Zusammenfassung BGB AT für die Examensvorbereitung
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Course
BGB AT
Institution
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (EMAU)
Book
Allgemeiner Teil des BGB
Umfassende Zusammenfassung des BGB ATs welche zur Vorbereitung auf das Examen geeignet ist. Neben dem Vorlesungsmaterial wurde das Buch BGB AT von Brox/ Walker herangezogen
Zusammenfassung umfasst 50 Seiten
Vorinformationen:
- Anspruch: ist das Recht ein Tun oder ein Lassen zu verlangen (Legaldefiniert inn §194 Abs 1
BGB)
-Anspruchsteller=Gläubiger Anspruch Anspruchsgegner=Schuldner
Arten von Ansprüchen:
Prüfungsreihenfolge bei mehreren Ansprüchen:
1.Vertragliche Ansprüche (Kaufpreiszahlung)
2.Vertragsähnliche Ansprüche (Vertreter ohne Vertretungsmacht §179 I)
3.Dingliche Ansprüche (Herausgabeanspruch aus §985)
4.Deliktische Ansprüche (Schadensersatzansprüche aus §823)
5.Bereicherungsrechtliche Ansprüche (Herausgabeansprüche aus §812 I)
Grobes Prüfungsschema bei vertraglichen Ansprüchen:
Rechtshindernde Einwendungen: Ein Anspruch ist nicht wirksam
entstanden (§116-118)
Rechtsvernichtende Einreden: Ein Anspruch ist nachträglich
erloschen (Erfüllung, Anfechtung, Rücktritt)
Einreden: Sind Leistungsverweigerungsrechte bei Ansprüchen
(Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrechte)
Privatautonomie: der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse nach seinem Willen selbst
gestalten und bestimmen
Rechtssubjekte:
Rechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten wie natürliche oder juristische
Personen
Natürliche Personen: jeder Mensch nach § 1ff. BGB
Juristische Personen: sind von der Rechtsordnung als rechtsfähig anerkannte
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und durch eine rechtlich verselbstständigte
Organisation gekennzeichnet sind
-Juristische Personen des Privatrechts sind der Verein, die Stiftung und Sonderformen des
Vereins (Kapitalgesellschaften) und weitere eingetragene Genossenschaften
(Personengesellschaften)
,- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts
Rechtsfähiger Verein: dauerhafter Zusammenschluss von Personen zur gemeinsamen
Zweckverfolgung mit Satzung (§21ff)
zB:
Stiftung: mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse zur Verwirklichung
des Stiftungsziels (80ff.BGB)
Hat keine Mitglieder sondern besteht rein aus Vermögen
Zur Entstehung ist eine Stiftungsgeschäft sowie eine staatliche Anerkennung nötig
Personengesellschaft: Ist keine klassische juristische Person sondern ist einer juristischen
Person angenähert
Sind Zusammenschlüsse von mind. 2 natürlichen Personen die eine rechtsfähige Einheit
bilden (GbR, OHG, KG, PartG)
Kapitalgesellschaft: Körperschaft des Privaten Rechts welche ein wirtschaftliches Ziel
verfolgt. Es wird zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern unterschieden
Kapitalgesellschaften gelten als juristische Personen (AG, GmbH, eG, UG)
Rechtsobjekte:
Ein Rechtsobjekt ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des
Rechtssubjekt erstrecken kann.
Sachen: körperliche Gegenstände nach §90BGB, welche unpersönlich und beherrschbar sind
und in Beweglich oder Unbeweglich, Vertretbar oder nicht Vertretbar, Teilbar und Unteilbar,
Verbrauchbar oder nicht verbrauchbar unterschieden werden
Immaterialgüter: geistige Schöpfungen an denen das Gesetz dem Urheber ein Nutzungs-
und Verwertungsrecht einräumt. (Patente, Marken, Kunst)
Rechte: allerlei Rechte wie Vermögensrechte, Mitgliedschaftsrechte, Persönlichkeitsrechte,
Eigentumsrechte
1. Willenserklärungen; Zugang und Verträge
Willenserklärungen:
Ist eine private (also privatrechtliche) Willensäußerung, die auf die Erzielung einer
Rechtsfolge gerichtet ist.
