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Zusammenfassung Bereicherungsrecht und GoA

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Eine Zusammenfassung zu dem Bereicherungsrecht und dem Auftragsrecht mit Schwerpunkt auf der Geschäftsführung ohne Auftrag

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  • July 18, 2023
  • 31
  • 2021/2022
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Lernmaterial zu gesetzlichen Schuldverhältnissen als Teil des
Besonderen Schuldrechts

Inhaltsverzeichnis:

0. Auftrag
I. Geschäftsführung ohne Auftrag
II. Die Haftung des Gastwirtes
III. Bereicherungsrecht

0. Auftrag
- ist ein Tätigkeitsvertrag
- beim Auftrag geht es um die Besorgung eines Geschäfts welches unentgeltlich erledigt
werden soll
- der Auftrag ist in den Normen §§662-674 geregelt
- die unentgeltliche Geschäftsbesorgung spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle
- die Vorschriften haben jedoch eine große Bedeutung für die entgeltliche
Geschäftsbesorgung und die GoA

a) Wesentliche Merkmale des Auftrags
- den Auftrag kennzeichnet, dass sich der Beauftragte dem Auftraggeber gegenüber
verpflichtet ein Geschäft unentgeltlich zu besorgen
- über das Zustandekommen finden die allg. Regeln über Vertragsschluss (§145ff.)
Anwendung
- das Schweigen auf ein Angebot bildet keinen Vertragsschluss (aus dem nicht ablehnen
können jedoch SE-Ansprüche aus §663 mit c.i.c entstehen)
- der Auftrag stellt keinen Gegenseitigen Vertrag dar da der Auftraggeber keine
Gegenleistung erbringen muss (§320ff. sind nicht anwendbar)
- im Einzelfall können aber den Auftraggeber auch Pflichten treffen (Vorschusspflicht nach
§669 und Aufwendungsersatz nach §670)
- Aufgrund der Unentgeltlichkeit des Auftrags bestehen Abgrenzungsprobleme zu bloßen
Gefälligkeitsverhältnissen (auf Rechtsbindungswillen abstellen, weiterhin auf Art des
Geschäfts und rechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung)

- Merkmal: Geschäftsbesorgung:
- wird im weiteren Sinne verstanden
- es werden sowohl rechtsgeschäftliche als auch tatsächliche Handlungen erfasst
- zB vom Flughafen abholen, pflegen eines Kranken

- Merkmal: Fremdheit des Geschäfts
- der Beauftragte muss ein Geschäft für den Auftraggeber erledigen
- hierbei genügt es wenn das Geschäft zumindest auch den Interessenkreis des
Auftraggebers berührt


Prüfungsaufbau Auftrag:

,a. Wirksamer Auftrag

 Einigung der Parteien, §§ 145 ff.
 Abgrenzung zur Geschäftsbesorgung: Fremdbezogenheit des Geschäfts
 Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis: Rechtsbindungswille
 Unentgeltlichkeit

b. Kein Untergang/Beendigung des Auftrags

 durch Widerruf des Aufraggebers, §671 I
 durch Kündigung des Beauftragten, § 671 Abs. 1 und 2 BGB
 durch Tod des Beauftragten, §673

b) Pflichten/ Rechtsfolgen des Beauftragten
- 1. Vornahme der Geschäftsbesorgung:
- Hauptleistungspflicht ist die Besorgung des Geschäfts (in der Regel persönlich §664 I 1)
- dem Auftraggeber ist es im Zweifel verboten, eine andere Person mit der
eigenverantwortlichen Besorgung zu beauftragen (da persönliche Verantwortung)
- aus §664 I 3 darf sich der Beauftragte jedoch eines Gehilfen Bedienen (Geschäftsführer
muss weiterhin die Verantwortung behalten)
- Schuldhaftes Verhalten des Gehilfen wird dem Beauftragten zugerechnet §278
- durfte der Beauftragte die Geschäftsbesorgung übertragen haftet er nur für ein
Verschulden bei der Übergabe des Auftrags gem. §664 I 2 (Beauftragte ist nur für Auswahl
und Instruktion verantwortlich)
- der Beauftragte ist im Rahmen des Zumutbaren (§242) gem. §665 S. 1 Umkehrschluss an
die Weisung des Auftraggebers gebunden (außer der Auftragnehmer kann davon
ausgehen, der Auftraggeber würde eine Abweichung bei Kenntnis der Sache billigen)
- Will der Beauftragte von den Weisungen abweichen so muss er dies Anzeigen und die
Reaktion abwarten (Notwendigkeit der Anzeigen entfällt wenn mit Aufschub der
Geschäftsbesorgung eine Gefahr verbunden ist §665 2  Auftraggeber ist im Nachhinein zu
informieren §666)

