Assignment für Immobilienrecht III an der DHBW Mannheim
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Course
Immobilienrecht III
Institution
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim
Für das Modul "Immobilienrecht III: Öffentliches Immobilienrecht" für den Studiengang BWL - Immobilienwirtschaft muss im 6. Semester an der DHBW in Mannheim eine individuelle Ausarbeitung erarbeitete werden, welche die Teilmodule 1. Öffentliches Baurecht 2. Denkmal- und Naturschutzrecht 3. Stä...
, Das Maß der baulichen Nutzung stellt den Oberbegriff für die wichtigsten
städtebaulichen Parameter dar, mit welchen die Dichte und die
Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt werden. Dadurch kann die Gemeinde
die quantitative Möglichkeit der Bebauung eines Baugrundstücks festsetzen und
somit die Bebauung dimensionieren bzw. begrenzen.1 Das Maß der baulichen
Nutzung kann im Flächennutzungsplan gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO dargestellt
sowie im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO
festgesetzt werden. Um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1
BauGB darzustellen, gehört diese Festsetzung zu den Mindestvoraussetzungen.
Wird das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan bestimmt, kann dies
durch die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche der baulichen
Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), die Geschossflächenzahl oder die Größe
der Geschossfläche, die Baumassenzahl oder die Baumasse (§ 16
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), die Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO)
oder durch die Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) erfolgen.
Welche dieser Parameter im Bebauungsplan festgesetzt werden, entscheiden
die Gemeinden nach ihrem planerischen Ermessen i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO ist jedoch zu berücksichtigen, dass wenn das Maß
der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt wird, stets die
Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen
festzusetzen sind, sowie die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen
Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das
Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
Die Grundflächenzahl (GRZ) legt gemäß § 19 BauNVO denjenigen Anteil der
Grundstücksfläche fest, welcher von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
Sie bestimmt demnach, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche zulässig sind. Maßgebend für die Fläche des Baugrundstücks
ist die ermittelte zulässige Grundfläche, welche im Bauland und hinter der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt (§ 19 Abs. 3
1Vgl. Rixner, F., Biedermann, R., Steger, S. (2010): Systematischer Praxiskommentar -
BauGB/BauNVO, München, § 16 BauNVO, Rn 1; vgl. hierzu auch: Brenner, M. (2020):
Öffentliches Baurecht - Mit dem Recht der Raumordnung, Heidelberg, § 9 BauGB, Rn 261.
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