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Zusammenfassung - Einführung Rechtswissenschaften

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Zusammenfassung der Vorlesung Einführung Rechtswissenschaften des Nebenfachs Rechtswissenschaften im 1. Semester für Vorlesungsthemen: Gesellschaft und Recht, Recht und Gerechtigkeit, Auslegung Subjekte-Objekte, Demokratie und Gesetz, Rechtstaatsprinzip.

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  • July 30, 2024
  • 12
  • 2022/2023
  • Summary
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GESELLSCHAFT & RECHT
1. Rechtsdogmatik (ZivilR, ÖffR, StrafR)

 Rechtsdogmatik = Lehre vom pos. Recht; Wissenschaft der geltenden Gesetze und ihre Anwendung
 Aufgabe RW: Feststellen, was an einem best. Ort zu einer best. Zeit Recht sein soll (Kant)
 Befasst sich mit pos. (=erlassenem) Recht = Lehrmeinungen (Dogmen)
 Pos. Recht = geltendes Recht, das in staatlichen Gesetzen niedergelegt ist/positiviert wird.
 Nicht nur Gesetzesanwendung – umfasst auch Verfassungsvorgaben, allg. Rechtsgrundsätze, -ideen,
Gewohnheitsrecht, etc.
Hauptarbeitsfeld von Juristen:
 Erschließt, systematisiert, kommentiert geltende Rechtsquellen; Tradition ihrer Anwendung durch Gerichte,
Verwaltung
 Wissenschaft geltender Gesetze, ihrer Anwendung – abhängig vom Stand d. Gesetzgebung, Rechtsprechung
 Erforscht Zsmhänge zw. Rechtssätzen  Herausarbeiten grundlegender Strukturen
 Arbeitet allgemeine Grundbegriffe, Prinzipien heraus (Auch wenn noch nicht in Gesetzen formuliert, aber
Rechtsordnung als tragende Rechtsgedanken prägen)
 Strebt Anerkennung der im Rechtssystem angelegter Wertungen in relevanten Rechtsbereichen an
Funktionen fürs Rechtswesen:
 Entlastung der Rechtspraxis: RO-Inhalt rational verständlich, lehrbar machen; nachvollziehbare Begründungen
von Entscheidungen; Vorarbeit für Lösung von Problemfällen
 Stabilisierung der Rechtsanwendung: Vorhersehbare Entscheidungen durch Anwendung des Rechts, welche sich
an Rechtsdogmatik orientiert
 Kritik und Fortbildung: Aufdecken von Lücken/Defiziten; Argumente für Rechtsfortbildung des bestehenden
Rechts
Kritik und Grenzen:
 Tendenz zur konservativen Beharrung: Bildung der h.M. durch Diskurs -> oft zu schnell als einzige Lösung
hingenommen, angewendet
 Keine Erklärung für Wandel des Rechts: Rechtsänderungen darstellbar, aber nicht erklärbar
 Mangelnde Offenheit für alternative Sichtweisen (zB. SOZ, Ökonomie,…) außerhalb der positiven RO

2. Rechtswissenschaften & Nachbardisziplinen (RPhilosophie, RGeschichte, RSoz)

Gründe für Beobachtung der Außenperspektive des Rechts:
 Entstehung, Funktionsweise, Wirkung aus eigenem wissenschaftlichem Interesse
 Instrumentales Verständnis aus Perspektive des RWs: Nachbarwissenschaften führen zu besserem
Rechtsverständnis
 Rechtssoziologie: Soziale Bedingungen der Entstehung, Entwicklung, Änderung von Rechtsnormen; Wirkung von
Rechtsnormen in der Gesellschaft; Zugang von Bürgern zur Rechtswesensnutzung

3. Funktion von sozialen Normen

 Mensch als Mängelwesen: Arbeitsteilung, Tausch, Versorgung
 Entscheidungsfreiheit: Orientierungshilfe in Komplexität
 Koordination in Gruppen: Konflikte im Zusammenleben
Entstehung, Erlernen soz. Normen:
 Menschen unterliegen multiplen Rollenerwartungen, können multiple Identitäten aneignen
 Kulturunterschiede
 Sprache, Kommunikation; Traditionen; Glauben; …
Leistungen soz. Normen:
 Entlastung v. Entscheidungsdruck, Herstellung von Erwartungssicherheit, Verhaltenskoordination, Integration
Normbeachtung, -durchsetzung:

