II. Grundbegriffe des Sachenrechts
Sachen gem. § 90 BGB körperliche Gegenstände
(§ 90 BGB) → beweglich + unbeweglich
→ unabhängig vom Aggregatszustand
Bestandteil Teil einer Sache ohne wirtschaftliche Selbstständigkeit
→ bspw. Tasten eines Notebooks
wesentlicher Bestandteil die einzelnen Bestandteile verlieren ihre rechtliche
(§§ 93, 94, 95 BGB) Selbstständigkeit und werden Teil der ganzen Sache
bei der Abtrennbarkeit der Bestandteile kommt es allein auf
die wirtschaftliche Verwertbarkeit an; inwiefern die
abgetrennten Bestandteile funktionsfähig sind, ist unerheblich
(gibt es einen Markt für die abgetrennten Bestandteile?, dann
kein wesentlicher Bestandteil)
bewegliche Sachen
→ gem. § 93 BGB: wenn die Sache nach Trennung der
Einzelsache nicht mehr in der bisherigen Weise
wirtschaftlich nutzbar ist
→ Ausnahme: die Einzelsache ordnet sich völlig unter die
Gesamtsache unter (bspw. im Pkw eingebaute Schrauben)
→ bei der Verbindung oder untrennbaren Vermischung
werden die bisherigen Eigentümer gem. §§ 947 I, 948 BGB
Miteigentümer der neuen Sache
unbewegliche Sachen
→ gem. § 94 I BGB (Grundstücke): alle Sachen, die mit dem
Grund und Boden fest verbunden sind
bspw. Haus, Baum, letztlich alle Gebäude
→ gem. 94 II BGB (Gebäude): die zur Herstellung eingefügten
Sachen (ist die „Hauptsache“ ohne die „eingefügte Sache“
nach der Verkehrsanschauung als fertig zu betrachten oder
nicht?)
- Gebäude selbst ist wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks
- d.h. kein isoliertes Eigentum am Haus möglich
- ebenso an wesentlichen Bestandteilen des Hauses
→ gem. § 95 I 1 BGB (Scheinbestandteile eines Grundstücks):
alle Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit
ihm verbunden worden sind (bspw. Bauhütte während
Errichtung)
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, maßgeblich dabei ist der Wille des Einfügenden zum
Zeitpunkt der Verbindung (eine später Änderung des
Willens dementsprechend unerheblich)
→ gem. § 95 II BGB (Scheinbestandteile eines Gebäudes):
alle Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit
ihm verbunden worden sind (bspw. Museumstrennwand
während einer bestimmten Ausstellung)
maßgeblich dabei ist der Wille des Einfügenden zum
Zeitpunkt der Verbindung (eine später Änderung des
Willens dementsprechend unerheblich)
Zubehör Zubehör bleibt rechtlich selbständig, d.h. kann Gegenstand von
(§§ 97, 98 BGB) Verfügungen sein, ohne dass über die Hauptsache verfügt werden
muss
das, was dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen
bestimmt ist und mit dieser in einem dazu bestimmten räumlichen
Verhältnis steht
→ bspw. Maschinen auf dem Betriebsgrundstück
vertretbare Sachen bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht
(§ 91 BGB) bestimmt zu werden pflegen
→ Bsp.: Massen- oder Serienware (nach Zahl bestimmbar),
Holzbalken (nach Maß), Zucker (nach Gewicht)
→ Folgen: für Unmöglichkeit (§ 275 BGB), bestimmte
Vertragstypen können nur bei vertretbaren Sachen
geschlossen werden (Darlehen); Abgrenzung in § 650 BGB
unvertretbare Sachen
Früchte Erzeugnisse (d.h. die organischen Produkte einer Sache) sowie die
(§ 99 BGB) sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines
Rechts
Eigentum an den neu entstehenden Rechtspositionen erwirbt grds.
der Berechtigte des Rechtsobjekts, das die Früchte abwirft
→ Sachfrüchte: bspw. Früchte eines Baums, Hühnerei, Kohle,
Milch, Erze
→ Rechtsfrüchte: bspw. Zinsen einer Forderung
Nutzungen Früchte und alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder
(§ 100 BGB) eines Rechts
Eigentum an den neu entstehenden Rechtspositionen erwirbt grds.
der Berechtigte des Rechtsobjekts, das die Nutzungen abwirft
→ Bsp.: gefahrene Kilometer eines Autos
→ die „Muttersache“ muss erhalten bleiben, d.h. keine
Nutzungen sind insbesondere Verbrauch, Verarbeitung,
Veräußerung
Einzelsache z.B. ein Schraubenschlüssel
Sacheinheit z.B. eine Tüte Chips
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