I. Anspruchsgrundlage: Grundfreiheiten
--Sachverhalt-- könnte durch die Regelung --Sachverhalt--, die ihm/ihr den Verkauf
von --Sachverhalt- untersagt, in seinem/ihrem Recht der Warenverkehrsfreiheit
verletzt sein, vorausgesetzt, dass er/sie sich als Individuum unmittelbar auf Art. 34
AEUV berufen kann.
II. Schutzbereich
1. Unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage
Fraglich ist, ob Artikel 34 AEUV Vorrangigkeit gegenüber --Sachverhalt— genießt.
Der EuGH hat 1963 in der Rechtssache von „van Gend & Loos“ festgestellt, dass
davon ausgegangen werden muss, dass Art. 12 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine unmittelbare Wirkung erzeugt und somit
individuelle des Einzelnen begründet, welche ferner von den staatlichen Gerichten zu
beachten sind.
Ein weiterer Beleg dafür, dass der Vertrag durch die nationalen Gerichte einheitlich
ausgelegt werden soll, ist der Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft. Demzufolge sollen sich die Bürger der Mitgliedsstaaten vor
den nationalen Gerichten auf das Gemeinschaftsrecht berufen können.
Somit zählen alle Grundfreiheiten nach europäischen Recht zum unmittelbar
anwendbaren Primärrecht, da sie hinreichend bestimmt sind. Das Bedeutet, dass die
Mitgliedsstaaten unabhängig vom Umsetzungswillen eindeutig verpflichtet sind, die
Grundfreiheiten zu gewährleisten.
Folglich kann sich --Sachverhalt— als natürliche Person auf die Grundfreiheiten der
europäischen Union berufen. Ferner genießt Artikel 34 AEUV Anwendungsvorrang
gegenüber innerstaatlichen Rechtsnormen.
Ferner ist zu prüfen, welche Grundfreiheit im vorliegenden Sachverhalt tangiert ist.
In der Rechtssache „Kommission gegen Belgien – Abfalltourismus“ hat der EuGH
1992 festgelegt, dass der Hinweis genügt, dass Gegenstände, die bei
Handelsgeschäften über die Grenzen von europäischen Mitgliedsstaaten gebracht
werden, unabhängig von der Natur dieser Geschäfte, dem Art. 34 AEUV unterliegen.
Bei --Sachverhalt— handelt es sich um einen Gegenstand eines Handelsgeschäftes.
Folglich garantiert Art. 34 AEUV auch Einzelpersonen ein subjektives Recht auf
freien Warenverkehr, auf das sich --Sachverhalt—gemäß Artikel 34 AEUV berufen
kann.
, 2. Persönlicher Schutzbereich
Weiterhin ist zu prüfen, ob --Sachverhalt—Träger der europäischen Grundfreiheiten
ist.
Dies ist der Fall, wenn es sich um den Beschwerdeführer, um einen Bürger der
europäischen Union handelt und sich der Firmensitz innerhalb der europäischen
Mitgliedsstaaten befindet.
--Sachverhalt—ist in --Sachverhalt— wohnhaft und sein Firmensitz ist auch in --
Sachverhalt--. --Sachverhalt—gehört zu den EU-Mitgliedsstaaten.
Folglich kann sich --Sachverhalt— auf die europäischen Grundfreiheiten berufen und
der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.
3. Sachlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn es
sich gemäß Art. 28 Abs. 2 AEUV um Unionsware handelt und ein
grenzübergreifender Sachverhalt vorliegt.
Zunächst muss geprüft werden, ob es sich bei --Sachverhalt—, gemäß Art. 28 Abs. 2
AEUV um Unionsware handelt.
Nach unionsrechtlicher Definition gemäß Art. 28 Abs. 2 AEUV sind Waren
bewegliche Sachen, „die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von
Handelsgeschäften sein können“
Diese Kriterien werden von –Sachverhalt (den Produkten) — des --Sachverhalt—
zweifelsfrei erfüllt, da –Sachverhalt.
Des Weiteren muss geprüft werden, ob es sich, gemäß Art. 28 Abs. 2 AEUV, um
einen grenzübergreifenden Sachverhalt handelt.
Um den Vorschriften des freien Warenverkehrs zu unterfallen, müssen die Waren
gemäß Art. 28 Abs. 2 AEUV zudem entweder aus dem Mitgliedsstaaten stammen
oder bei Herkunft aus Drittländern, sich in den Mitgliedsstaaten im freien Verkauf
befinden. Als Produkt --Sachverhalt—Ursprungs kann --Sachverhalt—somit als
Unionsware betitelt werden.
Da --Sachverhalt—seine Ware von --Sachverhalt—aus nach --Sachverhalt—
verkaufen möchte, hat der Fall auch grenzübergreifende Bedeutung.
Mithin ist der sachliche Schutzbereich eröffnet.
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