Grundzüge & System des Privatrechts - BGB AT
1 - 240 BGB
A. Das Privatrecht im System des deutschen Rechts
Privatrecht/Zivilrecht Ö entliches Recht Strafrecht
• Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander sowie der privatrechtlichen
Verbände & Gesellschaften → überwiegend durch die Zuweisung von Rechten & Verp ichtungen
• Regelung von privatrechtlichen Streitigkeiten zumeist vor den ordentlichen Gerichten
• materielles Privatrecht:
1. im BGB kodi ziertes bürgerliches Recht (Hauptgebiete: Schuld-, Sachen-, Familien- & Erbrecht)
2. Sonderprivatrechte (z.B. Handelsrecht (für Kau eute), Gesellschaftsrecht (für
privatrechtliche Organisationen) oder Arbeitsrecht (für abhängig Beschäftigte))
→ schließen an die im BGB enthaltenen Grundregeln an
• formelles Privatrecht umfasst die Normen, die der Durchsetzung der Ansprüche aus dem
materiellen Recht dienen (vor allem ZPO)
B. Aufbau des BGB
Das erste Buch - AT - 1 - 240 BGB
• enthält allgemein gültige Regeln & De nitionen (z.B. Regelungen über Rechtspersonen, über die
Rechtsgeschäfts- & Vertragslehre & die Ausübung der Rechte), die für alle Bücher des BGB &
sämtliche bürgerlich-rechtliche Nebengesetze gelten ̶> „Klammerwirkung“ des Ersten Buches
Das Zweite Buch - Schuldrecht - 241 - 853 BGB
• behandelt die Beziehungen von Personen zueinander, die aufgrund eines RG (z.B. KV) oder
aufgrund Gesetzes (z.B. bei ungerechtfertigter Bereicherung) bestehen → können vom anderen ein
Tun oder Unterlassen verlangen
• allgemeiner Teil des Schuldrechts enthält Regelungen für alle SV, besonderer Teil des Schuldrechts
enthält Vorschriften über die meisten Vertragstypen & über gesetzliche SV
Das Dritte Buch - Sachenrecht - 854 - 1296 BGB
• behandelt die Beziehungen von Personen zu Sachen
• Sachen: - körperliche Gegenstände (bewegl. & und unbewegl.) & Tiere
- nicht immaterielle Gegenstände (Rechte & Forderungen)
• enthält z.B. Regelungen über die Übertragung oder die Belastung des Eigentums & über den Besitz
sowie über Nutzungs- & Pfandrechte
Das Vierte Buch - Familienrecht - 1297 - 1921 BGB
• beinhaltet die personen- & vermögensrechtlichen Regelungen der familienrechtlichen Institute
(Verlöbnis, Ehe, Verwandtschaft, Vormundschaft, Betreuung, P egschaft)
• institutionelle Garantie von Ehe & Familie im Grundgesetz bedingt vielfältige Mitwirkungs-,
Aufsichts- & Eingri srechte des Staates, weshalb das Familienrecht mit einer Reihe von ö entlich-
rechtlichen Regelungen durchsetzt ist
Das Fünfte Buch - Erbrecht - 1922 - 2385 BGB
• regelt die vermögensrechtlichen Fragen einer Person über deren Tod hinaus
• Familienerbfolge als gesetzliche Erbfolge verankert, die eintritt, wenn der Erblasser nichts anderes
bestimmt hat
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, C. Rechtsquellen des Privatrechts
• Rechtsquellen des nationalen Rechts:
• staatliches Gesetz (im materiellen Sinne) → durch einen Akt bewusster Rechtsetzung vom von der
Verfassung dazu legitimierten Normgeber unter Einhaltung des dafür vorgeschriebenen
Verfahrens gescha enes Recht mit der Einteilung: Verfassung → Gesetze im formellen Sinne →
Rechtsverordnungen → Satzungen
• Gewohnheitsrecht gem. Art. 2 EGBGB → nicht schriftlich xiertes, aber dennoch objektiv
geltendes Recht, das aufgrund langandauernder Übung & der Überzeugung der Beteiligten, dass
eben dieses Verhalten im konkreten Fall geboten ist, als verbindlich akzeptiert wird
→ keine Rechtsquellen sind die Verkehrssitte (Gep ogenheiten → Hilfsmittel bei der Auslegung)
& die Entscheidungspraxis der Gerichte (Richterrecht, Entscheidungen, ständige Rspr.)
• Rechtsquellen des Europa- & Völkerrechts (beein ussen bundesdeutsches Privatrecht):
• primäres & sekundäres Gemeinschaftsrecht mit Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht
& Zielen wie Rechtsangleichung, Scha ung eines gemeinsamen Marktes & Verbraucherschutz
→ primäres: konstituierende Verträge
→ sekundäres: Verordnungen, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten & Richtlinien, die
für die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind & den
innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form & der Mittel der Umsetzung überlassen
• internationale Übereinkommen, die der Transformation in innerstaatliches Recht bedürfen (z.B.
