Zusammenfassung Übersicht zu Raubdelikten, §§ 249 ff. StGB
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Cours
Strafrecht IV
Établissement
Universität Leipzig (AML)
Dieses Dokument enthält eine Übersicht über die Raubdelikte, §§ 249 ff. StGB, einschließlich den Raubqualifikationen gem. § 250 StGB, Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB, dem Räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB und dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316a StGB. Es eignet ...
1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (genau wie bei § 242 StGB)
a) fremde bewegliche Sache
Sache = jeder körperliche Gegenstand i. S. d. § 90 BGB, unabhängig von seinem Wert oder
Aggregatzustand
- Ausnahme: Energie/Elektrizität, Argument: § 248c StGB
beweglich = kann von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden. Reicht aus, wenn die
Sache zu diesem Zweck beweglich gemacht werden kann
fremd = Sache steht nicht im Alleineigentum des potentiellen Täters und ist nicht herrenlos (nach
zivilrechtlichen Regelungen)
b) Wegnahme
= Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
- Gewahrsam = von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen
Gegenstand
- Mitgewahrsam und abgestufter Gewahrsam möglich (Bruch von unten nach oben möglich,
nicht umgekehrt)
- tatsächliche Sachherrschaft = Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf eine Sache (rein faktisch)
(oder sozial-normatives Korrektiv)
- Bruch fremden Gewahrsams = Aufhebung des Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen
Gewahrsamsinhaber
- Begründung neuen Gewahrsams = Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache, sodass
ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen → keine Behinderung durch
vorherigen Gewahrsamsinhaber, dieser kann nicht ohne Beseitigung des neuen Gewahrsams über
die Sache verfügen
- nicht erforderlich: endgültige Sicherung der Sachherrschaft → formelle Vollendung ( = Wegnah-
me), materielle Beendigung ( = Sicherung der „Beute“ )
, 2. Qualifiziertes Nötigungsmittel
→ Gewalt gegen eine Person, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- Einsatz als Mittel zur Wegnahme (finale Verknüpfung)
- Gewalt gegen eine Person: körperlich wirkender Zwang, um geleisteten oder erwarteten Wider-
stand zu überwinden (i. S. d. § 240 StGB)
- Hier: Gewaltanwendung muss auf den Körper des Opfers bezogen sein, keine rein
psychische Gewalteinwirkungen → Fesseln, Halten, unter Drogen setzen, Einsperren,
Sachen mit Auswirkung auf Körper der Person
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- Drohung = Ankündigung eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt Einfluss zu haben
(objektiv muss Eintritt nicht möglich sein, konkludent möglich), kann sich auch auf anwesende
Dritte beziehen
- Gefahr für Leib oder Leben = in Aussicht gestellte körperliche Misshandlung muss erheblich sein,
keine reinen Sachgefahren
- Gegenwärtigkeit der Gefahr = Realisierung erscheint aus Perspektive des Opfers bei ungestörtem
Verlauf als bevorstehend, Vgl. § 34 StGB
Finale Verknüpfung = zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Wegnahme &
Nötigungsmittel → Nötigungsmittel wird gerade zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt
– kein Kausalzusammenhang von Gewaltanwendung und Wegnahme erforderlich, es
reicht aus, dass Gewaltanwendung nach der subjektiven Zwecksetzung des Täters mit
Wegnahme final verknüpft ist
– keine Finalität wenn Gewaltanwendung anderen Grund hat und lediglich weitere
Ausnutzung der Situation vorliegt, Gewalt keine bloße Begleiterscheinung der Entwen-
dung, sondern genau um Gewahrsamsbruch durch Ausschaltung eines erwarteten oder
geleisteten Widerstand zu ermöglichen oder zu erleichtern
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
2. Zueignungsabsicht (genau wie bei § 242 StGB)
= wenigstens bedingter Vorsatz hinsichtlich der dauernden Enteignung des Eigentümers (bloße
Gebrauchsanmaßung straffrei, außer § 248b StGB) + Absicht hinsichtlich der wenigstens vorüber-
gehenden Aneignung für sich oder einen Dritten
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