I. Rechtsquellen des Arbeitsrechts und Grundlagen
II. Arbeitsvertrag
III. Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
IV. Sonderschutz bestimmter Arbeitnehmer
V. Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts
VI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
VII. Grundlagen des Verfahrensrechts
I. Rechtsquellen des Arbeitsrechts und Grundlagen
Was ist Arbeitsrecht?
• Recht der Arbeit ➔ Auflösung von Konflikten im Arbeitsleben
• Unterscheidung:
o Individualarbeitsrecht: Regelt das individuelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
o Kollektives Arbeitsrecht: Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen, z.B. Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände /
Insb. Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitskampfrecht
Einordnung des Arbeitsrechts
Die
Rechtsordnung
Öffentliches
Privatrecht Strafrecht
Recht
Arbeitsrecht
Europarecht:
• Der große Einfluss des europäischen Rechts auf das Arbeitsrecht beruht insbesondere auf europäischen Richtlinien
• Richtlinien sind von den Organen der EU erlassene Rechtsakte, die grundsätzlich erst von den Mitgliedstaaten in nationales
Recht umgesetzt werden müssen, um wirksam zu sein
• ➔ Verordnungen sind unmittelbar in den Mitgliedstaaten wirksam
Deutsche Gesetze:
• Einige deutsche Gesetze enthalten zwingendes Recht, d.h. in einem Arbeitsvertrag kann nicht von ihnen abgewichen werden
bzw. zuweilen nur nicht zu Lasten des Arbeitnehmers (Bsp.: Arbeitnehmerschutzgesetze, z.B. Mutterschutzgesetz,
Kündigungsschutzgesetz)
• Von anderen grundsätzlich zwingenden Gesetzen kann nur durch Tarifvertrag abgewichen werden, sog. Tarifdispotives Recht
(Bsp.: Bundesurlaubgesetz)
• Schließlich können von manchen Gesetzen abweichende Regelungen durch Arbeitsvertrag getroffen werden, sog. Dispotives
Recht
Rechtsgrundlagen und deren Rangordnung:
Rangverhältnis zwischen den einzelnen Rechtsquellen:
Die Problemlösung erfolgt nach:
• Dem Rangprinzip
• Dem Günstigkeitsprinzip
• Dem Ordnungsprinzip
Rangprinzip:
• Ober-Unter-Ordnungsprinzip (das höhere Recht vor dem Unteren)
• Rangprinzip wird durchbrochen vom Günstigkeitsprinzip
• Darf nur auf Arbeitnehmer angewendet werden
• Bedeutet, ich darf abweichen, wenn es für Arbeitnehmer günstiger ist
• Z.B. darf ich als Arbeitgeber mehr Urlaub geben, aber nicht weniger
Günstigkeitsprinzip:
• Nach dem Günstigkeitsprinzip geht – als Ausnahme vom Rangprinzip – ein rangniedrigere der ranghöheren (nicht zwingenden)
Regelung vor, wenn sie für den Arbeitnehmer inhaltlich günstiger ist
• Gilt grundsätzlich nicht im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Dienstvertrag (s. §75 Abs.5 Bundespersonalvertretungsgesetz)
Ordnungsprinzip:
• Für Konkurrenzen auf derselben Ebene gilt das Ordnungsprinzip, wonach die spezielle Regelung der allgemeinen Regelung
vorgeht
• Der letzte Vertrag gilt (z.B. wenn 2 Verträge sich widersprechen)
• Konflikt auf der gleichen Ebene: spätere Regelung gilt vor der früheren und speziellere vor der allgemeinen.
, Begriffsbestimmung
• Arbeitsvertrag: §611a Abs. 1 BGB:
Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag gem. §611 BGB , durch den sich der Arbeitnehmer zu abhängiger bzw. unselbstständiger
Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet
➔ die wesentlichen Merkmale sind in §611a BGB definiert
➔ Folge: Begründung des Arbeitsverhältnisses = Dauerschuldverhältnis
Die Parteien des Arbeitsverhältnisses
• Arbeitsverhältnis: Ein durch den Arbeitsvertrag auf Austausch von
Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis, das
besonderen und z.T. unabdingbaren Regelungen unterliegt.
Arbeitnehmer: ist wer im Dienste eines anderen (des Arbeitgebers), in persönlicher
Abhängigkeit, fremdbestimmte und weisungsgebundene Leistungen zu erbringen
hat.
Weisungsgebundenheit besteht hinsichtlich:
• Inhalt, Ort, Zeit der Arbeit sowie hinsichtlich der Eingliederung in die Betriebsorganisation
• Weisungsrecht des Arbeitgebers ergibt sich aus §106 GewO
Arbeitgeber: ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des §1 ArbGG beschäftigt.
Betrieb = eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmer arbeitsorganisatorische Zwecke verfolgt.
Unternehmen = wirtschaftliche Organisationseinheit, mit der der Arbeitgeber seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt. Einem
Unternehmen können mehrere Betreibe zugeordnet werden.
Konzern = Zusammenschluss eines herrschenden und eines oder mehrere abhängiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter
der Leitung des herrschenden Unternehmens
Jedes Unternehmen hat mindestens einen Betreibe. In jedem Betreib kann ein Betriebsrat gebildet werden (Voraussetzung mind. 5
Personen). Ein Konzern besteht aus mehreren Unternehmen, die zusammen zum Konzern verschmolzen wurden (Mutter-,
Tochtergesellschaften) – AG. Ein Konzernchef ist Chef der Muttergesellschaft. Einzelne Verträge gelten immer nur mit dem Unternehmen,
mit dem er geschlossen wurde (nur weil überall VW Logo drauf ist, heißt es nicht, dass das alles die gleiche Aktiengesellschaft ist). Beim
Anaklagen sollte man aufpassen, wen man anklagen muss.
II. Anbahnung und Abschluss des Arbeitsvertrag
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz:
• Kein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, sondern verbietet ausschließlich gem. §1 eine Benachteiligung aufgrund ➔ der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität
• Geschützt werden sowohl Arbeitnehmer als auch Bewerber, §6
• Ggf. bei Verstoß:
o Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz eines Schadens, §15 I
o Verschuldensabhängiger Anspruch auf Entschädigung eines Nichtvermögensschadens, §15 II
Stellenausschreibung: bereits bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsgesprächen ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
zu beachten. Problematische Formulierung sind z.B.:
• „Männlich/weiblich“ (unmittelbare Diskriminierung des Geschlechts)
• „Bis 30 Jahre“/ „Berufseinsteiger“ (evtl. unmittelbare bzw. mittelbare Benachteiligung wegen des Alters)
• „junges, dynamisches Team“ (evtl. unmittelbare bzw. mittelbare Benachteiligung wegen des Alters oder einer Behinderung)
• „Deutsche Staatsangehörigkeit“ (evtl. unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft)
• „belastbar“ (evtl. mittelbare Diskriminierung älterer und behinderter Menschen)
Allgemein:
• Bei Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz: Schadensersatz (dieser wird an der Höhe des Schadens bemessen
(beispielweise: hätte ich in dieser Zeit schon einen anderen Arbeitgeber finden können)
• Problematisch z.B. wenn in Stellenausschreibung steht „Ich suche Buchhalter“ (wenn eine Frau dann nicht genommen wird,
kann sie sich darauf berufen)
• Arbeitnehmer muss Indiz für Diskriminierung auf den Tisch legen
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