I. Vertragliche Ansprüche
1. Rückgabe nach Vertragsbeendigung
2. Rückabwicklung des Vertrages infolge Rücktritts oder Widerrufs
3. Herausgabe des Ersatzes (§ 285)
4. Herausgabe als Naturalrestitution (§ 280 I i.v.m. § 249 I)
II. Vertragsähnliche Ansprüche
1. Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (c.i.c.)
2. Ansprüche aus GoA (§§ 677 ff.)
III. Sachenrechtliche Ansprüche
1. Anspruch aus dinglichem Recht § 985
2. Ansprüche aus früherem Besitz §§ 861 I, 1007 I & II
3. Ansprüche auf Nutzungsherausgabe bzw. – Ersatz aus §§ 987 ff.
IV. Deliktische Ansprüche
1. Ansprüche aus §§ 823 ff. i.V.m. § 249 I
V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Beachte: der zeitliche Anwendungsbereich ist stets der erste Prüfungspunkt. Das „neue“ Kaufrecht ist
auf Verträge anwendbar, die nach dem 31.12.2021 geschlossen wurden, Art. 229 § 58 EGBGB. Die §§
433 aF sind auf vor dem 1.1.2022 geschlossen Kaufverträge weiterhin anzuwenden.
Kaufrecht
Mangel der Kaufsache
I. Sachmangel § 434
1. Abweichung von den subjektiven o. objektiven Anforderungen oder den
Montageanforderungen bei Gefahrübergang § 434 I
a.) Subjektive Anforderungen § 434 II
aa.) Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit § 434 II 1 Nr.1
bb.) Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung §
434 II 1 Nr.2
b.) Objektive Anforderungen § 434 III
aa.) Fehlen der gewöhnlichen Verwendungseignung § 434 III 1 Nr.1
bb.) Fehlen der Eigenschaften, die üblich & z.B. aufgrund öffentlicher
Äußerungen in der Werbung oder bei der Etikettierung zu erwarten
sind § 434 III 1 Nr.2
c.) Montageanforderungen § 434 IV
aa.) Unsachgemäße Montage durch den Verkäufer § 434 IV Nr.1
bb.) Unsachgemäß Montage aufgrund einer fehlerhaften Anleitung
(vgl. § 434 IV Nr.2)
d.) Bei Gefahrübergang §§ 434 I, 446, 447; Vermutung beim
Verbrauchsgüterkauf § 477
2. Falschlieferung § 434 V
II. Rechtsmangel § 435
1
,Schuldrecht BT – Schemata
• Abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum à Sachmangel?
- § 434 I 1, nur solche Vereinbarungen, die entweder ausdrücklich getroffen wurden oder
über die übliche Beschaffenheit hinausgehen.
- § 434 I 2 Nr. 2: Nach h.M. ist bereits der Verdacht eines Qualitätsmangels als Sachmangel
anzusehen, wenn er durch konkrete Anhaltspunkte gestützt wird, nicht in zumutbarer
Weise ausgeräumt werden kann & dadurch die Tauglichkeit der Kaufsache zum
gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gemindert ist. Nach diesen
Kriterien ist ein Sachmangel gegeben, zumal gewöhnlicher Waren mit abgelaufenem
Datum, die noch genießbar sind, nur noch zum reduzierten Preis angeboten werden.
- Übliche Beschaffenheit: Der Käufer von Lebensmitteln erwartet auch üblicherweise, dass
das Haltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist o. andernfalls einen deutlichen Hinweis
verbunden mit einer Preisreduzierung.
• Öffentliche Äußerungen à Werbung
- Gem. § 434 I 3 gehören zur gewöhnlichen Verwendungstauglichkeit i.S.v. § 434 I 2 Nr.2
auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers,
insbesondere in der Werbung erwarten kann
- Ausnahme: wenn der Verkäufer die Werbeaussagen weder kannte noch kennen musste §
434 I 3 Hs.2 Var.1
à Gerade bei gewerblicher Veräußerung ist es erforderlich sich Kenntnis von den
Werbeaussagen des Herstellers zu verschaffen, die sich auf die Kaufentscheidung des
Käufers auswirken
- Ausnahme: wenn die Kaufentscheidung nicht durch Werbung beeinflusst worden ist
• Gesetzlicher Gewährleistungsausschluss gem. § 377 II HGB: KV zwischen Kaufleuten, d.h. der
Mangel muss unverzüglich gem. § 377 I HGB gerügt werden, da andernfalls die gelieferte Sache
als genehmigt gelten.