- 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht:
- um Interessengerechte Durchführung zu gewährleisten treffen den Beauftragten Auskunft
und Rechenschaftspflichten §666
- Auftraggeber soll so selbst sinnvolle Entscheidungen über die Durchführung treffen können
- nach der Ausführung des Auftrags muss der Beauftragte Rechenschaft ablegen (Einnahmen
und Ausgaben)

- 3. Herausgabepflicht:
- Herausgabepflicht des durch den Auftrag erlangten gem. §667
- Herausgabegegenstand können sowohl Sachen als auch Forderungen sein
- hat der Beauftragte das Eigentum an einer Sache erlangt erfolgt die Herausgabe durch
Übereignung nach §929ff., 873, 925 (Hat der Auftraggeber bereits Eigentum erlangt genügt
Besitzübertragung)
- Forderungen werden im Wege der Abtretung nach §§398ff.
- nur was mit der Geschäftsführung in einem inneren Zusammenhang steht muss
herausgegeben werden (bloßes Erlangen bei Gelegenheit der Geschäftsführung genügt nicht)

,- verwendet der Beauftragte Geld was er für das Geschäft vom Auftraggeber erhalten hat für
eigene Zwecke so muss er dieses ersetzen und mit dem gewöhnlichen Zinssatz bestücken
§668
- weiterhin entstehen dann SE-Ansprüche aus §280 I und §823 II iVm §§246, 266 StGB

- 4. Pflichtverletzungen:
- bei Pflichtverstoß des Auftraggebers ist er nach §§280ff. zum SE verpflichtet
- bei unsachgemäßer Ausführung kommt ein SE statt der Leistung aus §§280 I, III, 281 I 1 Alt.
1 in Betracht
- bei Schäden an sonstigen Rechtsgütern oder Interessen beurteilt sich ein SE-Anspruch nach
§280 I
- das Vertretenmüssen richtet sich nach §276 (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
- eine generelle Haftungsprivilegierung wird nicht anerkannt (Einschränkung durch
Vereinbarung denkbar)
- nach h.M haftet der Beauftragte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wenn seine
Tätigkeit der Abwendung einer dem Auftraggeber drohenden dringenden Gefahr dient 
Analog nach §680
- bei Pflichtverletzung steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht sondern nur ein widerruf
nach §671 I zu

c) Pflichten/ Rechtsfolgen des Auftraggebers
- 1. Ersatz der Aufwendungen:
- den Auftraggeber trifft gem. §670 die Pflicht dem Beauftragten die Aufwendungen zu
ersetzen die zum Zweck der Geschäftsbesorgung getätigt werden
- Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer welche dem Interesse eines anderen
dienen
- ersatzfähig sind nur Aufwendungen die der Beauftragte bei Vornahme der
Geschäftsbesorgung für erforderlich halten durfte
- stellt sich im Nachhinein heraus, das die Aufwendungen überflüssig waren besteht der
Aufwendungsersatz trzd.
- Schäden sind unfreiwillige Vermögensopfer also generell nicht ersatzfähig
- die h.M erstreckt jedoch den Aufwendungsersatz des §670 auch auf Schäden in denen
sich das typische Risiko der Geschäftsbesorgung und nicht nur das allg. Lebensrisiko des
Beauftragten realisiert
- der Anspruch umfasst nach h.M analog nach §253 II auch die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeld
- eine Vergütung kann nicht verlangt werden (auch §1835 III ist nicht analog anwendbar)
- Ausnahme: in Frage stehende Tätigkeit muss sich erst während der Ausführung des
Auftrags als notwendig erweisen
- der Auftraggeber hat dem Beauftragten auf dessen Verlangen für die erforderlichen
Aufwendungen einen Vorschuss zu leisten §669

