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Zusammenfassung Verfassungsrecht (Staatsorganisationsrecht und Grundrechte)

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Es handelt sich hier um eine vollständige Zusammenfassung des Verfassungsrechts, bestehend aus Staatsorganissationsrecht und Grundrechte. SIe ist dabei so kurz wie möglich gehalten ohne jedoch unvollständig oder unverständlich zu werden. Innerhalb des Dokuments habe ich wieder viel mit Querverw...

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  • November 17, 2018
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  • 2017/2018
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Verfassungsrecht Zusammenfassung:
Staatsrecht I:
Wahlen und Abstiiunnenn
Die Wahlsysteme:
Mehrheitswahlrechtn
 Kandidat/ Partei, welcher mehr als 50% der Stmmen auf sich vereinigen kann
gewinnt
absolutes Mehrheitswahlrecht
 Kandidat/ Partei, welcher die meisten Stmmen bekommt gewinnt
relatves Mehrheitswahlrecht

Nachteile:
 Es lassen sich keine Wahlkreise bilden, die alle gleichviele Wähler haben
 Es können sich Mehrheiten von Mandaten bilden, die nicht auf Mehrheiten aller
Stmmen gerichtet sind
Al Gore vs. Bush im Jahr 2000

Verhältniswahlrechtn
 Die Anzahl der zu vergebenden Mandate wird verhältnismäßig (nach Wahlergebnis)
geteilt
Nachteile:
 Tendenz zur Zerspliterung
lässt sich durch Sperrklauseln verhindern (5% Hürde)
 Absolute Mehrheiten selten, Koalitonen nötg

Die Wahlrechtsgrundsätze des Art.38 I GG:
1.Allneieinheit der Wahln
 Jeder Deutsche, unabhängig seiner Rasse, Geschlechts, Religion oder politschen
Anschauungen darf wählen
Ausnahmen: Altersmindestgrenze von 18 Jahren (Art. 38 II GG) und Menschen, die
einen Betreuer benötgen (§13 Nr.2 BWG)
 Enger Zusammenhang zu Art. 3 III GG

2. Uniittelbarkeit der Wahln
 Zwischen Wählerentscheidung und endgültger Wahl darf kein weiterer
Zwischenschrit erfolgen
z.B. Wahlmänner (USA)
 Erkennbarkeit der Mandatsbewerber und der Stmmauswirkung zum Zeitpunkt der
Wahl

,3.Die Geheiiheit der Wahln
 Geheime Stmmabgabe
auch freiwilliger Verzicht auf geheime Stmmabgabe nicht stathaa

4. Die Freiheit der Wahln
 Keine unzulässige Einfussnahme (Strafandrohungen etc.)
Wahlempfehlungen (von Kirchen etc.) sind unproblematsch
 Keine wirkliche Voraussetzung, da eine nicht freie Wahl eigentlich überhaupt keine
Wahl darstellt
 Wahlpficht (z.B. in Australien) würde Verstoß darstellen

5. Die Gleichheit der Wahln
 Unterteilung in Zählwert und Erfolgswert von Stmmen
gleicher Zählwert= Jede Stmme wird gleich gezählt
gleicher Erfolgswert= Jede Stmmte schlägt sich gleichermaßen im Ergebnis nieder
 Gleicher Zählwert in der Regel unproblematsch
 Erfolgswert in Mehrheitswahlrecht nicht gegeben (Stmmen der Minderheit werden
nicht gezählt)
 Bei Verhältniswahlrecht ebenfalls nicht immer gegeben (Stmmen für Parteien, die
nicht die 5% Klausel erreichen)
 Somit lediglich gleicher Zählwert und gleiche Erfolgschance erforderlich

6. Öffentlichkeit der Wahl
 Ungeschriebenes Kriterium, abgeleitet aus Art. 38 I iVm Art. 20 I,II GG
 Wahlvorschlagsverfahren, Auszählung der Stmmen und die Feststellung des
Wahlergebnisses muss öfentlich sein

Das Wahlsystem des Bundeswahlgesetzes (BWG):
 Verhältniswahlrecht mit Sperrklausel (5%) + Personenwahlrecht enthalten
personalisiertes Verhältniswahlrecht
 Periodisch, alle 4 Jahre muss das Mandat erneuert werden, Art. 39 I S.1

Das Wahlverfahrenn
 Mit der Erststmme wählt der Wahlberechtgte den Kandidaten im Wahlkreis, der mit
den meisten Stmmen gewinnt (§5 BWG)
danach stehen 299 direkt gewählte Abgeordnete fest

Die Zweitstmme:
 Wahl einer Partei bzw. der Landesliste der Partei
Landesliste darf nach Einreichung nicht mehr verändert werden, §27 III BWG

1. Berechnung der auf die Länder entallenden Sitze
 16 Bundesländern, werden gemäß §6 II 1 BWG ihre Sitzkontngente zugeteilt
Bemessung an Einwohnerzahl (ohne Ausländer)
 Es fndet das SainteLLagueLVerfahren Anwendung (§6 II 2L7 BWG):

