfüllungsort unter Kaufleuten selbst bestimmt
werden
- Von Prorogation im Handelsverkehr wird auch über kaufmännisches
Bestätigungsschreiben / AGB Gebrauch gemacht -> Inhaltskontrolle nach § 307
BGB (+)
Kammer für Handelssachen (mündlich S. 35-36)
- Es gibt keine Handelsgerichte etc. aber um besseren kaufmännischen SV zu
ermöglichen -> Kammer für Handelssachen §§ 93 ff. GVG (Zusammensetzung §
105 GVG)
A. Der Kaufmann
§ 5 Anwendbarkeit handelsrechtliche Regelungen
- 1. Zumindest ein Kaufmann muss am RV beteiligt sein §§ 1-5 HGB: Tätigkeit des
KM muss Voraussetzungen eines Gewerbes erfüllen, KM betreibt das Gewerbe,
Gewerbe = Handelsgewerbe
- 2. Nach § 6 HGB = anwendbar, wenn am RG eine Handelsgesellschaft beteiligt ist
-> Kaufmann kraft Rechtsform
- 3. Rechtsschein als Kaufmann -> Scheinkaufmann
,Vorliegen eines Handelsgewerbes
- Gewerbebetrieb = nach § 1 II HGB ein Handelsgewerbe, wenn in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Eintragung im Handelsregister
= unbeachtlich) -> Istkaufmann
- Ohne Kaufmännischen Betrieb -> § 2 HGB: nur Kaufmann, wenn er (Firma) sich
freiwillig in Handelsregister eintragen lässt -> Kannkaufmann -> Unterscheiden
zwischen allgemeinem Kannkaufmann § 2 & § 3 Land- und Forstwirtschaftlicher
Kannkaufmann
- § 5 HGB Eintragung einer nicht kaufmännischen Firma ins Handelsregister ->
Fiktivkaufmann
Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs § 1 II:
Art des Unternehmens: Schwierigkeit & Komplexität des Geschäfts, Vielfalt der
erbrachten Leistungen /Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme / Gewährung von
hohem Kredit
Umfang des Unternehmens § 1 II: Umsatzhöhe, Anlage- und Betriebskapital, Größe,
Anzahl & Organisation, Anzahl & Funktion der Mitarbeiter, Produktionskapazität
Klausur: Angaben können oft aus SV gesammelt werden
§ 6 Betreiben eines Gewerbes
Gewerbe
- Selbstständige, entgeltliche & planmäßige auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit,
die nicht freien Berufen zuzuordnen ist
- Selbstständigkeit: § 84 I S. 2 HGB -> wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten & Arbeitszeit bestimmen kann / meist übernimmt dieser ein gewisses
unternehmerisches Risiko -> rechtliche Selbstständigkeit = entscheidend
(wirtschaftliche Abhängigkeit von Lieferant etc. ist unbeachtlich)
, HGB gilt somit nur für natürliche Personen, nicht Beamte
- Entgeltlichkeit: generelle Provisionspflicht der kaufmännischen
Geschäftsführung (Anbieten von Leistungen an Markt auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage fällt darunter) -> Entgeltanspruch kann nur durch rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen entstehen
- Planmäßig & auf Dauer angelegt: muss für Dritte erkennbar sein -> gegeben:
wenn Geschäftsbetrieb auf unbestimmte Vielzahl von Geschäftsabschlüssen
ausgerichtet ist = unschädlich wenn entgegen der Idee, tatsächlich nur ein
einzelnes Geschäft getätigt wird / Betrieb unterbrochen wird / nur für begrenzte
Dauer erfolgt
- Keine gewerbliche Betätigung: wenn von Anfang an, nur Erreichung eines
bestimmten eng umgrenzten Erfolgs bezweckt ist, auch wenn dafür mehrere
eigenständige Einzelhandlungen erforderlich sind (selbst wenn danach
Entschluss wieder zu so einer ähnlichen umgrenzten Handlung gefasst wird =
nur eine gelegentliche Tätigkeit)
Keine freiberufliche Tätigkeit
- Personen die freien Beruf ausüben, betreiben kein Gewerbe
- Freie Berufe erbringen meist höchstpersönliche Dienstleistungen durch
künstlerische, wissenschaftliche / andere meist akademisch erworbene
Fähigkeiten (wer Berufsgruppe angehört = gesetzlich normiert)
- Umfasst Betätigung gewerbliche als auch freiberufliche Aspekte = muss auf
Tätigkeitsschwerpunkt abstellen (Apotheker zb Verkauf von Waren & Beratung
von Nebenwirkungen -> Verkauf = meist im Vordergrund, deshalb Gewerbe)
Umstrittene Merkmale
Gewinnerzielungsabsicht:
- Rspr erfordert die Absicht, unbeachtlich ob nur Absicht besteht, oder ob
tatsächlich Gewinn erzielt wird -> Gemeinnützigkeit & Gewinnerzielungsabsicht
schließen sich nicht gegenseitig aus
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