Bürgerliches Recht I – Rechtsgeschäft und Instrumente d.
Privatrechts
KE 4
§ 7 AGB als Bestandteile von Verträgen
– oft werden bei Vertragsschluss nicht alleine gesetzlich vorgeschr. Rechte u.
Pflichten Vertragsinhalt, manche werden (soweit zulässig) durch AGB abgeändert,
ergänzt, ersetzt
– d. Regelungen d. BGB werden im Wesentl. nur noch für Massengeschäfte
verwendet
→ beim Erwerb wertvoller Güter kommen meinst AGB zum Einsatz
– durch d. Privatautonomie möglich, Regelungen d. BT d. Schuldrechts u. große Teile
d AT d. Schuldrechts durch AGB zu ersetzen o. erheblich abzuändern → ABER
durch Änderung d. BGB 01. 01. 2002 erhebliche Einschränkungen
– die Verwender von AGB versuchen dadurch ihre Rechtstellung ggü. d. gesetzl.
Regelung zu verbessern, soweit d. Vorschriften d. BGB dispositives Recht
enthalten, das Raum für privatautonome Vertragsausgestaltung lässt
Gegenstände d. AGB`s:
– manche AGBs umfassen großes Klauselwerk
– andere regeln nur einzelne Punkte u. ergänzen o. verändern d. gesetzl.
Regelungen nur geringfügig
→ oft Ausschluss o. erhebl. Modifizierung v. Gewährleistungsansprüchen
=> Rechtsnormen d. BGB nur teilweise aber zum Nachteil d. Kunden verändert
→ Vertragstyp bleibt aber erkennbar
Misstände bei Verwendung v. AGB´s:
– oft haben d. Verwender d. AGBs d. Macht deren Akzeptierung zu erzwingen
– es hat sich gezeigt, dass d. Freiheit zu wählen, mit wem man e. Vertrag
abschließen möchte, heute nicht mehr so gilt
, – auch d. inhaltliche Gestaltung v. Verträgen von beiden Seiten ist nicht gegeben
– Vertragsinhalt wurden meist AGB, welche v. d. Verkäufern bestimmt wurden →
diese hatten nur Interesse am Vertragsschluss m. Kunden, die d. AGB akzeptierten
– d. vom BGB zugrunde gelegte Annahme, Verträge würden unter gleich Mächtigen
ausgehandelt u. e. Interessenausgleich fände statt, war schon bei Schaffung d.
BGB falsch eingeschätzt ( BVerfG WM 1993, 2199, 2203 )
– d. Privatautonomie wurde zu häufig zum Nachteil d. Kunden ausgenutzt
– d. Regelungen d. BGB waren letztl. Fast bedeutungslos
– vor Gericht musste sich d. Unterzeichner fast immer an die AGB festhalten lassen
Vorschriften d. BGB zur Regelung d. Rechts d. AGB:
– Hauptziel: verhindern, dass Personen ohne wirklichen Überblick ü. d. vereinbarten
Regelungen, Verträge abschließen, denen vom Vertragspartner vorgegebene,
vorformulierte Vertragsbedingungen zugrunde liegen, d. e. unangemessene
Benachteiligung enthalten
Begriff d. AGB:
– Definition in § 305 I BGB → AGB liegen vor, wenn
→ Verwender für potentiellen Vertragspartner e. fertigen Vertragsentwurf bereithält
→ dieser für e. „Vielzahl von Verwendern“ bestimmt ist
→ d. Verwender diesen einseitig auferlegt
– hierunter fallen u.a.
→ Einheitsmietverträge
→ Grundschuldbestellungsurkunden d. Bank
→ vorgedruckte Formularverträge beim Autokauf
→ vorformulierte Bürgschaftsverträge bei Bank
– auch am PC gespeicherte Verträge o. notariell beurkundete Verträge können unter
die Definition fallen
Vorrang v. Individualabreden:
– AGB liegen nicht vor, wenn Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind §
305 I 3 BGB
→ keine Anwendung d. § 305 ff. BGB auf Individualabreden
– § 305 b BGB → Vorrang d. Individualabreden ggü. AGB
– soweit Widerspruch zw. Individualabrede und AGB, bleiben AGB ohne Geltung
– Individualabreden können sein:
→ Einzelfallvereinbarungen
Vertragsbedingungen sind nur für Einzelfall formuliert; nicht abzustellen auf
Aushandeln, entscheidend ist Vereinbarung zum Zweck d. einmaligen Verwendung
→ Aushandlungsvereinbarungen
setzen e. Aushandeln i.S.d. § 305 I 3 BGB voraus → BGH: liegt nur vor, wenn
Vertragsinhalt d. Ergebnis e. selbstverantwortl. Prüfung, Abwägung u. mögl.
