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Zusammenfassung Gesellschaftsrecht

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Hierbei handelt es sich um eine ausführliche Zusammenfassung der gesellschaftsrechtlichen Thematiken in ihrer aktuellen Fassung. Das Dokument ist logisch Aufgebaut (orientiert sich an einem Lehrbuchaufbau) und umfasst insgesamt 63 Seiten.

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  • April 21, 2020
  • 63
  • 2019/2020
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GRUNDLAGEN


§ 1. Begriff und Bedeutung des Gesellschaftsrechts


I. Begriff und Abgrenzung

= das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines
bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden

- Befasst sich mit den Interessen, die mehreren Personen gemeinsam sind

- Gemeinsamkeiten aller Gesellschaften:
 Entstehung durch Rechtsgeschäft
 Zielgerichtetes Zusammenwirken (durch Verfahrensregeln, Verhaltensgrundsätzen
und Kompetenzverteilung)

- Gesellschaftsrecht = Organisationsrecht
 Regelt die Innenbeziehung der = Rechtsbeziehungen der Mitglieder untereinander
und zur Gesellschaft
 regelt die Außenbeziehung = Rechtsstellung ggü. Dritten insb. Gläubigern



1. Gemeinschaften, die keine Gesellschaften sind

 Körperschaften und sonstige Organisationsformen des öff. Rechts
 Familienrechtliche Gemeinschaften
 können aber zur Verfolgung eines engeren gemeinsamen Zwecks eine
Gesellschaft gründen (Familiengesellschaft, Ehegattengesellschaft)
 Erbengemeinschaft §§ 2032 ff BGB
 Privatrechtliche Stiftung §§ 80 ff. BGB
 hat keine Mitglieder und ist keine Personengesellschaft
 Gemeinschaften die kraft Gesetzes aufgrund gleichgelagerter Interessen gebildet
werden
 Schlichte Rechtsgemeinschaften §§ 741 ff BGB = wenn ein Recht mehreren
Personen gemeinschaftlich zusteht, ohne das sich die Beteiligten zu einem
gemeinsamen Zweck verbunden haben
 Entstehen überwiegend ohne einen entsprechenden Willen der Parteien
 Bruchteilsgemeinschaft
 §§ 741 ff. = schuldrechtliche Seite der Gemeinschaft
 §§ 1008 ff. = sachenrechtliche Seite in Form von Miteigentum
 ist eine Forderung Teil der Gemeinschaft: § 432 = Gläubigergemeinschaft



2. Gesellschaftsformen

 Andere als im Gesetz ausdrücklich geregelten Gesellschaftsformen sind
UNZULÄSSIG

, = NC der Gesellschaftsformen
 Existiert aber Möglichkeit der Typenverbindung, um große Variationsbreite zu
gewährleisten

 Gesellschaften im weiteren Sinne:
 Verein §§ 21 ff. BGB = Grundtyp der Körperschaft
 Gesellschaft der Bürgerlichen Rechts §§ 705 ff. BGB


 Spezialformen, die sondergesetzlich geregelt sind:



 Recht der Konzerne, Unternehmensgruppen und Umwandlungsrecht gehört zum
Gesellschaftsrecht



3. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

 Eng mit dem bürgerlichen Recht und dem HGB verbunden
 Wesentliche Bedeutung: Kapitalmarktrecht
 Kapitalmarktgesetze greifen in gesellschaftsrechtliche Fragen ein
 Kartell- und Wettbewerbsrecht betrifft sowohl Unternehmen in gesellschaftlicher
Organisationsform wie auch Kooperationen in gesellschaftlicher Form zwischen
Unternehmen
 Gesellschaftsrecht als Teil des Wirtschaftsrechts
 Durch Rechtsprechung und Praxis stark vom Steuerrecht beeinflusst
 Verbindungen zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht
 im Recht der Unternehmensmitbestimmung: arbeitsrechtliche Ziele werden
mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln verfolgt
 Insolvenzrecht, da die Insolvenz einen Auflösungsgrund für eine Gesellschaft
darstellt


II. internationales Gesellschaftsrecht

= das Recht, das bei Sachverhalten mit Auslandsberührungen bestimmt, nach welchem
Recht eine Personenvereinigung zu behandeln ist

