1. taugliches Tatobjekt: „Sache, die ein anderer gestohlen o. sonst durch eine gegen fremdes Vermögen
gerichtete rw. Tat erlangt hat“
a) Sache: jeder körperlicher Gegenstand iSv § 90 BGB
(Achtung: hier weder Beweglichkeit noch Fremdheit der Sache erforderlich)
b) taugliche Vortat
• gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat
- beispielhaft „gestohlen“ sowie jedes Delikt durch das eine rw., fremden VErmögensinteressen
entgegenstehende Besitzlage geschaffen wird (auch Hehlerei selbst, sog. Kettenhehlerei)
- nicht: § 331 ff.; § 265; §§ 146 ff
- Vortat muss tatbestandsmäßig, insbesondere vorsätzlich und rw. sein
• Erlangung der Sache durch die Vortat: Unmittelbarkeit iSe körperlichen Identität der
Tatobjekte
(P) Ersatzhehlerei : Surrogat und gerade keine körperliche Identität (ggf. § 261)
Bsp.: Geld durch wirtschaftliche Verwertung der Sache
➢ Folgeproblem: Geldersatzhehlerei, d.h. Täter wechselst Geld, das er durch eine
taugliche Vortat iSv § 259 I erlangt hat, in strafloser Weise in anderes Geld um
o mM (Wertsummentheorie): taugliches Tatobjekt (+), da es um den
verkörperten Geldwert ginge
o hM: Straflosigkeit; Arg.: WL
(P) Fortbestehen der rw. Besitzlage
Folge: Keine Hehlerei nach Erwerb unanfechtbaren Eigentums (etwa durch
Verarbeitung, § 950 BGB) da hierdurch rw. Besitzlage beendet wird
, • zeitliches Verhältnis von Vortat und Hehlerei (WL: „erlangt hat“)
Regelfall: abgeschlossene Vortat (mind. vollendet)
(P) Zusammenfallen von Vortat & Hehlerei (v.a. bei § 246; § 266 als Vortat)
mM: möglich (+)
ghM: abgeschlossene Vortat wird zwingend vorausgesetzt, andernfalls max. Beteiligung
des „Hehlers“ an der Vortat
• Versuch als Vortat (+), wenn bereits rw. Besitzlage geschaffen wurde
c) Vortat eines anderen:„der Stehler ist nicht der Hehler!“
(gilt für alle Formen der Täterschaft, d.h. auch § 25 I Alt. 2; § 25 II)
(P) Hehlerei bei Teilnahme an der Vortat
o mM: Hehlerei (-)
o hM: Teilnehmer der Vortat kann stets Täter der Hehlerei sein;
Hauptargument: vgl. zu anderen Anschlussdelikten sowie Existenz der
Strafausschließungsgründe nach §§ 257 III 1; 261 IX 2
2. Tathandlung
a) Sich-verschaffen (Unterfall: Ankaufen): Erlangung einer eigenen selbstständigen tatsächlichen
Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter
• eigentümerähnliche Stellung des Vortäters iSe vom Vortäter unabhängigen
Verfügungsbefugnis
• unmittelbarer Besitz nicht erforderlich
• Einvernehmen iSe derivativen, d.h. abgeleiteten Besitzerwerbs, insbesondere (-) bei
Wegnahme der Sache
(P) Willensmängel des Vortäters
- hM: Sich-verschaffen, mangels kollusivem Zusammenwirken (-)
- nach mM unbeachtlich, da es trotzdem zu einer Perpetuierung einer rw. Besitzlage komme
- vermittelnd (u.a. BGH): Bei Bedrohung oder Gewalt des Vortäters keine Hehlerei, bei
Täuschung jedoch (+), da (wenn auch aufgrund eines Irrtums) einvernehmlich
b) einem Dritten verschaffen: Begründung selbstständiger tatsächlicher Verfügungsgewalt des Dritten
über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter
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