, o Bevölkerungszahl der Bundesrepublik wird durch 598 geteilt Anzahl der
Einwohner pro Bundestagssitz
o Zahl der Einwohner eines Bundeslandes wird durch diesen Divisor geteilt und
daraus die dem Land zustehenden Länderkontngente berechnet
2.Verteilung der Länderkontngente auf die Landeslisten:
 Sitze die von unabhängigen Bewerbern erworben wurden oder von Parteien, die an
der 5% Hürde (§6 III BWG) gescheitert sind, werden vom Länderkontngent
abgezogen (§6 II 1 iVm. I 3 BWG)
 Alle abgegebenen Zweitstmmen werden zusammengezählt und durch die Anzahl der
Sitze im Bundestag (598 abzüglich der rauszurechnenden Sitze nach §6 II1 iVm. I 3
BWG) geteilt Anzahl der Zweitstmmen pro Sitz
Nicht berücksichtgt werden Zweitstmmen für Parteien, die bundesweit die 5%
Hürde nicht übersprungen haben
 Nun werden die gewonnenen Zweitstmmen einer Partei in einem Bundesland durch
die Anzahl der Zweitstmmen pro Bundestagssitz geteilt Man erhält die Zahl der
Mandate die der Partei in diesem Land zustehen
3. Verrechnung mit der Erststmme:
 Von den zustehenden Mandaten werden die bereits errungenen Direktmandate
(Erststmme) abgezogen (§6 IV 1 BWG) und der Rest aus der Landesliste aufgefüllt
Hat eine Partei mehr Direktmandate errungen als ihr zustehen, verbleiben ihr
diese „Überhangmandate“ (§6 IV 2 BWG)
4. Endgültge Sitzverteilung:
 Es werden die jeder bundesweit Partei zustehenden Mandate (siehe 2.) + ihre
Überhangmandate, dem prozentualen Zweitstmmenanteil gegenübergestellt, dabei
muss die absolute Zahl der prozentualen Verteilung entsprechen (§6 V BWG)
Ist dies nicht der Fall wird die Anzahl der Sitze des Bundestages so erhöht, bis die
Verhältnisse stmmen

Die Wahlprüfung:
 Objektves Beanstandungsverfahren
Man muss nicht geltend machen in eigenen Rechten verletzt worden zu sein
 Wahlen vorgelagertes Verfahren zum Bundesverfassungsgericht, indem Bundestag
selbst auf Einspruch eines Einspruchsberechtgten entscheidet
Beschwerdeberechtgt sind alle Wahlberechtgten, sowie Frakton des Bundestages
bzw. Gruppe von Abgeordneten (§48 I BVerfGG)
Bundestag prüa lediglich, ob bestehendes Wahlrecht korrekt angewendet wurde,
nicht dessen Verfassungsmäßigkeit
 Antrag begründet, wenn Wahl fehlerhaa, dabei muss der Fehler jedoch
Mandatsrelevanz haben (sich auf die Zusammensetzung des Bundestages ausgewirkt
haben bzw. ausgewirkt haben können)

,Abstmmungen:
 Nach Art. 20 II2 GG hat das Volk unmitelbaren Anteil an Staatsgewalt durch Wahlen
und Abstmmungen

Abstiiunnsfrrienn
Volksbefragungen= Durch den Staat vorgenommene, unverbindliche Erhebung zur Meinung
des Volkes zu einer genau formulierten Frage
Volksbegehren= Eine vom Volk ausgehende Initatve zur Erreichung eines Volksentscheides
bzw. einer Parlamentsentscheidung
Volksentscheid= Bindende Entscheidung des Volkes über eine ihm vorgelegte Frage/
Gesetzentwurf

Verankerunn ii Grundnesetzn
 Alle 3 Abstmmungsformen fnden sich in Art. 29 GG
Neugliederungsgesetz (Bundesländer) bedarf eines Volksentscheids (Art. 29 II1
GG), welchem ein Volksbegehren oder Volksbefragung vorrausgehen kann (Art. 29 IV
GG)
 Fraglich ist ob die in Art. 20 erwähnten Abstmmungen nur für
Neugliederungsgesetze nach Art. 29 gelten oder auch darüber hinaus Abstmmungen
über einfaches Gesetz denkbar sind
Dagegen spricht, dass das Grundgesetz keine weiteren Anwendungsmöglichkeiten
regelt (obwohl man dies häte machen können)
 Somit Volksbegehren und Volksentscheide nur im Rahmen des Art. 29 GG zulässig
Für Erweiterung wäre eine Grundgesetzänderung erforderlich

Die prlitschen Parteienn
Die Funkton der politschen Parteien in der parlamentarischen
Demokrate:
Benriff der prlitschen Partein
 Defniton in §2 I PartG:
 Anerkennung in Art.21 GG
 Gemäß Art. 19 III GG grundrechtsfähig für thematsch einschlägige Grundrechte

