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Zusammenfassung BGB AT Kurseinheit 6

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Zusammenfassung BGB AT: Anfechtbarkeit von Willenserklärungen, Irrtümer, verkehrswesentliche Eigenschaften, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung, Schadensersatzpflicht des Anfechtenden, Teilanfechtung, gemeinsamer Motivirrtum, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Anpassung und Auflösung...

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  • Unknown
  • June 20, 2018
  • 30
  • 2017/2018
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Bürgerliches Recht I – d. Rechtsgeschäft u. d. Instrumente d.
Privatrechts
KE 6

§ 14 d.Anfechtbarkeit v. WE:

– ist e. RG wirksam zustande gekommen, besteht dennoch d. Möglichkeit
→ es durch Vertrag wieder aufzuheben
→ seine Nichtigkeit herbeizuführen
– eine Möglichkeit hierzu ist d. Anfechtung
– unter d. im Gesetz genannten Voraussetzungen, kann jeder, d. e. RG geschlossen
hat, dieses rückwirkend (ex tunc) vernichten (§ 142 BGB) → RG ist als von Anfang
an nichtig anzusehen
– nur Dienst- u. Arbeitsverhältnisse werden als ex tunc (ab Anfechtungszp)
angesehen

– nicht d. gesetzl. Anfechtungsmöglichkeit, sondern erst d. einseit. empfangsbedürftig
WE von demj., d. e. Anfechtungsgrund hat, dass er s. auf Vertragsschluss
gerichtete WE anfechten möchte, führt d. Unwirksamk. d. RG herbei

– d. Anfechtung ist e. empfangsbed. WE
– weil Gestaltungsrecht unwiderruflich u. bedingungsfeindlich


Anfechtung wegen Irrtums: bewusste Nichtübereinstimmung v. Wille u. Erklärung:

– Anfechtung nur möglich wenn einer der in §§ 119, 120, 123 I BGB genannten
Anfechtungsgründe vorliegt
– Anfechtender ist ggf. zu SE verpflichtet
– nur bei arglist. Täuschung o. widerrechtl. Drohung ist kein SE


Anfechtung weg. Erklärungs- o. Inhaltsirrtums:

– bei Abweichung zw. Erklärtem u. Gewolltem soll d. Erklärende nicht gg. s.
wirklichen Rechtsfolgewillen an d. Erklärung festgehalten werden → kann
anfechten
– ob Wille u. Erklärung auseinanderfallen i.S.d. § 119 BGB ist durch Auslegung zu
ermitteln
→ Regel: Auslegung geht vor Anfechtung!

– zwei Irrtumstb in § 119 BGB:
→ Erklärungsirrtum
→ Inhaltsirrtum

Erklärungsirrtum:

– d. Erklärende will e WE abgeben, tut dies aber in der Art, in der er sie nicht
abgeben wollte → äußerer TB d. WE weicht von innerlich Gewolltem ab
z.B. versprechen, verschreiben

, – § 119 I BGB fordert weiter, dass davon ausgegangen werden kann, dass d.
Erklärende seine WE bei Kenntnis d. Sachlage u. verständiger Würdigung d. WE
nicht abgegeben hätte


Übermittlungsirrtum:

– Unterfall d. Erklärungsirrtums
– nicht d. Erklärende selbst sond. Bote o. Anstalt, derer er sich bedient, übermittelt
falsch


Inhaltsirrtum:

– d. äußere ETB entspricht zwar d. Willen d.Erklärung aber d. Vorstellung d. d.
Erklärende vom Inhalt hat, stimmt nicht m. d. Inhalt überein, d. d. WE obj. Hat


Identitätsirrtum:

– Erklärender irrt sich ü. Identität s. Geschäftsgegners
– Grenze: beim Eigenschaftsirrtum ist d. Person zutreffend identifiziert, werden ihr nur
irrtüml. Eigenschaften zugeschrieben; beim Identitätsirrtum ist schon d. körperl.
Identifizierung fehlgeschlagen
– Inhaltsirrtum der Gestalt e. Identitätsirrtums, wenn Erklärender meint e. andere
Person, als d. tatsächl. in Erklärung angegebene, bezeichnet zu haben
– oder auch wenn sich Erklärung auf e. a. Gegenstand bezieht, als d. tats. gewollte


Rechtsfolgenirrtum:

– Rechtsirrtum kann auch Inhaltsirrtum sein, wenn d. aufgrund d. Erklärung
eingetretene RF zum Inhalt d. Erklärung gehört und e. von d. gewollten wesentl.
verschiedene RF herbeiführt

– e. Inhaltsirrtum liegt nicht vor, wenn neben d. gewollten RF noch weitere, weder
erkannte, noch gewollte Nebenfolgen eintreten