,Die Rechtsfolge wird auch herbeigeführt sobald die Willenserklärung rechtswirksam ist.
Äußerer Tatbestand (Erklärung):
Ist die nach außen hin erkennbare Äußerung eines Rechtsfolgewillens (aus Sicht des eine
Außenstehenden)
Der Rechtsbindungswille muss nach außen Kundgetan werden
Eine Willenserklärung kann rechtlich Bindend sein, jedoch auch nur als Gefälligkeitszusage
gewertet werden wobei dies im Wege der Auslegung von Fall zu Fall entschieden wird
Auslegung: Hat immer aus der Sicht eines objektiven Beobachters nach Treu und Glauben zu
und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erfolgen (§133, 157) der Konkrete
Empfänger spielt dabei keine Rolle
Innerer Tatbestand (Wille):
Hinter der objektiven Kundgabe steht meist auch ein subjektiver Wille eine Rechtsfolge zu
bewirken. Wille und Erklärung können jedoch auch auseinander fallen weshalb der
subjektive Wille zur systematischen Erfassung in drei Willensschichten unterteilt wird.
1. Handlungswille: Ist das Bewusstsein zu handeln (fehlt zB beim Schlafwandeln)
2. Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, dass die Handlung irgendeine
rechtserhebliche Erklärung darstellt. Fehlt wenn der erklärende keinen
Rechtsfolgewillen erzielen oder äußern wollte (Dazu Meinungsstreit ob für
Willenserklärung notwendig – Trierer Weinversteigerung)
Meinungsstreit – rechtliche Konsequenzen eines fehlenden Erklärungsbewusstseins
1. Willenstheorie 2. Eingeschränkte Erklärungstheorie
(h.M)
Nach einer Ansicht stellt Es sei
das Erklärungsbewusstsein einen konstit aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
utiven, also stets darauf abzustellen, ob der Erklärende
notwendigen, Bestandteil einer bei Anwendung der im Verkehr
Willenserklärung dar, sodass bei seinem erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
Fehlen keine wirksame Willenserklärung können, dass sein Verhalten als
vorliegt Willenserklärung aufgefasst werden
- Grund: ähnliche Lage wie bei §118 könnte (sog. „potenzielles
Erklärungsbewusstsein“). Inhalt der
Theorie findet sich abstrakt in §§ 116-
118 wieder Sei dies der Fall, müsse sich
der Erklärende sein Verhalten als
Willenserklärung zurechnen lassen.
Allerdings räumt diese sog.
Erklärungstheorie dem Erklärenden
die Möglichkeit ein, seine
Erklärung analog § 119 Abs. 1
BGB anzufechten.
- Gründe: Erst Recht schluss aus
§119 I 1 1. Alt. Wenn ein
Erklärungsirrtum zur
Anfechtungsmöglichkeit führt, tut
es das fehlende Bewusstsein sich
rechtserheblich zu verhalten erst
recht
- Rechtsfolge: §122 I
, 3. Geschäftswille: Wille mit der Erklärung eine BESTIMMTE Rechtsfolge
herbeizuführen Der Geschäftswille ist kein notwendiger Teil einer
Willenserklärung dies dient dem Schutz des Empfängers, da der nicht wissen
kann, was für ein Geschäft genau der Erklärende will.
neben der Willenserklärung gibt es (kein konstitutives Element einer Willenserklärung, aber
nach §119 I 1 Alt. 2
Ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen:
Willenserklärungen können ausdrücklich erklärt werden, jedoch auch durch ein schlüssiges
Verhalten (konkludent) erklärt sein, wenn das Verhalten mittelbar auf einen bestimmten
Rechtsfolgewillen schließen lässt (Kirmesbesucher begeht Karussell)
Schweigen als Willenserklärung:
Ist im Normalfall keine Willenserklärung, kann aber ausnahmsweise als eine gelten, wenn die
Parteien dies im Vertrag vereinbart haben, oder ein Schweigen laut Gesetzt als
Willenserklärung anzusehen ist.