, 4. Recht, Sozialmoral

 Geschichtliche Einheit: religiös fundierte Sozialmoral ist Fundament einer sich entwickelnden RO
 Trennung von Moral, Recht; Recht regelt nur äußeres Verhalten
 Überlappend: Handlungs-, Unterlassungspflichten der Moral abgedeckt durch Rechtsnormen;
ZivilR regelt äußeres Verhalten, nimmt aber Bezug auf allgemeine Moral
zB.: §157 BGB: Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf Verkehrssitte
§346 HGB: Rücksichtnahme auf Gewohnheiten, Gebräuche
§138 BGB
 Entwicklungstendenzen d. Rechts: Anwachsen d. Rechtsstoffes; Professionalisierung des Rechtswesens; Recht
liefert Antworten auf soziale Probleme; Verwissenschaftlichung d. Rechts (transparente, rationale Begründung,
Anwendung von Rechtsnormen)
 Durch Recht normierter Lebensbereich weitet sich aus; polit. Entsch. beeinflussen Rechtsgestaltung;
Rechtsnormen immer weniger Entsprechung in persönl. Moral

5. Geltung von (Rechts-)Normen: Juristisch und/oder soziologisch

Grundsätze zur Geltung:
 Naturrecht-Theorien: Geltung d. Rechts setzt dessen Gerechtigkeit voraus
 Rechtsdogmatik: Geltung d. Rechts allein von dessen formell einwandfreier Entstehung abhängig
o Recht ist autoritative Gesetztheit von Normen: Tatsache, dass Normen von
staatlichen/politischen Autorität im vorgeschriebenen Verfahren erlassen –
„Gesetzespositivismus“
 Soziologischer Rechtsbegriff: Geltung des Rechts hängt von dessen faktischer sozialer Geltung ab
o Soziale Wirksamkeit rechtlicher Normen: Tatsächliche Befolgung von Normen – „Soziologischer
Positivismus“
Zwang/Anerkennung:
 Ordnung:
o Konventionen (äußeres Garantieren durch mögl. Missbilligung Anderer)
o Recht (äußeres Garantieren durch mögl. physischen/psychischen Zwang durch auf
Innehaltung/Ahndung der Verletzung gerichtetes Handeln)
 Erklärungsproblem Zwangstheorien:
o Normeinhaltung ohne Zwang vorhanden
o Auskommen einiger ROen ohne übergeordneten Zwangsapparat (Völkerrecht als
zwischenstaatliches Recht, lex mercatoria=gewohnheitsrechtliche Regeln d. Kaufleute)
o Zwang/Androhung keine langfristige Durchsetzungseffektivität

 Recht im jur. Sinne: Wechselseitige Anerkennung v. Normen, Regeln eines Zsmlebens
 Recht als psycho-soziales Phänomen - sozial kohärente Beziehung v. Ansprüchen, Verpflichtungen,
eingeprägt durch Internalisierung
 Schwerpunkt der Rechtsentwicklung liegt nicht in Staatstätigkeit, sondern in Gesellschaft

 Erklärungsproblem Anerkennungstheorie:
o Generelle Norm-Anerkennung schwer messbar
o Wenn Fokus auf Norm-Anerkennung, keine Unterscheidung von Rechtsn. und soz. N.
o Normbefolgung ohne innere Akzeptanz wg. Befürchtung rechtl. Sanktionen
 Anerkennungstheorie + Zwangstheorie: ergänzende Erklärungsansätze für soziologische Normgeltung
- Abgeschwächter Gesetzespositivismus: Mindestmaß an Norm-Anerkennung, -Durchsetzung verlangt für
juristische Geltung von RNormen  soziologisch nicht geltende N. auch vom Rechtsstab nicht angewendet =
tote Normen/Gesetze
 Reaktionstheorie (Kompromiss-Position zu RGeltung) = RNormen sind alle soz. Normen, bei deren Verletzung
Möglichkeit der Reaktion durch besonderen, im Grundsatz anerkannten RApparat besteht.

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