Kalkulationsirrtum:

– fraglich ob Kalkulationsirrtum e. Inhaltsirrtum i.S. d. § 119 I BGB ist o. als solcher zu
behandeln ist
– Kalkulationsirrtum = Erklärender irrt sich bei Berechnung d. Summe o.legt irrtüml. e.
falschen Faktor zugrunde
→ interner Kalkulationsirrtum = Berechnender hat d. anderen Teil d. Grundlage s.
Berechnung nicht mitgeteilt
→ Risiko e. Fehlkalkulation hat Irrender selbst zu tragen → Irrtum ist im Bereich d.
rglichen Willensbildung aufgetreten → Motivirrtum → kein Anfechtungsgrund, auch
dann, wenn Erklärungsempfänger Irrtum hätte erkennen können (BGHZ 139, 177,
188 f.)

, → externer Kalkulationsirrtum = fehlerhafte Kalkulation ist zum Gegenstand d.
Vertragsverhandlungen geworden → Reichsgericht bejaht Anfechtbarkeit weg e.
erweiterten Inhaltsirrtums,
- wenn Kaufpreis nach e. falsch angegebenen Börsenkurs berechnet wurde 8RGZ
101, 51, 53; 116, 15, 17)
- wenn Rechenfehler bei Kaufpreis in Gegenwart d. Vertragspartners unterlaufen ist
(RGZ 101, 107, 108)
– ABER erhebliche Kritik an Rspr. d. RG
→ zum ZP d. Abgabe d. Erklärung stimmen Wille u. Erklärung überein => es fehlt
an d. für Inhaltsirrtum grundleg. Auseinanderfallen v. gemeinter u. wirkl. Bedeutung
d. Erklärung
→ d. einseit. Kalkulation e. Partei gehört nicht deshalb zum Erklärungsirrtum, weil
sie d. Erklärungsempfänger mitgeteilt wird → gilt auch für jedes andere Motiv
=> externer Kalkulationsirrtum = unbeachtl. Motivirrtum => kein Anfechtungsrecht
begründet
– BGH → Anfechtung weg. erweiterten Inhaltsirrtums analog § 119 I BGB ausdrückl.
abgelehnt → selbst dann, wenn Erklärungsempfänger ihn erkannt o. treuwidrig
vereitelt hat (BGHZ 139, 177, 182 ff:)
– aber Erklärungsempfänger kann durch Verschuldens bei Vertragsverhandlungen o.
unzuläss. Rechtsausübung ( § 242) verpflichtet sein d. Erklärenden auf s.
Kalkulationsirrtum hinzuweisen

weitere Voraussetzungen:

– weg. Inhaltsirrtums kann nur angefochten werden, wenn davon auszugehen, dass
d. Erklärende d. WE „ bei Kenntnis d. Sachlage u. verständiger Würdigung d. Falles
nicht abgeben würde“ → subj. u. obj. Erheblichkeit d. Irrtums sind
Anfechtungsvoraussetzung

Anfechtung weg. Irrtums ü. verkehrswesentl. Eigenschaften e. Person o. Sache:

– § 119 II BGB → Anfechtung möglich, wenn Irrtum bei Abgabe d. WE über e. bei
diesem Rg wesentl. Eigenschaft d. Vertragspartners o. d. Sache, d.
Leistungsgegenstand ist
– Eigenschaft = tatsächl. o. rechtl. Verhältnisse, d. in d. Rg als wesentl. Zum
Ausdruck gebracht wurden = alle d. Merkmale u Verhältnisse e. Person o. Sache, d.
infolge ihrer Beschaffenheit u. Dauer auf ihre Brauchbarkeit u. Wert Einfluss haben
(BGHZ 34, 32, 41)
– auch hier kann Erklärender d. WE nur anfechten, wenn anzunehmen, dass er sie
bei Kenntnis d. Sachlage u. verständiger Würdigung d. Falles nicht abgegeben
hätte
– Irrtum ü. Eigenschafen = Irrtum, d. d. Entschluss zur Abgabe d. Erklärung
beeinflusst, nicht Irrtum, d. d. Erklärungsvorgang selbst betrifft = Motivirrtum, also
Irrtum im Beweggrund → Motivirrtum ist grds. unbeachtl. → berechtigen nicht zur
Anfechtung
→ BGB macht nur bei solchen Irrtümern e. Ausnahme, d. sich auf verkehrswesentl.
Eigenschaften e Person o. Sache beziehen → § 119 II BGB stellt diese im Wege e.
Fiktion e. Inhaltsirrtum gleich (BGHZ 88, 240, 245)

d. Irrtum über verkehrswesentl. Eigenschafen e. Person:

– verkehrswesentl. Eigenschaften e. Person sind d. natürlichen

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