UN-Kaufrecht CISG von 1980)
D. Grundprinzipien des Privatrechts
• Grundsatz der formalen Gleichbehandlung aller Staatsbürger (so z.B. gem. Art. 3 I GG)
• Grundsatz der Privatautonomie → Möglichkeit der Bürger, ihre Beziehungen untereinander
innerhalb best. Grenzen durch RGe frei zu regeln (so z.B. gem. Art. 2 I GG)
→ Ausprägungen:
- Vertragsfreiheit → Abschluss-, Gestaltungs- & Formfreiheit
- Vereinigungsfreiheit → Recht, sich durch RG mit mehreren zu Vereinen & Gesellschaften
zusammenzuschließen oder solchen Vereinigungen beizutreten (so gem. Art. 9 I GG &
dementsprechend Vereinsrecht des BGB ( 21 . BGB) + Gesellschaftsrecht ( 705 . BGB,
HGB, GmbHG, AktG etc.)
- Testierfreiheit → Recht, nach freiem Belieben Verfügungen von Todes wegen zu errichten, also
rechtsgeschäftliche Anordnungen darüber zu tre en, was mit dem Vermögen nach dem Tode
geschieht (so gem. Art. 14 I 1 GG & dementsprechende Umsetzung der Erbrechtsgarantie in
1937 . BGB)
- Eigentumsfreiheit → Recht des Eigentümers einer Sache, mit dieser grds. nach seinem
Belieben zu verfahren & andere von jeder Einwirkung auszuschließen (so gem. 14 I 1 GG &
dementsprechender Umsetzung der Eigentumsgarantie in 903 BGB)
→ Grenzen: z.B. Nichtgkeit bestimmter RG wegen Verstoß gegen gesetzl. Verbote oder die guten
Sitten, AGG, Verbraucherschutz (Doppelfunktion, da er auch der Gewährleistung der
Privatautonomie dient)
• Privateigentum gem. Eigentumsgarantie aus Art. 14 I 1 GG
• Vertrauensgrundsatz → insbes. im Grundsatz von treu & Glauben gem. 242 BGB verankert, gem.
dem jede Person zu ihren abgegebenen Erklärungen stehen muss & gem. dem das Vertrauen als die
unerlässliche Grundlage aller menschlichen Beziehungen nicht enttäuscht oder missbraucht werden
darf
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, • Trennungs- & Abstraktionsprinzip:
- BGB unterscheidet zwischen Verp ichtungs- & Verfügungsgeschäft
- Verp ichtungsgeschäft: es wird eine Leistungsp icht übernommen, aus der ein SV entsteht, das
den Rechtsgrund (causa) für die Verfügung bildet
- Verfügungsgeschäft: es wird unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt & die
Leistungsp icht so erfüllt
- gem. Trennungsprinzip sind die beiden Geschäfte strikt voneinander zu trennen
- gem. Abstraktionsprinzip sind die beiden Geschäfte rechtl. voneinander unabhängig
→ z.B. wird bei Anfechtung der Verp ichtung die Verfügung hiervon nicht berührt
E. Grundrechte & Privatrecht
I. Allgemeines
• gem. Art. 1 III GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt & die
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht
→ GR beein ussen Privatrecht
• Rechtsverhältnis: Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten mit korrespondierenden
Rechtspositionen auf beiden Seiten
→ hieraus ergeben sich Rechte/Ansprüche, P ichten & Kompetenzen
• Grundrechtsverhältnis: Beziehung zwischen einem Privaten & dem Staat, so kann z.B. P von S
aufgrund einer best. Grundrechtsnorm eine best. Handlung (Tun oder Unterlassen) verlangen
• Privatrechtsverhältnis: Beziehung zwischen zwei Privaten, der Staat ist maximal als
Privatrechtssubjekt beteiligt
→ heteronome Privatrechtsverhältnisse:
- durch zwingende staatliche Normen begründet → „kraft Gesetzes“
- Parteien haben keine Möglichkeit der Gestaltung
- z.B. staatlich normiertes Deliktsrecht
→ autonome Privatrechtsverhältnisse:
- durch Privatrechtsakte (z.B. WE) begründet
- staatliches Recht verleiht den Parteien die Kompetenz zur Begründung (z.B. Vertrags- oder
Erbrecht)
II Drittwirkung der Grundrechte
• ein best. Grundrechtsverhältnis kann ein best. Privatrechtsverhältnis beein ussen
• unmittelbare Drittwirkung: Grundrecht selbst bestimmt die Drittwirkung (nur der Fall bei
Art. 9 III 2 GG → Arbeitnehmer & -geber beein usst)
• mittelbare Drittwirkung: Grundrecht wirkt auf eine Partei & damit auf die Beziehung zu einer
anderen (z.B. Lütt-Urteil → BVerG 1958: GG als Wertesystem gilt für alle Bereiche d. Rechts)
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