Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin)
Öffentliche Verwaltung
Ordnungsrecht
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lali96
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Klausur „Polizei- und Ordnungsrecht“ am
Dozent: Benjamin Voigt
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Aktenzeichen
Vermerk
Nachfolgend wird der zugrundeliegende Sachverhalt „____________“ rechtlich eingeordnet.
Ferner soll durch die Anwendung von fallspezifischen Hilfs- und Antwortnormen ein
praktikabler Lösungsweg aufgezeigt werden.
Formelle und materielle Rechtsprüfung
1) Grundrechtseingriff
Wenn die relevante Behörde im vorliegenden Fall handeln würde, ist zu prüfen ob ein
belastender Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegen würde.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Nun ist zu erörtern ob es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt. Hoheitlich handelt
eine Behörde immer dann, wenn Sie dem Bürger im Rahmen der Über- und Unterordnung
gegenübertritt. Hier ist die Behörde dem Bürger gegenüber weisungsbefugt und Ihm somit
übergeordnet, folglich kann die hoheitliche Maßnahme bestätigt werden.
Weiterhin ist zu klären ob es sich um eine Verwaltungsbehörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG
handelt. Da es sich laut Sachverhalt um die zuständige Behörde handelt, kann dies bejaht
werden.
Als nächstes ist zu prüfen, ob der Fall im Gebiet des öffentlichen Rechts einzuordnen ist.
Nach der modifizierten Subjektstheorie (auch Sonderrechtstheorie genannt) handelt hier die
Behörde als Hoheitsträger in seiner Funktion, da nur ein hoheitstragender Vertreter dazu
berechtigt und verpflichtet ist, öffentliches Recht anzuwenden. Verwaltungsrecht gehört zum
Gebiet des öffentlichen Rechts.
Nun muss subsumiert werden ob ein Regelungscharakter gegeben wäre. Dies liegt vor,
wenn die Behörde eine Handlung, Duldung oder Unterlassung von Seiten des Bürgers
herbeiführen möchte. Laut Sachverhalt geht es darum, dass eine
wiederholende/andauernde/in Aussicht gestellte Ordnungswidrigkeit beseitigt werden muss.
Folglich muss vom Adressaten eine Handlung/Unterlassung (Handlung = andauernde OW,
Unterlassung = wiederholende OW) vorgenommen werden. Somit ist der
Regelungscharakter gegeben.
Zu prüfen ist auch, ob es sich auch um einen Einzelfall handelt. Ein Einzelfall liegt vor, wenn
es sich um eine einzelne natürliche Person oder einen bestimmbaren Personenkreis handelt.
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