Zusammenfassung von Handlungsfeld 2 der Handwerker-Fibel, Band IV (Holzmann Medien Verlag) zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung Teil IV (Ausbildereignungsprüfung)
• Nach § 14 des BBiG hat der Ausbildende dafür zu sorgen, dass:
• den Auszubildenden die beru iche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels
erforderlich ist
• das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann
• Die sachliche und zeitliche Gliederung ist verbindlicher Bestandteil des Berufsausbildungsvertrags
• Die Notwendigkeit der systematischen Planung der betrieblichen Berufsausbildung beruht auf folgenden
Fakten und Entwicklungen:
• Unterschiedliche Vorbildung der Lehrlinge
• Verkürzungen der betrieblichen Ausbildungszeit
• Wachsende Komplexität des Lehrsto es und dadurch auch der Ausbildungsordnungen
• Migrationshintergrund im Handwerk
- Ausbildungsordnung
• Die Ausbildungsordnung ist die Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung
• Wesentliche Bestandteile der Ausbildungsordnung:
• Ausbildungsberufsbild: • Ausbildungsrahmenplan:
Enthält die beru ichen Fertigkeiten, Enthält eine Anleitung zur sachlichen und
Fähigkeiten und Kenntnisse, die mind. zeitlichen Gliederung der Vermittlung der
Gegenstand der Berufsausbildung sind. beru ichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und
Kenntnisse.
• Prüfungsanforderungen
- Einzelbetrieblicher Ausbildungsplan
Für eine erfolgreiche Ausbildung ist vom Ausbilder ein einzelbetrieblicher Ausbildungsplan zu erstellen, der den
sachlichen Aufbau und die zeitliche Abfolge der Berufsausbildung aufweist und sicherstellt, dass die
Ausbildung allen inhaltlichen Anforderungen gerecht wird.
• Der Ausbildungsrahmenplan dient dabei als Grundlage, der wenn er den Erfordernissen des Einzelfalls voll
entspricht unverändert als Ausbildungsplan übernommen werden kann
• Soll dem tatsächlichen Ausbildungsablauf über die gesamte Ausbildungsdauer entsprechen und auf den
einzelnen Lehrling zugeschnitten sein
• Dem Ausbildungsplan sollte im Hinblick auf die Anpassung an betriebliche Verhältnisse, eine Analyse der
betrieblichen Aufgaben und Tätigkeiten vorausgehen
• Unterstützung beim Erstellen eines Ausbildungsplans kann durch einen Berater der HWK erfolgen
• Wichtige Inhalte des Ausbildungsplans:
• Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
• Ausbildungsorte (Arbeitsplätze, Betriebsabteilungen)
• Ausbildungsmittel (Maschinen, Werkzeuge)
• Ausbildende Personen
• Zeitrahmen
  fl fl fl ff
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2.2 Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung
- Betriebsrat
• In Betrieben mit mind. 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, (einschließlich Azubis), von denen
mindestens 3 wählbar sein müssen, kann ein Betriebsrat gewählt werden
• Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildende, die 16 Jahre alt sind (einschließlich Leiharbeiter,
wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb sind)
• Wählbar sind alle Beschäftigten, die 18 Jahre alt sind und im Betrieb bereits 6 Monate arbeiten, Leiharbeiter
können nicht gewählt werden
• Amtszeit beträgt 4 Jahre
• Rechte des Betriebsrats:
• Einberufung von Betriebsversammlungen vierteljährlich
• Abhaltung von Sprechstunden nach Bedarf
• Betriebsratssitzungen nach Bedarf
- Rechte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Untersagt Benachteiligung aus Gründen der Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion,
Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Identität
- Mitwirkungsmöglichkeiten der Jugend- und Auszubildendenvertretung
• In Betrieben mit mind. 5 unter 18-jährigen Arbeitnehmern oder Auszubildenden
• Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder Auszubildende
• Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs unter 25 Jahren oder Auszubildende
• Amtszeit beträgt 2 Jahre
• Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung:
• Setzt sich für alle Belange der Arbeitnehmer und Azubis unter 25 Jahren ein
• Ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme am Arbeits- und Ausbildungsplatz
• Nimmt Anregungen der Azubis entgegen und trägt sie an den Betriebsrat heran
• Beantragt Maßnahmen beim Betriebsrat rund um die Berufsausbildung
• Überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen
• Rechte:
• Informationsrecht
• Antragsrecht
• Überwachungsrecht
• Anregungsrecht


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