- Teil des internationalen Privatrechts: nationales Recht mit Kollisionsnormen
- Anknüpfungsmethoden für das Gesellschaftsstatut:
 Sitztheorie: entscheidend, wo sich der tatsächliche Verwaltungssitz der
Personenvereinigung befindet
 im Rahmen der EU nur beschränkt anwendbar
 tritt vielfach hinter den europäischen Grundfreiheiten zurück
 Art, 49, 54 AEUV = Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften
 Art. 56, 62 AEUV = Dienstleistungsfreiheit
 EuGH ist häufig im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren gem. § 267 AEUV mit
solchen Fragestellungen befasst
 Gründungstheorie: entscheidend, wo die Personenvereinigung ihren
Gesellschaftsvertrag geschlossen hat bzw. wo die Gesellschaft inkorporiert wurde

,  schafft eine größere Auswahlmöglichkeit an Gesellschaftsformen
 Gesellschaft kann ihren Gesellschaftsvertrag auf eine andere Rechtsordnung stützen, als sie
ihren Hauptverwaltungssitz hat
 hM: nur so können die Grundfreiheiten der EU hinreichend berücksichtigt werden
 Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes innerhalb der EU dürfe nicht dazu führen,
dass der Zuzugsstaat der Gesellschaft ihre Rechts- und Parteifähigkeit verweigert

- Deutsche Recht (EGBGB) enthält KEINE ausdrückliche Kollisionsregelung
 Rom I-VO findet keine Anwendung für das Gesellschaftsrecht

- Art. 7 SE-VO: Satzungssitz und Hauptverwaltung einer europäischen Gesellschaft
müssen im selben Mitgliedsstaat liegen
- Art. 8 SE-VO: Identität wahrende Sitzverlegung mögl.
 für rein nationale Gesellschaftsformen hängt die Zulässigkeit einer Verlegung des Verwaltungs- und
Satzungssitzes von den jeweiligen einschlägigen internationalen Gesellschaftsrecht des Wegzugs-
bzw. Aufnahmelandes ab




§ 2 Einteilung der Personenvereinigungen und Rechtsquellen


I. Einteilung

- Vorschriften sind je nach Gesellschaftsform mehr oder weniger dispositiv
- Schaffung von Kombinationen aus verschiedenen Gesellschaftsformen trotz NC des
Gesellschaftsrecht möglich
 wenn eine Gesellschaft Mitglied einer anderen Gesellschaft wird


1. Nicht rechtsfähige und rechtsfähige Vereinigungen, Vereinigungen mit
Rechtspersönlichkeit

 Vielheitsprinzip = Schwerpunkt der Personenvereinigung liegt in der Vielheit der
Mitglieder
 Einheitsprinzip = Mitglieder treten der Zusammenfassung in der Vereinigung
zurück


a) Mitglieder als Rechtsträger

 Können ausschließlich interessierte Personen Rechtsträger bleiben

Jemand beteiligt sich still an einem Handelsunternehmen oder die Eltern
gleichaltriger Kinder vereinbaren die Kinder wechselseitig abzuholen:
= INNENGESELLSCHAFT
 Besonders Gesellschaftsvermögen wird NICHT gebildet
 Gesellschaft tritt nach außen nicht und vermögensrechtlich nicht in
Erscheinung
 Ist nicht Träger von Rechten oder Pflichten

,  Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus einem Schuldverhältnis zwischen
den Gesellschaftern


(P) Übergang zur Rechtsträgerschaft der Gesellschaft
 eA: eigenständige Rechtssubjekte seien nur die juristischen Personen
 Rspr: hat die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft des bürgerlichen
Rechts anerkannt

 für die OHG gilt eine weitgehende Verselbstständigung nach Außen gem. §
124 HGB



b) Rechtsfähige Personengesellschaften
 OHG & KG  rechtsfähig ohne jedoch juristische Person zu sein


(P) BGB-Gesellschaft:
 2. BGH-Senat = rechtsfähig, soweit diese durch Teilnahme am
Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet
 „Teilrechtsfähigkeit“ einer BGB-Gesellschaft Teilrechtsfähigkeit“ einer BGB-Gesellschaft


c) juristische Personen
 hM: muss zwischen rechtfähigen Personengesellschaften und
Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)
unterschieden werden
 dem gemeinsamen Zweck gewidmeten Rechte scheiden aus dem
Sonderrecht der Mitglieder aus
 werden ausschließlich der von den einzelnen Mitgliedern
unabhängigen Organisation zugeordnet
 Mitglieder = wirtschaftlich interessiert haben aber juristisch keine Rechte
am Gesellschaftsvermögen
 Mitglieder haben nur Rechte und Pflichten ggü. der juristischen
Person




2. Gesellschaft i.e.S und Verein (Körperschaft)

 Grundformen der Personenvereinigungen
 §§ 21 ff. = Verein
 §§ 705 ff. Gesellschaft i.e.S.
 BGB-Gesellschaft
 OHG
 KG
 Stille Gesellschaft
 Partnergesellschaft

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