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Zusammenfassung Wirtschaftsprivatrecht 1 zum Lernen für die Klausur

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Das Dokument fasst alle wichtigen Inhalte des Kurses Wirtschaftsrecht zusammen. Die Dokumente Zeigen die gesamte Prüfstruktur eines Vertrages, mit Definitionen und wichtigen Infos.

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  • May 27, 2024
  • 15
  • 2023/2024
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Rechtsfähigkeit der beiden Vertragspartner



Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person als Subjekt Träger von Rechten und
Pflichten zu sein (Rechtssubjekt).

Rechtsfähig sind:

Natürliche Personen

Eine Natürliche Person ist jeder Mensch. Gem. §1 BGB wir der Mensch mit Vollendung
der Geburt als rechtsfähig angesehen.

Juristische Person

Juristische Personen sind auf Dauer angelegte Zusammenfassungen von Personen oder
Sachen, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verleiht. Dadurch kann die juristische
Person Träger eigener Rechte und Pflichten sein, sowie vor Gericht klagen und verklagt
werden.



Geschäftsfähigkeit der beiden Vertragspartner

Die Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Recht ist die Fähigkeit einer natürlichen Person,
selbst Rechtsgeschäfte vollwirksam vorzunehmen.

volle Geschäftsfähigkeit

Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit tritt mit dem tritt mit Vollendung des 18.
Lebensjahres ein (§2 BGB)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit §106 BGB

Ein Minderjähriger, der das 7 Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §107 ff. -
113

BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

è Die Willenserklärung eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung oder
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§107-109 BGB) und ist bis dahin
schwebend unwirksam(§§ 177 ff.BGB).
è Liegt keine Genehmigung oder Einwilligung vor, kann der Minderjährige nur
Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil
erbringen (Schenkung) oder die er aus eigenen Mitteln (Taschengeld)bewirkt.
è Zudem kann der Minderjährige auch Rechtsgeschäfteabschließen
, die im Rahmen eines
Erwerbsgeschäfts erfolgen, sofern er zu dessen Betrieb ermächtigt ist oder vom
gesetzlichen Vertreter generell erlaubte Arbeitsverhältnisse betreffen (§§110-
113BGB)

, Zustandekommen eines Vertrages

1. Übereinstimmende Willenserklärung
der
Willenserklärung ist die Äußerung des Willens einer Person, die auf die Herbeiführung
Le



einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Antrag

Willenserklärung:

Der Tatbestand und der maßgebliche Inhalt muss ausdrücklich oder konkludent erklärt
sein.

è Empfangsbedürftige Willenserklärung: Bei empfangsbedürftigen
Rechtsgeschäften muss die Willenserklärung einer anderen Person (Empfänger)
zugehen, damit sie wirksam ist.
è Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Bei den nicht empfangsbedürftigen
Rechtsgeschäften ist zur Wirksamkeit der Willenserklärung kein Zugang der
Erklärung bei einer anderen Person erforderlich

Handlungswille: ist die vom bewussten Willen gesteuerte Handlung, etwas zu tun oder
zu unterlassen (bewusster Willensakt).

Erklärungsbewusstsein: ist das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung
abzugeben, sich also rechtsgeschäftlich zu verhalten. Nach der Rechtsprechung wird
dem Erklärenden sein Verhalten auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein als
Willenserklärung zugerechnet. ( Wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als WE
aufgefasst wird.

Geschäftswille: ist der Wille einer Person, ein konkretes Geschäft abschließen zu
wollen, also eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Rechtsbindungswille: ist der Wille einer Person, sich mit ihrer Erklärung rechtlich zu
binden.

è Dafür darf kein Invatio ad offerendum vorliegen (Ermittlung durch Auslegung §133
BGB als Ausdruck der Privatautonomie, §157 BGB Als Ausdruck für den
Vertrauensschutz)
è Es darf sich nicht um Gefälligkeitsverhältnisse des täglichen Lebens handeln.
è Es darf keine spontane Erklärung über die Anerkennung einer Schuld vorliegen.

Essentialia Negotii (Gegenstand des Vertrages wie Preis, Inhalt etc. werden genant.)

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