Gründunnsfreiheit und innere Ordnunn der Parteienn
 GründungsL und Betätgungsfreiheit
 Keinerlei Zulassungsstelle für Parteien
Wäre Widerspruch gegen demokratsche Grundordnung
 Die innere Ordnung von Parteien muss demokratsch sein (Art.21 I3 GG)
Konkretsierung in §§6f. PartG
 Streitgkeiten innerhalb der Partei sind als Streitgkeiten im Zivilrechtsweg zu
entscheiden

Mitwirkunn bei der prlitschen Willensbildunn des Vrlkesn

,  Prinzipiell durch Art21 I GG gewährleistet
 Staatsämter dürfen nur auf politscher Führungsebene nach Parteizugehörigkeit
vergeben werden, ansonsten jedoch nicht (Art. 33 II GG)

Chancengleichheit der Parteien:
Materieller und frrieller Gleichheitssatzn
Formeller Gleichheitssatz:
 Ungleichbehandlung verboten, wenn äußerlich gleiche Tatbestände vorliegen
Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 I GG)

Materieller Gleichheitssatz:
 Ungleichbehandlung nur dann verboten, wenn diese willkürlich wäre
allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)

Beurteilung der Parteien:
 Chancengleichheit der Parteien wird weder formell noch materiell durch BverfG
beurteilt, sondern nach Art.21 I GG
Mitelweg
 Gleichbehandlung der Parteien erforderlich durch Gesetzgeber (für
Ungleichbehandlung zwingende Gründe erforderlich)
Aber er muss nicht vorgegebene und sich aus den Umständen ergebene
Unterschiede ausgleichen

Ausfrriunn der Chancennleichheit durch das Parteiennesetzn
 Geregelt in §5 PartG

Gerichtliche Durchsetzunn der Chancennleichheit
 Sollen Verletzungen der Chancengleichheit seitens des Gesetzgebers oder der
Bundesregierung gerügt werden, reicht ein Antrag im Organstreitverfahren
 Gegen Beeinträchtgungen der Chancengleichheit durch andere Organe (als solche
des §63 BverfGG) steht der Verwaltungsrechtsweg ofen

Die staatliche Parteienfnanzierung:
 Unmitelbar durch Zuweisungen aus Bundeshaushalt
 Mitelbar durch steuerliche Begünstgung von Beitragszahlungen/ Parteispenden
Steuerliche Begünstgung nur für natürliche Personen und nur für Beträge bis
6600€

Uniittelbare Parteieninanzierunnn
 Verteilung der Gelder nach Erfolg bei Wahlen, Summe der Mitgliedsbeiträge und
eingenommene Spenden
§18f. PartG
 Summe staatlicher Zuweisungen darf bei einer Partei die Summe ihrer selbst
erwirtschaaeten Einnahmen nicht übersteigen (§18 V1 PartG)

, Rechenschaftspflicht und Festsetzunnsverfahrenn
 Parteien müssen nach Art. 21 I4 GG über die Herkuna und Verwendung ihrer Mitel,
sowie über ihr Vermögen öfentlich Rechenschaa abgeben
Konkretsierung durch §23f PartG

Das Verbot verfassungswidriger Parteien (Art. 21 II GG)
 Maßstab nach Art. 21 II1, Entscheidung durch BverfG

Das Verbrtsverfahren (§§43ff. BverfGG)
 Antragsberechtgt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (§43 I BVerfGG)
Gibt es entsprechende Partei nur in einem Bundesland, ist auch die dortge
Landesregierung berechtgt (§43 II BVerfGG)
 Vorverfahren: Vertretungsberechtgte können sich äußern
Bverfg kann so nicht hinreichend begründete oder unzulässige Anträge
zurückweisen (§45 BVerfGG)
 Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts benötgt es eine 2/3 Mehrheit

Rechtsfolgen des Parteienverbots:
 Aufösung der Partei und Verbot zur Gründung einer Ersatzorganisaton (§46 III
BVerfGG)
 Einbeziehung des Parteivermögens möglich zugunsten des Staates oder
gemeinnütziger Zwecke (§46 II2 BVerfGG)
 Der Vollzug richtet sich nach §§32,33 PartG
 Saß verbotene Partei im Bundestag vertreten war, verlieren deren Abgeordnete ihr
Mandat §46 IV1 BWG)

Der Bundestann
Funktonen des Parlaments im parlamentarischen Regierungssystem:
Wahlfunktrnn
 Bundeskanzler (Art. 63 GG) und Wehrbeauaragter (Art. 45b GG) werden unmitelbar
vom Bundestag gewählt
 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden zur Hälae vom Bundestag gewählt
(Art. 94 I GG)
mitelbar durch Wahlausschuss (§6 I BVerfGG)

Krntrrllfunktrnn
ZiterL und Interpellatonsrecht (Art. 43 I GG):
 Bundestag und seine Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit jedes Mitglieds
der Bundesregierung verlangen (Art. 43 I GG)
AnwesenheitsL + wahrheitsgemäße Antwortpficht
 Interpellatonsrecht: Anfragen des Bundestages an die Regierung
Große Anfrage (§§100f. GOLBT): betrif wichtge Gegenstände der Politk, zieht
Debate über die Antwort nach sich

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