Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung aller wichtigen Streitstände des Strafrecht BT (BT1 BT2).
Insgesamt sind es 159. Zu jedem Streit habe ich eine Quelle zum Nachlesen angeben. sowie einen "Problemaufriss" der in den Streit einführt.
Primär sind die Streits Eisele Bt1/Bt2 und aus Hi...
Streitstände Strafrecht BT:
→Eisele, BT1/BT2- Lehrbücher; Hillenkamp, 40 Probleme aus dem Strafrecht
A. Strafrecht BT 1:
I. Straftaten gegen die Person:
1. Irrige Annahme einer Provokation iSd. Minder schweren Fall des Totschlags
(§213), Rn.58:
1. Ansicht (h.L.):
• Analoge Anwednung des §16 II
→milderer Strafrahmen des §213 findet Anwendung
2. Ansicht (Rspr.):
• Lediglich ein sonst minder schwerer Fall gemäß §213 Var.2 kann in Betracht kommen
,2. Auslegung von Mordmerkmalen (§211), Rn.65ff:
Problemaufriss:
• Bei Vorliegen eines Mordmerkmals kommt es immer zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe
→problematisch hinsichtlich verfassungsrechtlichen Schuldprinzip, da nicht
automatisch Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Höchststrafe (+), bei Vorliegen eines
Mordmerkmals
• Deswegen ist eine Korrektur nötig, wobei diese umstritten ist:
1. Ansicht:
• Nur für Heimtücke: Diese erfordere auf Tatbestandsebene zusätzlich einen
verwerflichen Vertrauensbruch
• Contra:
o Konturloser Begriff
o Besonders hinterhältige Angriffe ohne Vertrauensbruch zwischen Täter und
Opfer nicht erfasst, obwohl ursprünglich dafür Heimtücke geschaffen
2. Ansicht: Lehre von der positiven/negativen Typenkorrektur:
• Soll für alle Mordmerkmale gelten: Verwirklichung eines Mordmerkmals für §211 (+)
nicht ausreichend, zusätzlich bedarf es einer Gesamtverwerflichkeit
→Nach einer Unteransicht, kann das Fehlen einer solchen Verwerflichkeit
ausnahmsweise zur Verneinung des §211 führen (negative Typenkorrektur)
→Nach anderer Unteransicht, muss Verwerflichkeit immer positiv festgestellt
werden um zu einer Strafbarkeit nach §211 zu gelangen (positive Typenkorrektur)
• Contra:
o Extrem unbestimmt (Verwerflichkeit)
→Folge: fehlende Vorhersehbarkeit und somit Verstoß gegen
Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG)
o Es erscheint verfehlt eine Gesamtabwägung auf Tatbestandseben
durchzuführen
3. Ansicht: Rechtsfolgenlösung (Rspr.):
• Analoge Anwendung der gesetzlichen Minderung aus §49 I Nr.1, bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände auf Grund derer die Verhängung der lebenslangen
Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sei
• Contra
o Analoge Anwendung des §49 I Nr.1 könnte theoretisch zu niedrigerem
Strafrahmen als beim Totschlag führen
,3. Habgier (§211) bei Anspruch auf erstrebten Vorteil, Rn.87:
1. Ansicht:
• Tötet jemand einen anderen um einen Vorteil zu erstreben auf den er einen
Anspruch besitzt, besteht keine Habgier, da es an einem Zugewinn für ihn fehlt
• Contra: Vorteil kann sich auch daraus ergeben, dass Anspruch nicht durchsetzbar war
2. Ansicht:
• Habgier (+), da auch Ermöglichung der Durchsetzung Vorteil ist
• Contra: Dem Geringeren Unrechtsgehalt (im Vgl. zur Tötung ohne Anspruch) wird
damit nicht Rechnung getragen
→Restriktive Auslegung aber angesichts des hohen Strafrahmens gerade geboten
4. Ausnahmen der Arglosigkeit bei der Heimtücke (§211), Rn.100ff.:
• Nach dem BGH soll Arglosigkeitserfordernis für Annahme der Heimtücke entfallen
entfallen, wenn Opfer selbst Täter erpresst hat und damit jederzeit mit
Gegenmaßnahmen rechnen musste
• Contra:
o Widersprüchlich zur ebenfalls vom BGH vertreten Rechtsfolgenlösung (siehe
Streit I, 2.)
o Arglosigkeit erlang so unrechtmäßige Fahrlässigkeitskomponente
→ „hätte erkennen können/ damit rechnen müssen“
5. Liegt ein gemeingefährliches Mittel (§211) vor, wenn Täter Vorsatz bzgl.
Der Tötung aller Repräsentanten der Allgemeinheit hat, Rn.112f.?
1. Ansicht:
• Gemeingefährliches Mittel (-)
• Contra:
o Keine Verknüpfung von Gemeingefährlichkeit mit Tötungsvorsatz
o Sinnlose Privilegierung des Täters
→Schließlich ist das Töten von mehr Menschen verwerflicher
2. Ansicht:
• Nicht möglich, da das Ausnutzen einer bereits vorhandenen gemeingefährlichen
Situation nie ausreichend ist
2. Ansicht:
• Im Einzelfall nach §13 I zu beurteilen
, 7. Kann Verdeckungsabsicht (§211) angenommen werden, wenn Täter bloße
außerstrafrechtliche Folgen verhindern/verdecken will, Rn.123?
1. Ansicht: (-)
2. Ansicht: (+)
• Pro:
o Wortlaut des §211
o §211 schützt nicht Belange der Rechtspflege
8. Muss zwischen der Tötungshandlung und der Befriedigung iSd.
Befriedigung des Geschlechtstriebs (§211) ein zeitlich räumlicher
Zusammenhang vorliegen, Schneider in MüKo-StGB, §211, Rn.57.?
1. Ansicht:
• Mit für Befriedigung des Geschlechtstriebs nötigen Unmittelbarkeitszusammenhang
unvereinbar, wenn ein solcher nicht besteht
→Räumlich zeitlicher Zusammenhang nötig
• Contra:
o Ausdrückliche Billigung durch Bundesverfassungsgericht
o Unmittelbarkeitszusammenhang bezieht sich nur darauf, dass getötete
Person und Person mit der sexuelle Befriedigung angestrebt war identisch
sein müssen
→Entsprechende Restriktion zwar im Wege der restriktiven Auslegung von
Mordmerkmalen sinnvoll, aber vorliegend ohne Grundlage im Wortlaut oder
Teleologie der Vorschrift
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