3 Grundsatzfragen bei der Bilanzierung: Buchführung & Bilanzierung ◦ Schulden = hinreichend sichere Verpflichtungen
definiert durch
-bestehende/hinreichend sichere Belastung des Vermögens,
-rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung,
1. Grundfragen der Bilanzierung -selbstständige Bewertbarkeit
1.1. Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden
◦ unter „Bilanzierung dem Grunde nach“ (Ansatz) wird die Frage nach dem Differenzierung
Bilanzinhalt verstanden -> d.h. welche Positionen in die Bilanz aufzunehmen sind
Klären, ob Vermögensgegenstand oder Schuld:
◦ Vermögensgegenstände = alle Güter, die selbstständig bewertbar und verwertbar sind
definiert durch
-wirtschaftlicher Wert,
-selbstständig bewertbar,
-selbstständig verkehrsfähig
‣ maßgeblich für Erfassung ist das wirtschaftliche Eigentum (nur wirtschaftl. Eigentum wird in
Bilanz erfasst und das in der Bilanz des Eigentümers!)
Werden auf passivseite der Bilanz Nicht passiviert, aber unter
aufgenommen Bilanz vermerkt/im Anhang
erläutert
In praxis wird zwischen Mehrung der vermögensgegenstände (Erfassung als
Vermögensgegenstand) und erhaltungsmassnahmen (Erfassung als aufwand)
unterschieden
Unterschiede z.b. bei Baumassnahmen schwer zu trennen:
, Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
→ Prüfen, ob ein Bilanzierungsverbot bzw. Bilanzierungswahlrecht
vorliegt:
• Es besteht Bilanzierungsverbot
für alle nicht selbst
geschaffenen immateriellen
Vermögensgegenstände &
Forschung
• es besteht Bilanz Aufbau
Bilanzierungswahlrecht für
selbst geschaffene
immaterielle VG des AV
‣ liegt kein Verbot oder Wahlrecht vor → muss
Vermögensgegenstand oder Schuld bilanziert werden
(Vollständigkeitsgebot § 246 Abs. 1 HGB)
Ausweis von Vermogensgegenstanden & Schulden
Anlagevermögen (AV) = das, was dem UN dauerhaft/langfristig
dienen soll
Umlaufvermögen (UV) = das, was vom UN im Betriebsprozess
weiterverarbeitet wird ( < 1 Jahr im Betrieb auf jeden Fall UV)
→ Zuordnung AV oder UV richtet sich nach Zweckbestimmung
und kann nicht generell erfolgen
Bewertung von Vermögensgegenständen &
Schulden
Bewertung = dabei wird entschieden, mit welchem Wert ein VG
oder eine Schuld in der Bilanz steht
‣ nach §252 Abs.1 Nr. 3 HGB gilt für alle Gegenstände &
Schulden der Grundsatz der Einzelbewertung
‣ §253 HGB: klärt, mit welchem Wert eine Zugangs- oder
Folgebewertung zu erstellen ist
Zugangsbewertung
→ mit welchem Wert ein Gut/eine Schuld erstmals bilanziert
wird (Bewertung zum Zeitpunkt des erstmaligen
Bilanzsansatzes)
◦ Zugangswerte nach §253 Abs.1 und 2 HGB:
, Anschaffungskosten nach §255 Abs. 1 HGB Herstellungskosten §255 Abs. 2 HGB
= der Wert der erworbenen Vermögensgegenstände bei der = der Wert der selbst erstellten Vermögensgegenstände bei der
Zugangsbewertung (Preis für den Erwerb eines VGs) Zugangsbewertung
‣ Anschaffungspreisminderungen (Skonti, Rabatte) sind ‣ werden Vermögensgegenstände im UN selbst hergestellt, so sind
abzuziehen diese mit den Herstellungskosten nach §255 Abs 2 HGB anzusetzen
‣ zu AK gehören auch Anschaffungnebenkosten (z..B. ◦ HK beinhalten Einzelkosten und Gemeinkosten
Transportkosten- und versicherung, Montage, Provisionen, Zölle → Einzelkosten können dem VG direkt zugeordnet werden,
und nachträgliche AK Gemeinkosten nicht direkt
• ob ANK vorliegen, richtet sich danach, ob sie dem → die Einzelkosten und angemessene Teile der fertigungsbezogenen
Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden Kosten müssen aktiviert werden
können (Merke: Fremdkapitalzinsen kein ANK) ◦ für die Aktivierung der Verwaltungsbezogenen Gemeinkosten
‣ nachträgliche AK liegen vor, wenn Aufwand zur Erweiterung,
besteht ein Wahlrecht
zur wesentlichen Gebrauchsverbesserung oder zur nicht
unwesentlichen Verlängerung der Lebensdauer führt Wertuntergrenze (WUG)
• keine nachträglichen AK sind zu aktivieren, wenn der = ergibt sich aus den Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten
Aufwand nur der Erhaltung (z.B. Ausbesserung) dient nach §255 HGB
◦ in die WUG gehen also nur die Einzelkosten (Fertigungsmaterial,
Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten* d. Fertigung) und die angemessenen
fertigungsnahen Gemeinkosten (Materialgemeinkosten, *Sondereinzelkosten der
Fertigungsgemeinkosten) sowie die Abschreibungen (wenn durch Fertigung: z.B. kosten für
Fertigung bedingt) ein spezialwerkzeuge,
konstruktionspläne, Modelle etc
◦ für Kosten für allgemeine Verwaltung, soziale Einrichtungen,
freiwillige soziale Leistungen & betriebliche Altersversorgung besteht ein
Wahlrecht, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen
‣ Fremdkapitalkosten (Zinsen) gehören eigentlich nicht zu den HK
dürfen aber aktiviert werden, wenn diese zur Finanzierung der
Herstellung verwendet werden und in den Zeitraum der Herstellung
fallen
‣ Vertriebs- & Forschungskosten dürfen nicht in die HK einbezogen
werden (§255 Abs. 2 HGB)
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