Störung der Geschäftsgrundlage § 313
I. Anwendbarkeit
1. Vorrang vertraglich. Vereinbarungen
2. Vorrang von § 275 II
II. Vss.
1. Tatsächliches Element von Umständen, die die Geschäftsgrundlage des
Vertrags bilden oder Irrtum
2. Hypothetisches Element (hätten die Parteien die Änderung antizipiert,
dann hätten sie den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen)
3. Normatives Element (Festhalten am Vertrag ist im konkreten Fall insb.
Unter Berücksichtigung der vertragl. & gesetzlich. Risikosphäre
unzumutbar)
III. RF
1. Anspruch auf Vertragsanpassung § 313 I
2. Subsidiär Rücktritt § 313 III wenn Anpassung der anderen Seite
unzumutbar
3. Bei Dauerschuldverhältnissen statt Rücktritt: Kündigung gem. § 314
Nacherfüllungsanspruch §§ 437 Nr.1, 439 I
A. Voraussetzungen
I. Wirksamer Kaufvertrag
II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit Sachmangel, § 434 oder bei Erwerb
mit Rechtsmangel § 435, behaftet sein
1. Sachmangel
2
, Schuldrecht BT – Schemata
a.) Subjektive Beschaffenheit § 434 II
b.) Objektive Beschaffenheit § 434 III
2. Bei Gefahrübergang § 446
III. Kein Ausschluss der Gewährleistung nach § 442 I
1. § 442 I 1 positive Kenntnis des Mangels
2. § 442 I 2 grob fahrlässige Unkenntnis
3. § 377 II HGB
a.) Beiderseitiger Handelskauf
b.) Ablieferung der Ware
c.) Mangel
d.) Keine unverzügliche Rüge
e.) RF.: § 377 II
B. Rechtsfolge: Nach § 439 I kann Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
I. Inhalt des Anspruchs: Anspruchsumfang, Erfüllungsort, Kostentragung
II. Ausschluss der Nacherfüllung
1. Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I
2. Unzumutbarkeit gem. § 439 IV 1
3. Unzumutbarkeit gemäß § 275 II o. III
C. Keine Verjährung § 438
• P.: Lieferung einer neuen Sache bei einem Stückkauf generell ausgeschlossen?
- M1: Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung bei einem Stückkauf generell ausgeschlossen,
denn Leistungspflicht beziehe sich nur auf die verkaufte Sache. Daher seien andere Sachen
von vorneherein untauglich, den vertraglichen Zustand herbeizuführen
- M2 (hM): Lieferung einer neuen Sache beim Stückkauf nicht von vorneherein ausgeschlossen,
denn Wortlaut des § 439 I BGB macht keine Differenzierung zwischen Gattungs- & Stückkauf.
Systematik: Grenze der Nacherfüllung ergibt sich aus § 439 IV (dieser stellt ebenfalls nicht auf
eine Unterscheidung ab). Historie: die nach früherem Recht bestehende Unterscheidung
zwischen Stück- & Gattungskauf, wonach der Käufer nur im letzten Fall die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen konnte, wurde aufgehoben
• Folgeproblem: Unter welchen Voraussetzungen soll die Nachlieferung bei einem Stückkauf
möglich sein?
- M1: Nachlieferung bei vertretbaren Sachen möglich
- M2 (hM): entscheiden sei der durch Auslegung zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien bei
Vertragsschluss, möglich sei die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien, wenn die
Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann (BGH, Urteil v.
07.06.2006 – VIII ZR 209/05)
• §§ 326 II 2, IV (analog)?
- Teilweise: direkte oder analoge Anwendung des § 326 II 2 BGB, der Verkäufer müsse sich die
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die er durch die Selbstvornahme
seitens des Käufers erspart hat, auf seinen Kaufpreisanspruch anrechnen lassen
- Aber: §§ 437 ff. enthalten abschließende Regelung, Erstattung ersparter
Mängelbeseitiungskosten nach § 326 II 2 steht im Widerspruch zu dem sich aus §§ 437 ff. BGB
ergebenen Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung (BGH, Urteil v. 23.02.2005 – VIII ZR
100/04)
• Erfüllungsort
- Lit.: ist bei fehlender Vereinbarung Leistungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich die
Sache vertragsgemäß befindet, also der Belegenheitsort
- BGH: es gilt § 269 I, fehlen vertragliche Vereinbarungen, ist auf die jeweiligen Umstände,
insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. à ansonsten gilt § 269 II
• Kosten der Nacherfüllung
- § 439 II à trägt der Verkäufer
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