- 2. Sonstige Pflichten:
- weiterhin treffen den Auftraggeber allg. Obhuts- und Schutzpflichten iSd §241 II
- er muss den Beauftragten über alle Gefahren informieren, die mit der Geschäftsbesorgung
verbunden sind

3. Pflichtverletzungen:

, - kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Aufwendungsersatzes in Verzug, so steht
dem Beauftragten ein Anspruch aus §§280 I, II, 286 zu
- bei der Verletzung einer Schutzpflicht aus §241 II kann der Beauftragte vom Auftraggeber
SE nach §280 I verlangen

d) Beendigung des Auftragsverhältnisses
- der Auftrag kann durch Widerruf oder Kündigung beendet werden (haben beide dieselbe
Wirkung) §671
- weiterhin endet der Auftrag mit dem Tod des Beauftragten

1. Widerruf des Auftraggebers gem. §671 I Alt. 1:
- widerruf ist jederzeit frei möglich
- ein widerruf ist nicht möglich, wenn der Beauftragte ein gleichwertiges Eigeninteresse an
der Ausführung des Auftrags hat

2. Kündigung des Beauftragten §671 I Alt. 2:
- durch Kündigung wird das Auftragsverhältnis beendet
- die Kündigung muss gegenüber dem Auftraggeber erklärt werden
- eine Erklärung kann jederzeit abgegeben werden
- der Beauftragte kann auch auf die Ausübung des Kündigungsrecht wirksam verzichten,
sofern dies sich nicht aus einem wichtigen Grund ergibt §671 III
- eine Kündigung zur Unzeit ist gem. §671 II nicht möglich
- der Auftraggeber muss in der Lage sein anderweitig Fürsorge für die Geschäftsbesorgung zu
finden
- §671 II gilt nicht, wenn die Kündigung zur Unzeit auf einem wichtigen Grund beruht (§671 II
1 Hs. 2)
- Kündigt der Beauftragte widerrechtlich zur Unzeit hat der Beauftragte den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen §671 II 2

3. Tod des Beauftragten §673 1:
- durch den Tod des Beauftragten erlischt im Zweifel der Auftrag
- zum Schutz des Auftraggebers muss der Erbe den Tod unverzüglich anzeigen §673 S. 2
- ist mit dem Aufschub Gefahr verbunden hat der Erbe die Geschäftsbesorgung fortzusetzen,
bis der Auftraggeber anderweitig Fürsorge treffen kann (§673 S. 2 Hs. 2)
- der Tod des Auftraggebers führt im Zweifel nicht zur Beendigung des Auftrags §672 S. 1
- erlischt der Auftrag doch, so muss der Beauftragte die Geschäftsbesorgung fortführen
sofern mit dem Aufschub eine Gefahr verbunden ist §672 S. 2

4. Fiktion des Fortbestehens des Auftragsverhältnisses:
- der Fortbestand des Auftrags wird gem. §674 zugunsten des Beauftragten fingiert bis dieser
Erkenntnis erlangt oder erlangen musste (Beauftragter soll Aufwendungsanspruch behalten)
- §674 findet nur Anwendung wenn der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf
erloschen ist (zB Tod oder Geschäftsunfähigkeit führt entgegen der Zweifelsregel des §672 S.
1 zum Erlöschen des Auftrags, erlöschen wegen Zweckerreichung oder Zweckfortfalls)
- da ein Widerruf dem Beauftragten nach §130 zugehen muss, ist eine Fiktion des
Fortbestehens beim Beauftragten nicht erforderlich  im Fall einer Zwangsfiktion (§132) ist
§674 nach h.M nicht analog anwendbar sondern es wird auf die GoA zurückgegriffen
(§677ff.)

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