Einflussnahme beider Vertragsseiten ist
- i. d. Praxis werden oft Verträge abgeschlossen, die aus AGB und Individualabreden
bestehen und einen einheitl. Vertrag bilden
Privatrechts
KE 4
§ 7 AGB als Bestandteile von Verträgen
– oft werden bei Vertragsschluss nicht alleine gesetzlich vorgeschr. Rechte u.
Pflichten Vertragsinhalt, manche werden (soweit zulässig) durch AGB abgeändert,
ergänzt, ersetzt
– d. Regelungen d. BGB werden im Wesentl. nur noch für Massengeschäfte
verwendet
→ beim Erwerb wertvoller Güter kommen meinst AGB zum Einsatz
– durch d. Privatautonomie möglich, Regelungen d. BT d. Schuldrechts u. große Teile
d AT d. Schuldrechts durch AGB zu ersetzen o. erheblich abzuändern → ABER
durch Änderung d. BGB 01. 01. 2002 erhebliche Einschränkungen
– die Verwender von AGB versuchen dadurch ihre Rechtstellung ggü. d. gesetzl.
Regelung zu verbessern, soweit d. Vorschriften d. BGB dispositives Recht
enthalten, das Raum für privatautonome Vertragsausgestaltung lässt
Gegenstände d. AGB`s:
– manche AGBs umfassen großes Klauselwerk
– andere regeln nur einzelne Punkte u. ergänzen o. verändern d. gesetzl.
Regelungen nur geringfügig
→ oft Ausschluss o. erhebl. Modifizierung v. Gewährleistungsansprüchen
=> Rechtsnormen d. BGB nur teilweise aber zum Nachteil d. Kunden verändert
→ Vertragstyp bleibt aber erkennbar
Misstände bei Verwendung v. AGB´s:
– oft haben d. Verwender d. AGBs d. Macht deren Akzeptierung zu erzwingen
– es hat sich gezeigt, dass d. Freiheit zu wählen, mit wem man e. Vertrag
abschließen möchte, heute nicht mehr so gilt
, – auch d. inhaltliche Gestaltung v. Verträgen von beiden Seiten ist nicht gegeben
– Vertragsinhalt wurden meist AGB, welche v. d. Verkäufern bestimmt wurden →
diese hatten nur Interesse am Vertragsschluss m. Kunden, die d. AGB akzeptierten
– d. vom BGB zugrunde gelegte Annahme, Verträge würden unter gleich Mächtigen
ausgehandelt u. e. Interessenausgleich fände statt, war schon bei Schaffung d.
BGB falsch eingeschätzt ( BVerfG WM 1993, 2199, 2203 )
– d. Privatautonomie wurde zu häufig zum Nachteil d. Kunden ausgenutzt
– d. Regelungen d. BGB waren letztl. Fast bedeutungslos
– vor Gericht musste sich d. Unterzeichner fast immer an die AGB festhalten lassen
Vorschriften d. BGB zur Regelung d. Rechts d. AGB:
– Hauptziel: verhindern, dass Personen ohne wirklichen Überblick ü. d. vereinbarten
Regelungen, Verträge abschließen, denen vom Vertragspartner vorgegebene,
vorformulierte Vertragsbedingungen zugrunde liegen, d. e. unangemessene
Benachteiligung enthalten
Begriff d. AGB:
– Definition in § 305 I BGB → AGB liegen vor, wenn
→ Verwender für potentiellen Vertragspartner e. fertigen Vertragsentwurf bereithält
→ dieser für e. „Vielzahl von Verwendern“ bestimmt ist
→ d. Verwender diesen einseitig auferlegt
– hierunter fallen u.a.
→ Einheitsmietverträge
→ Grundschuldbestellungsurkunden d. Bank
→ vorgedruckte Formularverträge beim Autokauf
→ vorformulierte Bürgschaftsverträge bei Bank
– auch am PC gespeicherte Verträge o. notariell beurkundete Verträge können unter
die Definition fallen
Vorrang v. Individualabreden:
– AGB liegen nicht vor, wenn Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind §
305 I 3 BGB
→ keine Anwendung d. § 305 ff. BGB auf Individualabreden
– § 305 b BGB → Vorrang d. Individualabreden ggü. AGB
– soweit Widerspruch zw. Individualabrede und AGB, bleiben AGB ohne Geltung
– Individualabreden können sein:
→ Einzelfallvereinbarungen
Vertragsbedingungen sind nur für Einzelfall formuliert; nicht abzustellen auf
Aushandeln, entscheidend ist Vereinbarung zum Zweck d. einmaligen Verwendung
→ Aushandlungsvereinbarungen
setzen e. Aushandeln i.S.d. § 305 I 3 BGB voraus → BGH: liegt nur vor, wenn
Vertragsinhalt d. Ergebnis e. selbstverantwortl. Prüfung, Abwägung u. mögl.
Einflussnahme beider Vertragsseiten ist
- i. d. Praxis werden oft Verträge abgeschlossen, die aus AGB und Individualabreden
bestehen und einen einheitl. Vertrag bilden