• Zweck der 812 ff. ist es, Vermögensvorteile, die der Bereicherte
ungerech=er>gterweise erlangt hat, dem Benachteiligten wieder zuzuführen.
• Anders als beim Schadensersatzrecht, wo zur Bes>mmung des Schadensmaßgeblich
auf den Gläubiger abgestellt wird, orien>ert sich Bereicherungsrecht im Hinblick auf
Vermögensvorteil am Schuldner.
• Vermögensvorteil, der beim Schuldner entstanden ist, soll abgeschöpK werden
können
II. Leistungskondik/on – Nichtleistungskondik/on
In § 812 I S.1 sind zwei Grundtypen der ungerech=er>gten Bereicherung:
Ø Die Bereicherung „durch Leistung eines anderen“ (Leistungskondik>on)
Ø Die Bereicherung „in sons>ger Weise“ (Nichtleistungskondik>on)
1. Leistungskondik/on
• Leistungskondik>on = die Folgen einer fehlgeschlagenen Leistung rückgängig zu
machen.
• hat besondere Bedeutung wegen des Abstrak>onsprinzips
Bsp.: VerkauK und übereignet A etwas an Minderjährigen B, dessen Eltern die Zus>mmung
verweigern, so kann B zwar Eigentum erwerben (lediglich rechtlicher Vorteil), ein Anspruch
aus §985 scheidet also aus
Es bleibt aber § 812 I S.1 Alt.1:
Ø A hat an B das Eigentum an der Kaufsache geleistet, um seine Pflicht aus dem
vermeintlich wirksamen Kaufvertrag zu erfüllen. Da der Kaufvertrag wegen § 107
nicht wirksam ist (schuldrechtliche Verpflichtung ist rechtlicher Nachteil), ist diese
Leistung fehlgeschlagen.
Ø Nach § 812 I S.1 Alt.1 muss B daher die Sache zurückübereignen und herausgeben
2. Die Nichtleistungskondik/on
• alle Fälle der ungerech=er>gten Bereicherung, die nicht auf einer Leistung beruhen.
• Aus diesem Grund muss die Leistungskondik>on immer zuerst geprüK werden
,III. Einteilung der § 812 ff.
Die § 812 ff. regeln verschiedene Typen der Leistungs – und Nichtleistungskondik>on
1. Leistungskondik/on
Arten der Leistungskondik/on:
1. § 812 I S.1 Alt.1: Der rechtliche Grund fehlt von Anfang an
2. § 812 I S.2 Alt.1: Der rechtliche Grund fällt später weg
3. § 812 I S.2 Alt.2: Der mit einer Leistung bezweckte Erfolg trig nicht ein
4. § 817 S.1: Die Annahme der Leistung verstößt gegen ein Gesetz oder die guten Sigen
5. §813 I S.1: RG (+), aber dauernde Einrede (eigene AGL)
Ø Unterteilung wich>g, weil die Ausschlussgründe der §§ 814, 815 jeweils nur für
bes>mmte Kondik>onen gelten. Auch die §§ 819, 820 knüpfen daran
2. Nichtleistungskondik/on
Arten der Nichtleistungskondik/on
1. § 812 I S.1 Alt.2: Bereicherung in sons>ger Weise (Grundfall)
2. § 816 I S.1: Wirksame entgeltliche Verfügung eines Nichtberech>gten
3. § 816 I S.2: Wirksame unentgeltliche Verfügung eines Nichtberech>gten
4. § 816 II: Wirksame Leistung an einen Nichtberech>gten
5. § 822: Unentgeltliche Weitergabe der Bereicherung durch dinglich Berech>gten, aber
bereicherungsrechtlich HaKenden (Empfänger)
3. §§ 818 – 820
• In den §§ 818 – 820 wird die Art und der Umfang des Bereicherungsanspruchs
geregelt
4. § 821
• 821 gewährt die Bereicherungseinrede
, IV. Leistungskondik3on
1. Grundtatbestand, §812 I S.1 Alt.1
Voraussetzungen
1. Etwas erlangt
2. durch Leistung
3. ohne rechtlichen Grund
a) Etwas erlangt
• „etwas“ kann jeder Vermögensvorteil sein
• Rechte aller Art und vorteilhaKe Rechtsstellungen, z.B. Forderungen, Eigentum,
AnwartschaKsrecht, Besitz, Buchposi>on, abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 780,
781; vgl. § 812 II)
• Befreiung von einer Verbindlichkeit
Bsp.: A erlässt dem B eine Schuld über 1.000 EUR (§397), weil er irrtümlich annimmt,
er schulde seinerseits dem B etwas. B ist von seiner Verbindlichkeit befreit worden, er
hat damit etwas erlangt, nämlich einen vermögenswegen Vorteil
• Gebrauchs – und Nutzungsvorteile, z.B. Dienstleistungen (aber achten auf Lehre vom
fehlerhaKen Arbeitsverhältnis), Nutzung von Mietwagen, erschlichene Flugreise)
Ø Rspr. stellt bei Gebrauchsvorteilen schon bei Prüfung, ob etwas erlangt wurde, darauf
ab, ob der Bereicherte Aufwendungen erspart hat. Nur wenn das der Fall sei, habe er
auch etwas erlangt.
Ø Rich>ger Ansicht nach ist aber der Gebrauchsvorteil selbst als ein Vermögensvorteil
anzusehen. ob Aufwendungen erspart wurden, ist ein Problem der Entreicherung,
818 III
b) durch Leistung
= Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (doppelte
Finalität)
• Bewusste Mehrung
aa) keine Leistung liegt vor, wenn fremdes Vermögen unbewusst vermehrt wird
Bsp.: Hausmeister a verwendet versehentlich eigene Kohlen zum Heizen anastelle der
von Hauseigentümer B dafür vorhergesehenen
Hier liegt keine Leistung von A an B vor, weil A mit der Verwendung der Kohlen
unbewusst das Vermögen des B vermehrt hat. In Betracht kommt daher nur eine
Nichtleistungskondik>on
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