16.10.2023
§ 1 Kaufrecht: wann nehme ich welche Anspruchsgrundlage?
Ermittlung der richtigen Anspruchsgrundlage
I. Sind die §§ 437 ff. BGB anwendbar?
-> nach Gefahr der Überleistung
-> Gefahrübergang
-> § 446 S.1 BGB nach Gefahrübergang
-> sonst allgemeiner Schuldrecht
-> sind die 437 ff. BGB anwendbar => ja oder nein?
II. Verlangt der Käufer Schadensersatz?
Wenn der Käufer keinen Schadensersatz verlangt, dann unkompliziert
III. Falls ja: worin besteht die Pflichtverlertzung
-> z.b. bei Unmöglichkeit => 280 ff BGB, § 437 ff. BGB
Fall 1
K kauf bei V Preiß 8000€ in wer von 10.000€
Nach Vertragsschluss aber Übergabe wird dieser das verschulden des V zerstört
=> K verlangt Schadensersatz in höhe von 10.000€
(§ 437 BGB ist raus weil es nicht zur Übergabe gekommen ist)
Allg. Schuldrecht
Worin besteht die Pflichtverletzung? => nachträgliche Unmöglichkeit
§ 280 I Abs.3 BGB, 283 BGB
Prüfungsschema:
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung in form der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
III. Vertretenmüssen ( §§ 280 Abs.1 S.2, 276 BGB)
IV. Schaden (§§249 ff. BGB)
, Fall 2
K Kauft bei V zum preis von 8000€ einen Gebrauchtwagen (Unikat) im wert von 10.000€ und bezahlt sofort.
Bereits vor Vertragsschluss war der Wagen gestohlen worden
V hätte das wissen müssen
K verlangt Schadensersatz in Höhe von 10.000€.
1. Frage sind die § 437 ff. BGB mit inbegriffen?
=> nein, ist nicht übergeben worden
Schadensersatz §§ 280 BGB
2. Worin liegt die Pflichtverletzung
=> Unmöglichkeit (+) anfängliche (+) also ==> 311a Abs. 2 BGB
Anspruchsgrundlage: § 311a Abs. 2 BGB
Prüfungsschema:
I. Vertrag
II. Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)
III. Kenntnis oder Kenntnismüssen des Schuldners (§ 311a Abs. 2 S. 2, 276 BGB)
IV. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Fall 3
K kauft bei V einen gebraucht wagen 8000€ (Unikat)im wert von 10.000€ und bezahlt sofort
Nach Vertragsschluss entsteht durch das verschulden des V ein nicht zu begebender Mangel, den K erst nach
Übergabe entdeckt
K verlangt Schadensersatz in Höhe von 10.000€
1. § 437 ff. BGB?
=> Ja (+) zur Übergabe Gefahrstellung
2. wird Schadensersatz verlangt?
=> Ja
3. worin liegt die Pflichtverletzung?
=> Im nicht zu erhebender Mangel, führt zur ==> Unmöglichkeit -> Nachträgliche Unmöglichkeit § 283 BGB
Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 3, §. 2800 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
1. Ist bei der Stückschuld die Nacherfüllung General unmöglich?
=> Es kommt nach Rspr. Nach der Stückschuld an ob durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden
kann. (Hier im fall nicht weil Unikat)
Prüfungsschema:
I. Kaufvertrag (§ 433 BGB)
II. Pflichtverletzung in Form eines nachträglich unbehebbaren Mangels (§ 275 BGB)
III. Vertretenmüssen (§§ 280 abs. 1 S. 2, 276 BGB)
IV. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
§ 1 Kaufrecht: wann nehme ich welche Anspruchsgrundlage?
Ermittlung der richtigen Anspruchsgrundlage
I. Sind die §§ 437 ff. BGB anwendbar?
-> nach Gefahr der Überleistung
-> Gefahrübergang
-> § 446 S.1 BGB nach Gefahrübergang
-> sonst allgemeiner Schuldrecht
-> sind die 437 ff. BGB anwendbar => ja oder nein?
II. Verlangt der Käufer Schadensersatz?
Wenn der Käufer keinen Schadensersatz verlangt, dann unkompliziert
III. Falls ja: worin besteht die Pflichtverlertzung
-> z.b. bei Unmöglichkeit => 280 ff BGB, § 437 ff. BGB
Fall 1
K kauf bei V Preiß 8000€ in wer von 10.000€
Nach Vertragsschluss aber Übergabe wird dieser das verschulden des V zerstört
=> K verlangt Schadensersatz in höhe von 10.000€
(§ 437 BGB ist raus weil es nicht zur Übergabe gekommen ist)
Allg. Schuldrecht
Worin besteht die Pflichtverletzung? => nachträgliche Unmöglichkeit
§ 280 I Abs.3 BGB, 283 BGB
Prüfungsschema:
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung in form der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
III. Vertretenmüssen ( §§ 280 Abs.1 S.2, 276 BGB)
IV. Schaden (§§249 ff. BGB)
, Fall 2
K Kauft bei V zum preis von 8000€ einen Gebrauchtwagen (Unikat) im wert von 10.000€ und bezahlt sofort.
Bereits vor Vertragsschluss war der Wagen gestohlen worden
V hätte das wissen müssen
K verlangt Schadensersatz in Höhe von 10.000€.
1. Frage sind die § 437 ff. BGB mit inbegriffen?
=> nein, ist nicht übergeben worden
Schadensersatz §§ 280 BGB
2. Worin liegt die Pflichtverletzung
=> Unmöglichkeit (+) anfängliche (+) also ==> 311a Abs. 2 BGB
Anspruchsgrundlage: § 311a Abs. 2 BGB
Prüfungsschema:
I. Vertrag
II. Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)
III. Kenntnis oder Kenntnismüssen des Schuldners (§ 311a Abs. 2 S. 2, 276 BGB)
IV. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Fall 3
K kauft bei V einen gebraucht wagen 8000€ (Unikat)im wert von 10.000€ und bezahlt sofort
Nach Vertragsschluss entsteht durch das verschulden des V ein nicht zu begebender Mangel, den K erst nach
Übergabe entdeckt
K verlangt Schadensersatz in Höhe von 10.000€
1. § 437 ff. BGB?
=> Ja (+) zur Übergabe Gefahrstellung
2. wird Schadensersatz verlangt?
=> Ja
3. worin liegt die Pflichtverletzung?
=> Im nicht zu erhebender Mangel, führt zur ==> Unmöglichkeit -> Nachträgliche Unmöglichkeit § 283 BGB
Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 3, §. 2800 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
1. Ist bei der Stückschuld die Nacherfüllung General unmöglich?
=> Es kommt nach Rspr. Nach der Stückschuld an ob durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden
kann. (Hier im fall nicht weil Unikat)
Prüfungsschema:
I. Kaufvertrag (§ 433 BGB)
II. Pflichtverletzung in Form eines nachträglich unbehebbaren Mangels (§ 275 BGB)
III. Vertretenmüssen (§§ 280 abs. 1 S. 2, 276 BGB)
IV. Schaden (§§ 249 ff. BGB)