Kaufvertrag
I. Zustandekommen und Wirksamkeit eines Kaufvertrags §433
Beachte: Besondere ergänzende Regeln gelten für Kaufverträge zwischen Unternehmern und
Verbrauchern:
Þ 474 Verbrauchsgüterkaufvertrag; Weitere Regeln: 312 ff.
1. Zustandekommen eines Kaufvertrags
Einigung bzgl. essen5alia nego5i
a) Vertragsparteien
b) Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands
Kaufgegenstand:
- Sachen (Mobilien in Form der beweglichen Gegenstände; Immobilien; Tiere, §90a
- Rechte, §453 I Var.1
- Gegenstände, die keine Sachen oder Rechte sind = andere Vermögenswerte
Beachte: Gegenstand muss vom Verkäufer abgetreten werden können
c) Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
Beachte: Käufer muss den Kaufpreis in Geld entrichten (§433 II); Kaufpreis muss
bes]mmbar sein
2. Wirksamkeit des Kaufvertrags: Allgemeine Regeln
Þ Geschä_sfähigkeit, Formerfordernisse usw.
3. Rechtsfolgen
a) Pflichten des Verkäufers
aa) Hauptleistungspflicht
(1) Übertragung der Rechtsposi]on des Verkäufers auf den Käufer
Bei Sachen, §433 I 1: Übergabe der geschuldeten Sache und Verschaffung des
Eigentums (873, 925 bzw. 929 ff.)
Bei Rechten, 453 I, III, 433 I 1: Abtretung (398, 412) oder anderer
Rechtsübergang und ggf. Übergabe
(2) Frei von Sach – und Rechtsmängeln 433 I 2, 434, 435, 453 III
bb) Nebenleistungspflichten
Beachte: Es können sich zahlreiche Nebenpflichten aus einem Kaufvertrag ergeben
z.B.
(1) Beratung und Auclärung bzgl. Des sachgemäßen Gebrauchs
(2) Allgemeine Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
(3) Auskun_spflicht
b) Pflichten des Käufers
aa) Hauptleistungspflicht: Kaufpreiszahlung, §433 II
bb) Nebenpflichten
(1) Abnahmepflicht, §433 II (ist nur ausnahmsw. Hauptpflicht)
(2) Kosten der Übergabe, §448 I, II
(3) Vertragliche Nebenpflichten, z.B. Auclärung, Abruf der Ware
1
,II. Anspruch auf Nacherfüllung, §437 Nr.1, 439
1. Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages
2. Sach oder Rechtsmangel, §§434, 435
a) Sachmangel (§434): Liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit nicht der geschuldeten Soll-
Beschaffenheit entspricht
aa) Die Sache weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf (§434 I 1)
Beachte: Der Begriff der Beschaffenheit ist gesetzlich nicht normiert. Die
Vertragsparteien können die Beschaffenheit vereinbaren. Für die Vereinbarung bedarf
es zweier übereins]mmender Willenserklärungen
Beachte: Bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung muss bei Feststellung der Soll-
Beschaffenheit überprü_ werden, ob sich eine solche aus der vertraglich
vorausgesetzten Verwendung ergibt, §434 I 2 Nr.1
bb) Die Sache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung:
§434 I 2 Nr.1
cc) Fehlt eine Vereinbarung über den Verwendungszweck und liegt keine
Beschaffenheitsvereinbarung vor, kommt §434 I 2 Nr.2 zur Anwendung
Mangelfreiheit = die Übereins]mmung mit den allgemeinen Standards und
Gepflogenheiten, Mangelha_igkeit dagegen deren Unterschreitung:
- Die Sache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung von Sachen der
gleichen Art
- Die Sache weist nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit
auf
- Die Sache weist nicht die Beschaffenheit auf, die der DurchschniWskäufer nach
der Art der Sache erwarten kann (434 I Nr.2)
Beachte: Zur Sollbeschaffenheit zählen auch Eigenscha_en die der Käufer aufgrund
öffentlicher Äußerungen vom Verkäufer/Herstellung (§4 I, II ProdHa_G) oder dessen
Gehilfen über bes]mmte Eigenscha_en der Sache erwarten kann
Beachte Einschränkungen nach §434 I 3
dd) Unsachgemäße Montage §434 II
Sachmangelbegriff des §434 I 2 Nr.2 wird durch §434 II erweitert auf Montagefehler
oder fehlerha_e Montageanleitung
Beachte bei fehlerha_er Montageanleitung: Sachmangel liegt vor, wenn die Sache
ohne die Anleitung nicht fehlerfrei mon]ert werden kann
ee) Aliudlieferung/-herstellung (§434 III Var.1) oder Mindermenge (§434 III Var.2)
Die Lieferung einer anderen als der gekau_en Sache (Falschlieferung = Aliud;
Minderminderung) steht einem Sachmangel gleich
b) Rechtsmangel, §435
aa) Die Sache bzw. das Recht wurde nicht frei von Rechten Driler übertragen (§435
S.1)
bb) Im Grundbuch ist ein Recht eingetragen, das nicht besteht (§435 S.2)
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, 3. Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, §434 I 1
a) §446: Übergabe
b) §447: Versendung
Þ Die Beweislast trägt grds. der Käufer, bei Verbrauchsgüterkauf für die ersten sechs
Monate ab Gefahrübergang der Verkäufer (§476)
4. Kein Ausschluss der Mängelhaaung
a) Vertraglicher Ausschluss
Beachte: Grenzen, §§ 444, 475; bei AGB z.B. §309 Nr.8 b
b) Gesetzlicher Ausschluss: §§ 442, 445; § 377 HGB, Eigene Vertragstreue des Käufers (§242)
5. Keine rechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung, §439 III (=Einrede)
6. Keine Verjährung, §438
7. Rechtsfolgen
Ausübung des Wahlrechts des Käufers: Mängelbesei]gung oder Lieferung einer mangelfreien
Sache; der Verkäufer muss erforderliche Aufwendungen tragen und der Käufer muss ggf. die
mangelha_e Sache zurückgewähren.
III. Rücktritt bei Nicht-/Schlechtleistung, §§ 437 Nr.2 Var.1, 440 323,
326 V
1. Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages
2. RücktriWserklärung, §349: Käufer muss den Rücktril erklärt haben
3. Sach – oder Rechtsmangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
4. Erfolglose Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, §323 I
Beachte: Der Gläubiger (Käufer) muss die Frist in Gang setzen.
Die Frist muss derart bemessen sein, dass dem Verkäufer die Nacherfüllung objek]v
möglich ist.
Beachte: Eine unangemessene, zu kurze Frist setzt eine angemessene Frist in Gang
5. Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
a) Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach 275 I: 326 V
b) Rechtmäßige Verweigerung der Nacherfüllung 439
c) Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, 440
Þ Fehlschlagen ist die Nacherfüllung, wenn trotz entsprechender Versuche des
Verkäufers (bzw. seiner Gehilfen) keine Abhilfe hinsichtlich des Mangels
geschaffen wurde
d) Ausnahmen nach 323 II
6. Kein Ausschluss der Mängelhaaung: vertraglich/gesetzlich
7. Erheblichkeit des Mangels §323 V 2
8. Kein Ausschluss des RücktriWs, §323 VI
9. Kein Ausschluss des RücktriWs §438 IV, 218
10. Rechtsfolgen
a) Gesetzliches RücktriWsrecht: Rückabwicklungen gem. §346 ff.
b) Daneben (§325): Anspruch auf Schadens – oder Aufwendungsersatz, §437 Nr.3
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