Die Willenserklärung ist von geschäftsähnlichen Handlungen und Realakten abzugrenzen:
Realakte: Handlungen an welche unabhängig vom Willen eine Rechtsfolge kraft Gesetzes
anknüpft zB der Fund oder die Kontobelastung
Geschäftsähnliche Handlungen: Willensäußerung, an die das Gesetz eine Rechtsfolge
knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein muss zB Mahnung, Einrede der
Verjährung
Rechtsgeschäfte:
Tatbestand der aus mindestens einer Willenserklärung und teils aus weiteren Elementen
besteht und eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt
Einseitige Rechtsgeschäfte: Kündigung, Rücktritt (WE einer Person)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte: jegliche Verträge, Eheschließung (WE von mindestens 2
Personen)
Auslegung von Rechtsgeschäften:
- Natürliche Auslegung: der wirkliche Wille des Erklärenden wird gem. §133 BGB
ausgelegt. Da dabei nur den Interessen des Erklärenden Rechnung getragen wird, ist
das nur der Fall, wenn es keine andere Partei gibt, die schutzwürdig ist
- Normative Auslegung: Ermittlung der Objektiven Bedeutung des Erklärenden unter
Heranziehung aller dem Empfänger zustehenden mittel. (Normalfall)
Für die Auslegung ist also entscheidend wie die Erklärung vom Empfänger nach Treu
und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen ist Der
Erklärende hat ohnehin die Möglichkeit seine fehlerhaften Erklärungen anzufechten.
- Ergänzende Auslegung: beinhaltet die Auslegung eines lückenhaften
Rechtsgeschäftes, wobei es nicht darauf ankommt ob die Parteien absichtliche Dinge
nicht geregelt haben, oder dies vergessen haben. Diese Regelungslücken können im
Normalfall durch das Gesetz geregelt werden (Beispiel: Was passiert bei einem
Mangel).
Fall einer planwidrigen Lücke die nicht durch das Gesetz geregelt wird:
, - 1. Feststellen einer planwidrigen Lücke: Ist der Fall wenn beim
Vertragsschluss beide Parteien einen bestimmten Umstand nicht oder falsch
berücksichtigt haben.
- 2. Lückenfüllung: Ermittlung was beide Parteien unter Kenntnis der nicht
bedachten Umstände und unter der Prämisse der Verkehrssitte und von Treu
und Glauben gewollt hätten. (Hypothetischer Wille)
Verträge:
Def: Rechtsgeschäfte aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebene
Willenserklärungen (Angebot, §145 und Annahme, §146), von mindestens 2 Personen
Es Herrscht allgemeine Vertragsfreiheit:
- Ist die Freiheit des Einzelnen seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu
gestalten (Verfassungsrechtliche Gewährleistung in Art. 2 I GG)
- Die Vertragsfreiheit wird durch den Freiheitsraum der anderen Begrenzt
- Abschlussfreiheit (Vertragspartner) Grenze: Allgemeines Gleichbehandlungsverbot
- Gestaltungsfreiheit (Vertragsinhalt) Grenze: Gesetzte oder Sittenwidrigkeit
- Formfreiheit (Vertragsform) Grenze: gesetzlich vorgegebene Formerfordernisse
Trennungsprinzip
Unterscheidung zwischen Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft.
Am Beispiel des Kaufvertrages verpflichtet der Vertrag den Verkäufer zur Übergabe und
Übereignung der Kaufsache sowie den Käufer zur Abnahme und zur Zahlung des Kaufpreises
und ist somit ein Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft stellt das Schuldverhältnis da und ist meistens ein Vertrag.
Das Verpflichtungsgeschäft verpflichtet zu einer Leistung
Verpflichtet der Vertrag zur Eigentumsübertragung muss ein weiteres Rechtsgeschäft
vorgenommen werden. Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft durch das ein Recht
unmittelbar übertragen, geändert oder aufgehoben wird. Erst die Übereignung ändert die
Eigentumsverhältnisse und stellt das Verfügungsgeschäft dar. Verfügungsgeschäfte sind
meistens dingliche Geschäfte welche im Sachenrecht geregelt sind (zB §929 BGB)
Verpflichtung und Verfügungsgeschäft sind rechtlich voneinander getrennt. Die Ungültigkeit
des einen schließt die Gültigkeit des anderen also nicht aus. Dieser Fakt wird als
Abstraktionsprinzip bezeichnet. Grund dafür sind Rechtsschutz und Rechtssicherheit.
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